Abkommen vom 19. Dezember 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990-1994) (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1989-12-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im folgenden «Schweiz» genannt, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, im folgenden «Gemeinschaft» genannt, beide im folgenden «Vertragsparteien» genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden «Rat» genannt, hat mit Beschluss vom 16. Dezember 1988 die zweite Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, im folgenden «COMETT II» genannt, verabschiedet.

Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA‑Ländern im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung.

Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz bei der Verfolgung der Ziele von COMETT II stärkt die Wirkung der COMETT‑II‑Massnahmen und erweitert die berufliche Qualifikation der menschlichen Ressourcen in der Gemeinschaft und in der Schweiz.

Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung der Schweiz an COMETT II –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz wird eine Zusammenarbeit im Bereich der Aus‑ und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie im Rahmen der Durchführung von COMETT II vereinbart. Inhalt und Ziele des COMETT‑II‑Programms sind in Anhang I niedergelegt.

Art. 2

Die Schweiz beteiligt sich an einer Reihe von Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Schweiz auf der einen Seite und Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Gemeinschaft auf der anderen Seite im Bereich der Erstausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, im Rahmen von COMETT II.

Art. 3

Im Rahmen dieses Abkommens wird der Begriff «Hochschule» als allgemeiner Begriff für alle Arten der nach Abschluss der Sekundarstufe 2 weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen verwendet, an denen im Rahmen einer Erstausbildung und/oder Weiterbildung, Qualifikationen oder Diplome des entsprechenden Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Vertragsparteien; der Begriff «Wirtschaft» bzw. «Wirtschaftseinrichtungen» umfasst alle Arten der Wirtschaftstätigkeit, er bezieht sich sowohl auf grosse Unternehmen als auch auf kleine oder mittlere Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform sowie der Art der Anwendung der neuen Technologien. Unter diesen Begriff fallen auch die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, insbesondere die Industrie‑ und Handelskammern, die Berufsverbände sowie die Organisationen, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer repräsentieren.

Art. 4

In den einzelnen Programmteilen von COMETT II gelten für die Mitwirkung von «Hochschulen» und «Wirtschaft» der Schweiz an Tätigkeiten und Vorhaben von COMETT II folgende Bedingungen:

Programmteil A: Entwicklung von Ausbildungspartnerschaften Hochschule/ Wirtschaft (APHW)

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang 1 Punkt 4 Abschnitt A (A –Europäisches Netz) niedergelegt.

Die Schweiz und schweizerische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Massnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

Für sektorale APHW gelten jedoch folgende Bedingungen:

Programmteil B: Grenzüberschreitender Austausch

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang 1 Punkt 4 Abschnitt B (B – Grenzüberschreitender Austausch) niedergelegt.

Im Rahmen dieses Abkommens kann COMETT nur Austauschmassnahmen zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und umgekehrt fördern.

Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen der Schweiz können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beantragen.

Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen in der Schweiz beantragen.

Ein Austausch zwischen zwei EFTA‑Ländern wird im Rahmen von COMETT II nicht gefördert.

Programmteil C: Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt C (C – Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung) niedergelegt.

Als Projektträger können schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Zuschüsse nur für gemeinsame Vorhaben beantragen, an denen sich Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Solche Vorhaben können zusätzlich Partnerorganisationen aus anderen EFTA-Ländern einbeziehen, die ein Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II geschlossen haben.

Als Beteiligte an Vorhaben können schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Mitglied eines von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft getragenen gemeinsamen Vorhabens sein, wenn das betreffende Vorhaben – auch ohne Mitwirkung des EFTA‑Partners – bereits die Förderwürdigkeitskriterien für solche Vorhaben erfüllt.

Schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen können sich auch an Vorhaben beteiligen, die von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen anderer EFTA‑Länder mit einem Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II getragen werden, wenn diese Vorhaben die Auflage erfüllen, dass sich an dem Vorhaben Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen müssen.

Programmteil D: Informationsmassnahmen, ergänzende Fördermassnahmen und flankierende Massnahmen

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt D (D – Informationsmassnahmen, ergänzende Fördermassnahmen und flankierende Massnahmen) niedergelegt.

Die Schweiz beteiligt sich an den Informationsmassnahmen für COMETT II insbesondere durch Mitwirkung bei der Errichtung eines nationalen Informationszentrums für COMETT in seinem Gebiet.

Die Schweiz und schweizerische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Massnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

Art. 5

Der finanzielle Beitrag der Schweiz, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des COMETT‑II‑Programms ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird.

Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des schweizerischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen seinem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.

Die Finanzvorschriften betreffend die zur Durchführung des COMETT‑II‑Programms in der Gemeinschaft voraussichtlich erforderlichen Mittel – ausschliesslich aller Beiträge der EFTA‑Länder – sind in Anhang II niedergelegt.

Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz zur Durchführung des COMETT‑II- Programms geltenden Vorschriften sind in Anhang III niedergelegt.

Art. 6

Vorbehaltlich der in Artikel 4 festgelegten besonderen Auflagen betreffend die Beteiligung schweizerischer Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen/Vorhaben sowie für die Bewilligung und den Abschluss der Verträge im Rahmen des COMETT‑II‑Programms die gleichen Bedingungen wie für Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Gemeinschaft. In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der schweizerischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen und insbesondere die Verfahren zur Verbreitung, zum Schutz und zur Auswertung der Ergebnisse der Ausbildungsvorhaben aufgezeigt.

Art. 7

(1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt zu folgenden Punkten Stellungnahmen ab:

(3) Zu den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Punkten befasst der Vertreter der Gemeinschaft den Ausschuss.

(4) Der Vertreter der Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Beschlüssen der Gemeinschaft zur Durchführung von COMETT II.

(5) Der Ausschuss ist für alle Fragen der Verwaltung des Abkommens zuständig und sorgt für dessen ordnungsgemässe Durchführung. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab.

(6) Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Partei im Ausschuss.

(7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) dem Ausschuss gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter der Schweiz an.

(9) Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

(10) Der Ausschuss tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Massgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.

Art. 8

Alle Entscheidungen zur Auswahl der verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Vorhaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffen.

Art. 9

Die Kommission gewährleistet, dass die Sachverständigengruppe, die die Kommission bei der Durchführung des COMETT‑II‑Programms berät, so zusammengesetzt ist, dass sie die Kommission in allen Fragen der Beteiligung von schweizerischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen beraten kann.

Art. 10

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Studenten und Personalangehörigen, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in der Schweiz und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.

Art. 11

Um die Kommission bei der Abfassung des Jahresberichts über die Durchführung des COMETT‑II‑Programms sowie des Zwischenberichts und des abschliessenden Evaluierungsberichts zu unterstützen, reicht die Schweiz bei der Kommission einen Beitrag ein, in dem die von der Schweiz getroffenen Massnahmen beschrieben sind. Ein Exemplar der Jahresberichte sowie der Zwischenberichte und abschliessenden Evaluierungsberichte der Kommission wird der Schweiz übermittelt.

Art. 12

Bei allen Anträgen, Verträgen und Berichten sowie bei allen sonstigen Verwaltungsregelungen für das COMETT‑II‑Programm sind als Sprachen nur die Amtssprachen der Gemeinschaft zulässig.

Art. 13

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

Art. 14

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer des COMETT‑II‑Programms geschlossen.

(2) Wird das COMETT‑II‑Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen neu ausgehandelt oder beendet werden. Die Schweiz wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Neuaushandlung oder Beendigung des Abkommens geplant, so teilen sich dies die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit. Im Falle der Beendigung sind die praktischen Einzelheiten zur Regelung ausstehender Verpflichtungen Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.

(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Überarbeitung des Abkommens verlangen. Zu diesem Zweck unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuss beauftragen, den Antrag zu prüfen und ihnen gegebenenfalls Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung von Verhandlungen, auszusprechen.

Art. 15

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, dass die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Nach diesem Zeitpunkt tritt dieses Abkommen am ersten Tag des auf diese Mitteilung folgenden Monats in Kraft. Ergeht diese Mitteilung jedoch nicht vor dem 31. März eines Jahres, so treten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht vor dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres in Kraft.

Art. 16

Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist,

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertneunundachtzig.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Jean‑Pascal Delamuraz | Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften: / Roland Dumas Frans Andriessen | | --- | --- |

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