Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit den Entwicklungen im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, welches das Abkommen über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 3. September 1965[^1], das Abkommen über die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in der sozialen Unfallversicherung vom 31. Dezember 1932[^2] sowie das Abkommen über Familienzulagen vom 26. Februar 1969[^3] ersetzen soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a.[^4] «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz die Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürgerinnen und Landesbürger;
- b. «Zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen[^5], in bezug auf Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder die von ihr bezeichnete Behörde;
- c. «Wohnsitz» grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- d. «Gesetzgebung» die in Artikel 2 bezeichneten Gesetze der Vertragsstaaten nebst den zuge-hörigen Verordnungen.
- e.[^6] «Grenzgängerinnen und Grenzgänger» Staatsangehörige, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertrags-staates einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Art. 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
- A. in der Schweiz
- a. auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[^7];
- b. auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[^8];
- c. auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung[^9];
- d. auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft[^10];
- e. auf die Gesetze der Kantone St. Gallen und Graubünden über die Familienzulagen.
- B. im Fürstentum Liechtenstein
- a. auf das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b. auf das Gesetz über die Invalidenversicherung;
- c. auf das Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung;
- d. auf das Gesetz über die Familienzulagen.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) Hingegen bezieht es sich
- a. auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
- b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
(4) Die Regierungen der Vertragsstaaten können vereinbaren, dass sich das Abkommen auf die Familienzulagengesetze weiterer Kantone der Schweiz bezieht.
Art. 3
(1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^11] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^12] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954[^13], die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
(3) Dieses Abkommen gilt in bezug auf die Artikel 5, 6 Absätze 2 bis 5, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 7a Absatz 2, Artikel 8, 8a, 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 20–23 sowie den vierten und fünften Abschnitt auch für andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Personen.[^14]
Art. 4
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen in ihren Rechten und Pflichten aus den in Artikel 2 bezeichneten Gesetzen einander gleich.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Gesetzgebung
Art. 5
(1) Soweit die Artikel 6 bis 8 nichts anderes bestimmen, gilt für erwerbstätige Personen die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Personen, auf die nach Absatz 1 die Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten anzuwenden sind, entrichten an die Versicherung jedes Vertragsstaates Beiträge nur vom Erwerbseinkommen, das sie im Gebiet dieses Vertragsstaates erzielen.
(3) Für nichterwerbstätige Personen gilt die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz haben.
(4) ...[^15]
Art. 6
(1) …[^16]
(2) Für Beschäftigte eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, gilt während der ersten 60 Monate die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates weiter, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.[^17]
(3) Für Beschäftigte[^18] im öffentlichen Dienst des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, gilt die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.
(4) Für Beschäftigte[^19], die für einen Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet des einen Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragstaates erstreckt, in dem dort gelegenen Betriebsteil tätig sind, gilt die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.
(5) Für Beschäftigte[^20] eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten tätig sind, gilt die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie ausschliesslich dort beschäftigt.
(6) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert.
Art. 7[^21]
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, sind nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates versichert.
(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind versichert gemäss der Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates. Sie können innert drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die Anwendung der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates wählen.
(3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für
- a. Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden,
- b. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten von in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.
(4) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates im allgemeinen den Arbeitgebern auferlegt. Dasselbe gilt für die in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
Art. 7a[^22]
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach der Gesetzgebung dieses Drittstaates noch nach der Gesetzgebung ihres Heimatstaates versichert sind, werden nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, versichert.
(2) Absatz 1 gilt in bezug auf die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entsprechend für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in deren Beschäftigungsland aufhalten, soweit sie nicht bereits nach dessen innerstaatlichem Recht versichert sind.
Art. 8
Die zuständige Behörde eines Vertragsstaates kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Ausnahmen von den Artikeln 5 bis 7 zulassen.
Art. 8a[^23]
Bleiben Personen nach den Artikeln 6 bis 8 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates unterstellt, so bleiben ihre Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, nach den Bestimmungen der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Entsendestaates versichert, sofern sie nicht im Aufnahmestaat selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 9–12[^24]
Art. 13[^25]
Soweit für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses vorausgesetzt wird, gelten als Versicherte
(1) die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten,
- a. die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates versichert sind;
- b. die Eingliederungsmassnahmen eines der Vertragsstaaten erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dieses Vertragsstaates;
- c. die als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger in einem der Vertragsstaaten erwerbstätig waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates unmittelbar vorausgehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates entrichtet haben;
(2) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
- a. die ihre Erwerbstätigkeit im ersten Vertragsstaat infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben Beiträge an die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dieses Vertragsstaates zu entrichten, als hätten sie dort Wohnsitz;
- b. welche nicht nach Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe b in bezug auf Leistungen nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates als versichert gelten und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach dieser Gesetzgebung
- aa. Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente des anderen Vertragsstaates haben oder eine solche Rente beziehen oder
- bb. Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung des anderen Vertragsstaates haben oder solche Leistungen beziehen oder
- cc. Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung des anderen Vertragsstaates haben oder solche Leistungen beziehen;
(3) andere Personen mit Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates, die unmittelbar vor Beginn der zur Invalidität führenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates beitragspflichtig waren. Wird nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates für den Erwerb des Anspruchs auf ordentliche Invalidenrente und deren Erbringung Wohnsitz im Gebiet dieses Staates vorausgesetzt, so gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten mit Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates diese Voraussetzung als erfüllt, wenn zwischen deren Heimatstaat und einem der beiden Vertragsstaaten eine zwischenstaatliche Regelung über Soziale Sicherheit in Kraft ist. Satz 2 gilt nicht für ordentliche Invalidenrenten von Versicherten, die weniger als zur Hälfte invalid sind.
Art. 14[^26]
(1) Staatsangehörige der Vertragsstaaten mit Wohnsitz im Gebiet des einen Vertragsstaates haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates, wenn sie unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates aufgrund eines dauernden vollen Beschäftigungsverhältnisses beitragspflichtig waren. Ein dauerndes volles Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für die Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen wurde und wenn eine existenzsichernde Beschäftigung ausgeübt wird.
(2) Kinder mit der Staatsangehörigkeit des einen Vertragsstaates, die im Gebiet dieses Vertragsstaates invalid geboren sind, sind den im Gebiet des anderen Vertragsstaates geborenen Kindern gleichgestellt, wenn ihre Mutter dort Wohnsitz hat und sich vor der Geburt während höchstens zwei Monaten im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufgehalten hat. Die Invalidenversicherung des Wohnsitzstaates der Mutter übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen im Gebiet dieses Staates hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 sind auf ausserhalb der Vertragsstaaten geborene Kinder sinngemäss anwendbar; die Invalidenversicherung des Wohnsitzstaates der Mutter übernimmt in diesem Falle die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
(3) Wird vor oder während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Wohnsitz vom Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, so bleibt die Versicherung des ersten Vertragsstaates für einmalige oder kurzfristige Massnahmen voll, für langdauernde Massnahmen längstens während drei Monaten leistungspflichtig; hernach führt die Versicherung des zweiten Vertragsstaates die Massnahmen so weiter, als wäre der Anspruch auf die Massnahmen nach seiner Gesetzgebung entstanden. Die zuständigen Behörden können im Einzelfall den Übergang der Leistungspflicht abweichend regeln.
(4) Für die Durchführung der von der Versicherung eines Vertragsstaates zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen gilt das Gebiet des anderen Vertragsstaates nicht als Ausland.
Art. 15[^27]
Art. 16[^28]
Sehen die Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, vor, so werden diese Renten Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährt, solange sie ihren Wohnsitz und Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates haben.
Art. 17[^29]
Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie auf Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht ausschliesslich gegenüber der Versicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die berechtigte Person ihren Wohnsitz hat.
Art. 18
Für die Gewährung von Hilflosenentschädigungen und Hilfsmitteln der Alters- und Hinterlassenenversicherung an Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, gilt der Bezug einer Altersrente nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates als Bezug einer Altersrente im Sinne der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates.
Art. 19[^30]
Wird nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen für die Gewährung einer Leistung vorausgesetzt, dass die betreffende Person Wohnsitz und Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates oder eines der Vertragsstaaten hat, so steht dem Aufenthalt in dessen Gebiet ein Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates gleich.
Zweites Kapitel Unfallversicherung
Art. 20
Für die Gewährung von Leistungen der Unfallversicherung nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates gilt das Gebiet des anderen Vertragsstaates nicht als Ausland.
Art. 21
Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaates wird dafür eintreten, dass die im anderen Vertragsstaat tätigen Unfallversicherer in Verträge miteinbezogen werden, die nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates mit den bei der Durchführung von Heilbehandlungs- und Rehabilitationsmassnahmen mitwirkenden Personen und Einrichtungen abgeschlossen werden.
Art. 22
Die Leistungspflicht der Versicherer bei Personen, die nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten versichert sind oder versichert waren, richtet sich nach der Gesetzgebung der Vertragsstaaten; für deren Anwendung stehen die Versicherer der beiden Vertragsstaaten einander gleich.
Drittes Kapitel Familienzulagen
Art. 23
Besteht nach der anwendbaren Gesetzgebung beider Vertragsstaaten für ein Kind bezüglich desselben Zeitraumes Anspruch auf Familienzulagen in Form von vollen Zulagen oder von Teilzulagen, so gilt die nachstehende Regelung, wobei die in den Gesetzgebungen vorgesehenen Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nicht berücksichtigt werden:
- a. Bei verheirateten Eltern ist die Zulage nach der Gesetzgebung am Erwerbsort des Vaters geschuldet. Ist der Vater im Gebiet beider Vertragsstaaten erwerbstätig, so ist die Zulage nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten entsprechend der ausgeübten Beschäftigung geschuldet. Löst eine solche Tätigkeit nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch auf eine volle Zulage aus, so entfällt die Zulage nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates. Besteht bei Anwendung der Gesetzgebung am Erwerbsort der Mutter Anspruch auf eine höhere Zulage, so ist von diesem Vertragsstaat eine Zulage in Höhe der Differenz zu der vom anderen Vertragsstaat auszurichtenden Zulage geschuldet.[^31]
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