Verwaltungsvereinbarung vom 16. März 1990 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit vom 8. März 1989

Typ Andere
Veröffentlichung 1990-03-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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In Anwendung von Artikel 24 Buchstabe a des am 8. März 1989[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 24 Buchstabe b des Abkommens sind

in der Schweiz

in Liechtenstein

Art. 2

Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Gesetzgebung

Art. 3

(1) Anträge im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens sind innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Beitragsverfügung einzureichen, und zwar

(2) Diesem Antrag ist eine Aufstellung der nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates für denselben Zeitraum zu entrichtenden Beiträge beizufügen. In begründeten Fällen kann diese Aufstellung später nachgereicht werden.

(3) Die in Absatz 2 erwähnte Aufstellung wird auf Ersuchen des Antragstellers

ausgestellt.

Art. 4

(1) In den Fällen von Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass der entsandte Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates unterstellt bleibt.

(2) Die Bescheinigung wird im Doppel auf dem hierfür vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Bescheinigung ist im Staate der vorübergehenden Beschäftigung durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staate oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitnehmer selbst zuhanden der zuständigen Träger der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der Unfallversicherung vorzulegen.

(4) Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der entsendende Arbeitgeber im Einverständnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist ein Gesuch um Verlängerung nach Artikel 8 des Abkommens bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, in dessen Gebiet der entsendende Arbeitgeber seinen Sitz hat, und zwar

Die zuständigen Behörden verständigen sich hierauf durch Schriftwechsel und teilen ihren Entschluss den beteiligten Trägern ihres Landes mit.

Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 5

(1) Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten wohnen und aufgrund des Abkommens eine Rente der Versicherungen beider Vertragsstaaten beanspruchen, reichen eine einzige Anmeldung für beide Renten bei der zuständigen Stelle ihres Wohnlandes auf dem für dessen Versicherung vorgesehenen Formular ein, nämlich

(2) Personen, die in einem Drittstaat wohnen und aufgrund des Abkommens eine Rente der Versicherungen beider Vertragsstaaten beanspruchen, reichen eine einzige Anmeldung für beide Renten bei der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung auf dem Formular der schweizerischen oder liechtensteinischen Versicherung ein.

Art. 6

(1) In den Fällen von Artikel 5 vermerkt die angegangene Stelle das Eingangsdatum auf dem Formular, prüft die Anmeldung auf ihre Vollständigkeit, bestätigt soweit möglich die Richtigkeit der Angaben im Formular sowie die Gültigkeit der beigefügten Belege und klärt ab, ob sich ein allfälliges Rentenaufschubsbegehren auf den schweizerischen, den liechtensteinischen oder beide Rententeile erstreckt.

(2) In den Fällen von

Art. 7
Art. 8

(1) Die Schweizerische Ausgleichskasse und die Liechtensteinische Anstalt ermitteln die von ihnen zu gewährenden Rententeile sowie gegebenenfalls den Differenzbetrag gemäss Artikel 11 des Abkommens und geben sich davon Kenntnis.

(2) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a macht die Schweizerische Ausgleichskasse daraufhin der zuständigen Ausgleichskasse die für die Festsetzung des schweizerischen Rententeils und gegebenenfalls des Differenzbetrages notwendigen Angaben; sie gibt der Liechtensteinischen Anstalt davon Kenntnis.

Art. 9

(1) Der schweizerische zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Anspruch auf schweizerische Rente, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dem in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnenden Antragsteller direkt und dem in einem Drittstaat wohnenden Antragsteller durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung zu. Diese erhält ein Doppel.

(2) Die Liechtensteinische Anstalt stellt ihre Verfügung über den Anspruch auf liechtensteinische Rente, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dem Antragsteller direkt zu. In besonderen Fällen kann die Zustellung der Verfügung an einen in einem Drittstaat wohnenden Antragsteller durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse über die zuständige schweizerische Auslandsvertretung erfolgen. In diesen Fällen sowie bei Einreichung des Antrags gemäss Artikel 5 Absatz 2 erhält die Auslandsvertretung ein Doppel.

(3) In den Rechtsmittelbelehrungen gemäss den Absätzen 1 und 2 ist auf Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens hinzuweisen.

Art. 10

(1) Gewährt die zuständige Ausgleichskasse anstelle der Rententeile und eines allfälligen Differenzbetrages eine ausserordentliche Rente, so teilt sie dies der Liechtensteinischen Anstalt mit und ersucht diese, ihr den von der liechtensteinischen Versicherung geschuldeten Rententeil und den allfälligen Differenzbetrag auszuzahlen.

(2) Gewährt die Liechtensteinische Anstalt anstelle der Rententeile und eines allfälligen Differenzbetrages eine ausserordentliche Rente, so teilt sie dies der Schweizerischen Ausgleichskasse mit und ersucht diese, ihr den von der Schweizerischen Versicherung geschuldeten Rententeil und den allfälligen Differenzbetrag auszuzahlen.

(3) Verlegt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates seinen Wohnsitz vom einen in den andern Vertragsstaat und meldet er sich dort zum Bezug einer ausserordentlichen Rente oder von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung an, so klärt die zuständige Ausgleichskasse beziehungsweise die Liechtensteinische Anstalt ab, ob im früheren Wohnsitzstaat Anspruch auf eine entsprechende Leistung bestanden hatte.

Art. 11

(1) Die zuständigen Träger zahlen die von ihnen geschuldeten Rententeile nach den für ihre Versicherung geltenden Vorschriften aus. In besonderen Fällen kann die Liechtensteinische Anstalt die zuständige schweizerische Auslandsvertretung durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse mit der Zahlung ihres Rententeils beauftragen.

(2) Beträgt der von der Versicherung eines Vertragsstaates geschuldete Rententeil pro Rentenfall insgesamt 10 Franken oder weniger im Monat, so wird dieser Rententeil nachschüssig jährlich ausbezahlt. Auf Antrag des Berechtigten können Rententeile, die mehr als 10, aber höchstens 20 Franken im Monat betragen, ebenfalls nachschüssig jährlich ausbezahlt werden. Bei Bedarf können die zuständigen Behörden etwas anderes vereinbaren.

Art. 12

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für

Art. 13

Die Schweizerische Ausgleichskasse sowie durch deren Vermittlung die Ausgleichskassen einerseits und die Liechtensteinische Anstalt anderseits unterrichten einander über die Auszahlung einer Rente an eine Drittperson, die Aufteilung einer Ehepaar-Rente auf beide Ehegatten sowie über alle von ihnen festgestellten und für den Rentenanspruch massgebenden Mutationen.

Art. 14

(1) Die Schweizerische Ausgleichskasse und die schweizerischen Auslandsvertretungen leisten der Liechtensteinischen Anstalt bei der Durchführung der liechtensteinischen freiwilligen Versicherung Verwaltungshilfe.

(2) Die Kosten, die den schweizerischen Auslandsvertretungen daraus erwachsen, werden dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten von der liechtensteinischen Regierung direkt erstattet. Die Berechnung der Kosten erfolgt in gleicher Weise wie bei der Durchführung der schweizerischen freiwilligen Versicherung. Artikel 19 bleibt vorbehalten.

Zweites Kapitel: Unfallversicherung

Art. 15

Personen, die in einem Vertragsstaat wohnen und dort Leistungen der Unfallversicherung des anderen Vertragsstaates beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen Unfallversicherer dieses Vertragsstaates ein.

Drittes Kapitel: Familienzulagen

Art. 16

Für die Anwendung von Artikel 23 des Abkommens legt die betreffende Person dem Träger des einen Vertragsstaates auf Verlangen eine Bescheinigung über den Anspruch auf Zulage nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates vor. Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates ausgestellt. Bringt die Person die Bescheinigung nicht bei, so kann der Träger des ersten Vertragsstaates die Bescheinigung direkt oder über die schweizerische Verbindungsstelle beim Träger des anderen Vertragsstaates einholen.

Viertes Kapitel: Krankenversicherung

Art. 17

Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen

Art. 18

Die Träger und Verbindungsstellen der Vertragsstaaten leisten sich auf allgemeines oder besonderes Ersuchen die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderliche Hilfe.

Art. 19

(1) Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.

(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise‑, Verpflegungs‑, Unterkunfts- oder weiteren Kosten, werden vom auftraggebenden Träger in jedem Fall gesondert zurückerstattet.

Art. 20

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Verwaltungsvereinbarung vom 31. Januar 1967[^2] betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 3. September 1965[^3] über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgehoben.

So geschehen zu Vaduz, am 16. März 1990, in zwei Urschriften.

| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: | | --- | --- | | M. V. Brombacher | B. Beck |

Fussnoten

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.