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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

Geltender Text a fecha 2000-04-01

ter quinquies 1 2 gestützt auf die Artikel 41 und 42 der Bundesverfassung ,

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1983 , beschliesst: Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand des Gesetzes

Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz:

4 eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen; b.

Art. 2 Steuererhebung

Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Zweiter Teil: Besteuerung der natürlichen Personen Erster Titel: Steuerpflicht

1. Kapitel: Steuerliche Zugehörigkeit

1. Abschnitt: Persönliche Zugehörigkeit

Art. 3

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, 1 wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich 2 hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der 3 Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:

2. Abschnitt: Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Art. 4 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der 1 Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

Art. 5 Andere steuerbare Werte

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der 1 Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

3. Abschnitt: Umfang der Steuerpflicht

Art. 6

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich 1 aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile 2 des Einkommens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und 3 Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. Die nach Artikel 3 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf 4 dem Einkommen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommenssteuern befreit sind.

4. Abschnitt: Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Art. 7

Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz 1 steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbe- 2 triebe, Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen entspricht.

2. Kapitel: Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 8

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige in der Schweiz 1 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder in der Schweiz steuerbare Werte erwirbt. Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus 2 der Schweiz oder mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte. Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung 3 ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

3. Kapitel: Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer

Art. 9 Ehegatten; Kinder unter elterlicher Gewalt

Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe 1 leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Das Einkommen von Kindern unter elterlicher Gewalt wird dem Inhaber dieser Ge- 2 walt zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert.

Art. 10 Erbengemeinschaften und Gesellschaften

Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektivund Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.

Art. 11 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische

Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Art. 12 Steuernachfolge

Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. 1 Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf- 2 grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solida- 1 risch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für 2 alle noch offenen Steuerschulden. Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: 3

3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;

Art. 14 Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwe- 1 senheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrich- 2 tung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu. Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie be- 3 messen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag:

4. Kapitel: Steuerbefreiung

Art. 15

Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und 1 konsularischen Vertretungen sowie die Angehörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Absatz 1. 2 Zweiter Titel: Einkommenssteuer

1. Kapitel: Steuerbare Einkünfte

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 16

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein- 1 künfte. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpfle- 2 gung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. 3

2. Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit

Art. 17

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichem Ar- 1 beitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstaltersund Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeein- 2 richtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 38 besteuert.

3. Abschnitt: Selbständige Erwerbstätigkeit

Art. 18 Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund 1 Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalge- 2 winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 3 sinngemäss. Die Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstüc- 4 ken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

Art. 19 Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden, bei:

4. Abschnitt: Bewegliches Vermögen

Art. 20

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: 1

5 Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfäa. higen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

6 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile c. aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne

7 über die Verrechvon Artikel 4 a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 nungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechbis des BG vom 13. Okt. nungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 1965 über die Verrechnungssteuer);

5. Abschnitt: Unbewegliches Vermögen

Art. 21

Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: 1

6. Abschnitt: Einkünfte aus Vorsorge

Art. 22

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversi- 1 cherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus 2 Vorsorgekassen, aus Sparund Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. Einkünfte aus Leibrenten und andere wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht, 3 Nutzniessung oder Verpfründung sind zu 60 Prozent steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat. Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten. 4

7. Abschnitt: Übrige Einkünfte

Art. 23

Steuerbar sind auch:

2. Kapitel: Steuerfreie Einkünfte

Art. 24

Steuerfrei sind:

8 der Sold für Militärund Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivilf. dienst;

9 die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes vom i.

10 erzielten Gewinne. 18. Dezember 1998

3. Kapitel: Ermittlung des Reineinkommens

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 25

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26–33 abgezogen.

2. Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit

Art. 26

Als Berufskosten werden abgezogen: 1

3. Abschnitt: Selbständige Erwerbstätigkeit

Art. 27 Allgemeines

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäftsoder berufsmässig be- 1 gründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören insbesondere: 2

Art. 28 Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie 1 buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzel- 2 nen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wur- 3 den, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.

Art. 29 Rückstellungen

Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: 1

1 Million Franken. Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, 2 soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 30 Ersatzbeschaffungen

Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reser- 1 ven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Um- 2 fange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar 3 dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 31 Verluste

Vom durchschnittlichen Einkommen der Bemessungsperiode (Art. 43) können 1 Verlustüberschüsse aus drei vorangegangenen Bemessungsperioden abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sa- 2 nierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

4. Abschnitt: Privatvermögen

Art. 32

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte 1 und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versiche- 2 rungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuer- 3 pflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tat- 4 sächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.

5. Abschnitt: Allgemeine Abzüge

Art. 33

Von den Einkünften werden abgezogen: 1

11 die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Krankenund die g. nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: – 2300 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; – 1200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss den Buchstaben d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um 500 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.

12 andern Ehegatten.

6. Abschnitt: Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Art. 34

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

4. Kapitel: Sozialabzüge

Art. 35

Vom Einkommen werden abgezogen: 1

13 und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen bei Beginn der Steuerperiode 2 (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. 3

5. Kapitel: Steuerberechnung

1. Abschnitt: Tarife

14 Art. 36 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: 1 – bis 9600 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen –.77 Franken; – für 21 000 Franken Einkommen 87.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen –.88 Franken mehr; Franken 144.95 – für 27 500 Franken Einkommen 2.64 Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen Franken 387.80 – für 36 700 Franken Einkommen 2.97 Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen Franken 729.35 – für 48 200 Franken Einkommen 5.94 Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen Franken 949.10 – für 51 900 Franken Einkommen 6.60 Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen Franken 064.50 – für 68 800 Franken Einkommen 2 8.80 Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen Franken 877.30 – für 89 400 Franken Einkommen 3 11.— Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen Franken 902.30 – für 116 900 Franken Einkommen 6 13.20 Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen 682.70 Franken; – für 501 600 Franken Einkommen 57 Franken 695.50 – für 501 700 Franken Einkommen 57 11.50 Franken mehr. und für je weitere 100 Franken Einkommen Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für 2 verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die jährliche Steuer: – bis 18 800 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.— Franken; – für 33 800 Franken Einkommen 150.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.— Franken mehr; – für 38 800 Franken Einkommen 250.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.— Franken mehr; – für 50 000 Franken Einkommen 586.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.— Franken mehr; – für 60 000 Franken Einkommen 986.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.— Franken mehr; – für 68 700 Franken Einkommen 1 421.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.— Franken mehr; – für 76 200 Franken Einkommen 1 871.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.— Franken mehr; – für 82 500 Franken Einkommen 2 312.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.— Franken mehr; – für 87 500 Franken Einkommen 2 712.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.— Franken mehr; – für 91 200 Franken Einkommen 3 045.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.— Franken mehr; – für 93 800 Franken Einkommen 3 305.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.— Franken mehr; – für 95 100 Franken Einkommen 3 448.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.— Franken mehr; – für 96 400 Franken Einkommen 3 604.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.— Franken mehr; – für 595 200 Franken Einkommen 68 448.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr. Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben. 3

2. Abschnitt: Sonderfälle

Art. 37 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 38 Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende kör- 1 perliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. 2 Die Sozialabzüge nach Artikel 35 werden nicht gewährt. 3

6. Kapitel: Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Art. 39

Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der 1 kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken aufoder abzurunden. Der Bundesrat beschliesst die Anpassung, wenn sich der Landesindex der Konsu- 2 mentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um

7 Prozent erhöht hat. Massgeblich ist der Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode, erstmals am 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens. Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die beschlossene Anpas- 3 sung. Dritter Titel: Zeitliche Bemessung

1. Kapitel: Steuerperiode, Steuerjahr

Art. 40 Zweijährige Steuerperiode

Die Einkommenssteuer wird für eine Steuerperiode festgesetzt und für jedes Steu- 1 erjahr (Kalenderjahr) erhoben. Als Steuerperiode gelten zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Die Steuerperi- 2 ode beginnt mit dem ersten Tag jedes ungeraden Kalenderjahres. Als Steuerjahr gilt das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nur während eines 3 Teils des Steuerjahres, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Teilbetrag der Steuer erhoben.

Art. 41 Fakultative einjährige Steuerperiode

Die Kantone sind frei, in Abweichung von Artikel 40 für die zeitliche Bemessung eine einjährige Steuerperiode entsprechend einem Kalenderjahr festzulegen, wobei das gleiche Kalenderjahr als Bemessungsperiode heranzuziehen ist. In diesem Fall gelten die Vorschriften des 3. Kapitels (Art. 208–220) der Übergangsbestimmungen.

2. Kapitel: Ordentliche Veranlagung

Art. 42 Zeitpunkt

Die ordentliche Veranlagung wird durchgeführt:

Art. 43 Bemessung des Einkommens. Regelfall

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach dem durchschnittlichen Einkommen 1 der beiden letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das 2 durchschnittliche Ergebnis der in der Bemessungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend. Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so wird das Ergeb- 3 nis auf ein Jahreseinkommen umgerechnet.

Art. 44 Bei Beginn der Steuerpflicht

Bei Beginn der Steuerpflicht wird das steuerbare Einkommen bemessen: 1

3. Kapitel: Zwischenveranlagung

Art. 45 Sachliche Voraussetzungen

Eine Zwischenveranlagung wird durchgeführt bei:

Art. 46 Wirkungen

Die Zwischenveranlagung wird auf den Zeitpunkt der Änderung vorgenommen. 1 Der Zwischenveranlagung wird die bisherige ordentliche Veranlagung, vermehrt 2 oder vermindert um die veränderten Einkommensteile, zugrunde gelegt. Die zufolge Zwischenveranlagung neu hinzugekommenen Teile des Einkommens 3 werden nach den Vorschriften bemessen, die bei Beginn der Steuerpflicht gelten. Bei der nachfolgenden ordentlichen Veranlagung werden die in der Zwischenver- 4 anlagung weggefallenen Teile des Einkommens nicht mehr berücksichtigt; die neu hinzugekommenen Teile werden nach den Regeln bemessen, die bei Beginn der Steuerpflicht gelten.

4. Kapitel: Sonderveranlagungen

Art. 47 Bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei Zwischenveranlagung

Die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung nicht 1 oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Artikel 18 Absatz 2, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Die Sozialabzüge nach Artikel 35 werden nicht gewährt. 2 Die nach Absatz 1 besteuerten Einkünfte werden bei der ordentlichen Veranlagung 3 nicht berücksichtigt. Eine bereits vorgenommene ordentliche Veranlagung ist zu revidieren. Die Jahressteuer nach Absatz 1 wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die ent- 4 sprechenden Einkünfte zugeflossen sind. Für die Bestimmung des Steuersatzes werden diese Einkünfte zusammengerechnet.

Art. 48 Bei gesondert zu besteuernden Einkünften

Die Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge und auf andern Zahlungen nach Artikel 38 werden für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. Dritter Teil: Besteuerung der juristischen Personen Erster Titel: Steuerpflicht

1. Kapitel: Begriff der juristischen Personen

Art. 49

Als juristische Personen werden besteuert: 1

15 16 . vom 18. März 1994 Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel 11 steuerpflichtige, ausländi- 3 sche Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

2. Kapitel: Steuerliche Zugehörigkeit

Art. 50 Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet.

Art. 51 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der 1 Schweiz haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

Art. 52 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich 1 aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf den Ge- 2

17 winn, für den nach Artikel 51 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und 3 Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die

18 in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben den in 4

19 der Schweiz erzielten Gewinn zu versteuern.

20 Art. 53

3. Kapitel: Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 54

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verle- 1 gung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz oder mit dem Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten. Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des 2 Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte. Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische 3 Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten. Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung 4 ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

4. Kapitel: Mithaftung

Art. 55

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwal- 1 tung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen ju- 2 ristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:

5. Kapitel: Ausnahmen von der Steuerpflicht

Art. 56

Von der Steuerpflicht sind befreit:

21 Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnütwidmet ist. zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;

22 juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für h. den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist;

1. Kapitel: Steuerobjekt

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 57

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

2. Abschnitt: Berechnung des Reingewinns

Art. 58 Allgemeines

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: 1

Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

Art. 60 Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

Art. 61 Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft werden nicht 1 besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden, bei:

23 oder Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR); nach Art. 748–750 OR

Art. 62 Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie 1 buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzel- 2 nen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet 3 wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 67 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären. Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteili- 4 gungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet,

24 soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 63 Rückstellungen

Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: 1

Art. 64 Ersatzbeschaffungen

Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens können 1 die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Um- 2 fange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar 3 dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

25 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital Art. 65 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 66 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stif- 1 tungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge 2 erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Die Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus 3 direktem Grundbesitz.

Art. 67 Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode 1 (Art. 79) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die 2 nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 60 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

2. Kapitel: Steuerberechnung

1. Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

26 Art. 68 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8,5 Prozent des Reingewinns.

2. Abschnitt: Gesellschaften mit Beteiligungen

Art. 69 Ermässigung

Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grundoder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder macht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 2 Millionen Franken aus, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn.

Art. 70 Nettoertrag aus Beteiligungen

Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 69 entspricht dem Ertrag dieser Be- 1 teiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Artikel

27 207 a bleibt vorbehalten. Keine Beteiligungserträge sind: 2

28 a. ...

29 Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen. c. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur be- 3 rücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns (Art. 58ff.) keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im

30 Zusammenhang steht. Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: 4

31 schaft war. Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, 5 führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Ar-

32 tikel 62, 69 und 70 in kausalem Zusammenhang stehen.

3. Abschnitt: Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Art. 71

Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen be- 1

33 trägt 4,25 Prozent des Reingewinnes. Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert. 2

4. Abschnitt: Anlagefonds

34 Art. 72 Die Gewinnsteuer der Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes. Dritter Titel: ... 35 Art. 73-78 Vierter Titel: Zeitliche Bemessung

Art. 79 Steuerperiode

36 Die Steuer vom Reingewinn wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 1 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. 2 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsab- 3 schluss mit Bilanz und Erfolgrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 80 Bemessung des Reingewinns

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. 1 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, 2 einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

37 Art. 81

Art. 82 Steuersätze

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze. Vierter Teil: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen Erster Titel: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 83 Der Quellensteuer unterworfene Personen

Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewil- 1 ligung nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im or- 2 dentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Art. 84 Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebenein- 2 künfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstaltersund Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile sowie die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Krankenund Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenös- 3 sische Altersund Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Art. 85 Grundlage des Steuertarifs

Die Eidgenössische Steuerverwaltung bestimmt die Höhe des Steuerabzuges ent- 1 sprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen. Sie bestimmt ferner im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde die Ansätze, die 2 als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzubauen sind.

Art. 86 Ausgestaltung des Steuertarifs

Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26) 1 und Versicherungsprämien (Art. 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 35 und 36) berücksichtigt. Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden 2 Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen (Art. 9 Abs. 1) Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 33 Abs. 2) berücksichtigen.

Art. 87 Abgegoltene Steuer

Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden direkten Bundessteuer. Für die Fälle nach Artikel 90 bleibt die ordentliche Veranlagung vorbehalten.

Art. 88 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: 1

Art. 89 Abrechnung mit dem Bund

Die kantonale Steuerbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer.

Art. 90 Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung

Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Einkommen, das dem 1 Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, im ordentlichen Verfahren veranlagt. Für den Steuersatz gilt Artikel 7 sinngemäss. Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des 2 Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, in einem Kalenderjahr mehr als den durch das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegten Betrag, so wird eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet. Zweiter Titel: Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 91 Arbeitnehmer

Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den Artikeln 83–86.

Art. 92 Künstler, Sportler und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunkoder Fernseh- 1 künstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. Die Steuer beträgt: 2 – bei Tageseinkünften bis 200 Franken 0,8 %; – bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken 2,4 %; – bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 5 %; – bei Tageseinkünften über 3000 Franken 7 %. Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und 3 Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist 4 für die Steuer solidarisch haftbar. Das Eidgenössische Finanzdepartement ist ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den 5 Kantonen Bezugsminima festzulegen.

Art. 93 Verwaltungsräte

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von 1 juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung aus- 2 ländischer Unternehmungen, welche in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bruttoeinkünfte. 3

Art. 94 Hypothekargläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch 1 Grundoder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte. 2

Art. 95 Rentner aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

Im Ausland wohnhafte Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen 1 Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz in der Schweiz Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 1 Prozent der Bruttoeinkünfte. 2

Art. 96 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privat- 1 rechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig. Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen 2 wird sie gemäss Artikel 38 Absatz 2 berechnet.

Art. 97 Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten, werden für diese Leistungen nach den Artikeln 83–86 besteuert.

Art. 98 Begriffsbestimmung

Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den Artikeln 92–97 gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Art. 99 Abgegoltene Steuer

Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer.

Art. 100 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: 1

Art. 101 Abrechnung mit dem Bund

Die kantonale Steuerbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer. Fünfter Teil: Verfahrensrecht Erster Titel: Steuerbehörden

1. Kapitel: Eidgenössische Behörden

Art. 102 Organisation

Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom Eidgenössi- 1 schen Finanzdepartement ausgeübt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die einheitliche Anwendung dieses 2 Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben. Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht. 3 Über Gesuche um Erlass der Steuer, für die nicht eine kantonale Behörde zuständig 4 ist, entscheidet die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer. Sie setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die vom Bundesgericht bezeichnet werden, einem Vertreter der Eidgenössischen Steuerverwaltung und einem Vertreter der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons, der die Steuer des Gesuchstellers veranlagt hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt ein Geschäftsreglement.

Art. 103 Aufsicht

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann insbesondere: 1

2. Kapitel: Kantonale Behörden

1. Abschnitt: Organisation

Art. 104

Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer leitet und überwacht den 1 Vollzug und die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Artikel 103 Absatz 1 gilt sinngemäss. Für die Veranlagung der juristischen Personen bezeichnet jeder Kanton eine einzi- 2 ge Amtsstelle. Jeder Kanton bestellt eine kantonale Steuerrekurskommission. 3 Das kantonale Recht regelt Organisationen und Amtsführung der kantonalen Voll- 4 zugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.

2. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit

Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit

Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen 1 Personen, die zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. Kinder unter elterlicher Gewalt werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) 2 in dem Kanton besteuert, in dem sie nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind. Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen 3 Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder ihre Verwaltung im Kanton haben.

Art. 106 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Zur Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit 1 ist der Kanton zuständig, in dem – die für natürliche Personen in Artikel 4 genannten Voraussetzungen zu Beginn, – die in Artikel 51 für juristische Personen genannten Voraussetzungen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erfüllt sind. – Vorbehalten bleibt Artikel 107. Treffen die Voraussetzungen der Artikel 4 und 51 gleichzeitig in mehreren Kanto- 2 nen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerba-

38 ren Werte befindet.

Art. 107 Bei Quellensteuern

Zur Erhebung der direkten Bundessteuer, die an der Quelle bezogen wird, ist der 1 Kanton zuständig, in dem:

Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit

Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn 1 die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestimmt. Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von 2 der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so über- 3 mittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. Zweiter Titel: Allgemeine Verfahrensgrundsätze

1. Kapitel: Amtspflichten

Art. 109 Ausstand

Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer 1 Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er:

Art. 110 Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss 1 über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundes- 2 recht gegeben ist.

Art. 111 Amtshilfe unter Steuerbehörden

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegen- 1 seitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 110. Muss bei einer Veranlagung der kantonale Anteil unter mehrere Kantone aufgeteilt 2 werden, so gibt die zuständige Steuerbehörde den beteiligten kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer davon Kenntnis.

Art. 112 Amtshilfe anderer Behörden

Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen 1 den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, 2 soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Von der Auskunftsund Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der 3 Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer

39 besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

2. Kapitel: Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Art. 113

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach 1 diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von 2 einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehe- 3 gatte innert Frist handelt. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in 4 rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.

3. Kapitel: Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen

Art. 114 Akteneinsicht

Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen un- 1 terzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu. Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Er- 2 mittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so 3 darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Ak- 4 teneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann.

Art. 115 Beweisabnahme

Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Art. 116 Eröffnung

Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und 1 müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Aus- 2 land, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 117 Vertragliche Vertretung

Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten 1 Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren 2 und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, kei- 3 nen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, 4 erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. 118 Notwendige Vertretung

Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

4. Kapitel: Fristen

Art. 119

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. 1 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe 2 vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

5. Kapitel: Verjährung

Art. 120 Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuer- 1 periode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: 2

Art. 121 Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig ge- 1 worden ist. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Ab- 2 sätze 2 und 3. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem 3 die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Dritter Titel: Veranlagung im ordentlichen Verfahren

1. Kapitel: Vorbereitung der Veranlagung

Art. 122

Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichti- 1 gen. Die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden übermitteln den mit dem 2 Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die nötigen Angaben aus den Kontrollregistern. Für die Vorbereitungarbeiten können die Veranlagungsbehörden die Mithilfe der 3 Gemeindebehörden oder besonderer Vorbereitungsorgane in Anspruch nehmen.

2. Kapitel: Verfahrenspflichten

1. Abschnitt: Aufgaben der Veranlagungsbehörden

Art. 123

Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für ei- 1 ne vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen 2 und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

2. Abschnitt: Pflichten des Steuerpflichtigen

Art. 124 Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des 1 Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen. Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss 2 und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt ein- 3 reicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen. Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichti- 4 gen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militäroder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte in-

40 nert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Art. 125 Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen: 1

41 pital zukommt.

Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten

Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung 1 zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder 2 schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristi- 3 sche Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.

3. Abschnitt: Bescheinigungspflicht Dritter

Art. 127

Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigun- 1 gen verpflichtet:

4. Abschnitt: Auskunftspflicht Dritter

Art. 128

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.

5. Abschnitt: Meldepflicht Dritter

Art. 129

Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung ein- 1 reichen:

3. Kapitel: Veranlagung

Art. 130 Durchführung

Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen 1 Untersuchungen vor. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder 2 können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

Art. 131 Eröffnung

Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren 1 (steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest. Zudem wird den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften der sich nach der Veranlagung zur Gewinnsteuer und Berücksichtigung von Gewinnaus-

42 schüttungen ergebende Stand des Eigenkapitals bekanntgegeben. Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens 2 bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. Die Veranlagungsverfügung wird auch der kantonalen Verwaltung für die direkte 3 Bundessteuer sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnet, wenn diese im Veranlagungsverfahren mitgewirkt oder die Eröffnung verlangt haben (Art. 103 Abs. 1 Bst. d und 104 Abs. 1).

4. Kapitel: Einsprache

Art. 132 Voraussetzungen

Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach 1 Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfü- 2 gung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur 3 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Art. 133 Fristen

Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehal- 1 ten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne 2 Verzug der zuständigen Veranlagungsbehörde. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder den schweizerischen PTT-Betrieben übergeben wurde. Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nach- 3 weist, dass er durch Militäroder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht

43 wurde.

Art. 134 Befugnisse der Steuerbehörden

Im Einspracheverfahren haben die Veranlagungsbehörde, die kantonale Verwal- 1 tung für die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische Steuerverwaltung die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umstän- 2 den anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das Einspracheverfahren kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranlagung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden.

Art. 135 Entscheid

Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Ein- 1 sprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. Der Entscheid wird begründet und dem Steuerpflichtigen sowie der kantonalen 2 Verwaltung für die direkte Bundessteuer zugestellt. Er wird auch der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheides verlangt hat (Art. 103 Abs. 1). Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 123 Absatz 2 letzter Satz ist ent- 3 sprechend anwendbar. Vierter Titel: Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer

Art. 136 Verfahrenspflichten

Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der Veranlagungsbehörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 123– 129 gelten sinngemäss.

Art. 137 Verfügung

Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steu- 1 erabzug nicht einverstanden, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid 2 zum Steuerabzug verpflichtet.

Art. 138 Nachforderung und Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenü- 1 gend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorge- 2 nommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

Art. 139 Rechtsmittel

Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann der Betroffene Einsprache nach 1 Artikel 132 erheben. Das kantonale Recht kann in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das 2 Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung eines Entscheides über kantonalrechtliche Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften richtet, wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht wie auf kantonalem Recht beruht. Fünfter Titel: Beschwerdeverfahren

1. Kapitel: Vor kantonaler Steuerrekurskommission

Art. 140 Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehör- 1 de innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen 2 und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des 3 vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Artikel 133 gilt sinngemäss. 4

Art. 141 Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden

Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische 1 Steuerverwaltung können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben. Die Beschwerdefrist beträgt: 2

Art. 142 Verfahren

Die kantonale Steuerrekurskommission fordert die Veranlagungsbehörde zur Stel- 1 lungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. Sie gibt auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der Eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird die Beschwerde von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer 2 oder von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht, so erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme. Enthält die von einer Behörde eingereichte Stellungnahme zur Beschwerde des 3 Steuerpflichtigen neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit, sich auch dazu zu äussern. Im Beschwerdeverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse 4 wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Die Akteneinsicht des Steuerpflichtigen richtet sich nach Artikel 114. 5

Art. 143 Entscheid

Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer 1 Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. Sie teilt ihren Entscheid mit schriftlicher Begründung dem Steuerpflichtigen und 2 den am Verfahren beteiligten Behörden mit.

Art. 144 Kosten

Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der 1 unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise aufer- 2 legt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungsoder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abge- 3 sehen werden. Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Artikel 64 Absätze 1–3 des Verwal- 4

44 sinngemäss. tungsverfahrensgesetzes Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission 5 wird durch das kantonale Recht bestimmt. 2. Kapitel: Vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz

Art. 145

Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine wei- 1 tere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen. Die Artikel 140–144 gelten sinngemäss. 2

3. Kapitel: Vor Bundesgericht

Art. 146

Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder, im Fall von Artikel 145, der Entscheid einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann innert

30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerdelegitimation steht auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu. Sechster Titel: Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

1. Kapitel: Revision

Art. 147 Gründe

Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag 1 oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:

45 . gegesetz

Art. 148 Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

Art. 149 Verfahren und Entscheid

Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die 1 frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat. Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder 2 ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem. Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder 3 den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden. Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere 4 Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

2. Kapitel: Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Art. 150

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Ent- 1 scheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie 2 gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

3. Kapitel: Nachsteuern

Art. 151 Voraussetzungen

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht 1 bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuer- 2 erklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine

46 Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

Art. 152 Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf 1 der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuerverge- 2 hens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerpe- 3 riode, auf die sie sich bezieht.

Art. 153 Verfahren

Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich 1 mitgeteilt. Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder 2 noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt. Im übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranla- 3 gungsund das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Siebenter Titel: Inventar

1. Kapitel: Inventarpflicht

Art. 154

Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches In- 1 ventar aufgenommen. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermö- 2 gen vorhanden ist.

2. Kapitel: Gegenstand

Art. 155

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines 1 in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Gewalt stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen. Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt 2 und im Inventar vorgemerkt.

3. Kapitel: Verfahren

Art. 156 Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, 1 dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen. Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vor- 2 nehmen.

Art. 157 Mitwirkungspflichten

Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die 1 Willensvollstrecker sind verpflichtet:

Art. 158 Auskunftsund Bescheinigungspflicht

Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen 1 gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so kann 2 der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen. Im übrigen gelten die Artikel 127 und 128 sinngemäss. 3

4. Kapitel: Behörden

Art. 159

Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die kantonale Behörde des Ortes 1 zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. Ordnet die Vormundschaftsbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, so 2 wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbe- 3 hörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (Art. 3) des Verstorbenen. Achter Titel: Bezug und Sicherung der Steuer

1. Kapitel: Bezugskanton

Art. 160

Die Steuer wird durch den Kanton bezogen, in dem die Veranlagung vorgenommen worden ist.

2. Kapitel: Fälligkeit der Steuer

Art. 161

Die Steuer wird in der Regel in dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement be- 1 stimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin). Sie kann in Raten bezogen werden. Für die Steuer von Steuerpflichtigen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Ka- 2 lenderjahr übereinstimmt (Art. 79 Abs. 2), kann die Steuerbehörde besondere Fälligkeitstermine festsetzen. Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig: 3

3. Kapitel: Steuerbezug

Art. 162 Provisorischer und definitiver Bezug

Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung 1 im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag. Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung ge- 2 schuldeten Steuern angerechnet. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurück- 3 erstattet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, inwieweit diese Beträge verzinst werden.

Art. 163 Zahlung

Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten 1 bleibt der ratenweise Bezug der Steuer (Art. 161 Abs. 1). Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt für Steuerpflichtige, die vor Eintritt 2 der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten, einen Vergütungszins fest. Die Kantone geben die allgemeinen Fälligkeitsund Zahlungstermine und die 3 kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt.

Art. 164 Verzugszins

Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, ei- 1 nen Verzugszins bezahlen, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt wird. Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu 2 vertreten hat, noch keine Steuerrechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht

30 Tage nach deren Zustellung.

Art. 165 Zwangsvollstreckung

Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zah- 1 lungspflichtigen die Betreibung eingeleitet. Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehö- 2 rende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und - 3 entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe 4 ist nicht erforderlich.

Art. 166 Zahlungserleichterungen

Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung 1 innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung ab- 2 hängig gemacht werden. Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen 3 oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

4. Kapitel: Erlass der Steuer

Art. 167

Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, ei- 1 nes Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln 2 der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingereicht werden. In Quellensteuerfällen ist das Gesuch in Verbindung mit dem Begehren um Erlass von Staatsund Gemeindesteuern der in diesem Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Diese ermittelt den Bundessteueranteil und leitet ein Doppel des Gesuches an die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige Behörde weiter, wenn sie nicht selber auf das Gesuch eintreten darf. Über das Gesuch entscheidet die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte 3 Bundessteuer (Art. 102 Abs. 4) endgültig. Bei Beträgen bis zu einer vom Eidgenössischen Finanzdepartement festzulegenden Höhe entscheidet die zuständige kantonale Amtsstelle endgültig. Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können indessen die Kosten 4 ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.

5. Kapitel: Rückforderung bezahlter Steuern

Art. 168

Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, 1 wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 2

30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Ansatz verzinst. Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- 3 jahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung (Art. 132). Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.

6. Kapitel: Steuersicherung

Art. 169 Sicherstellung

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezah- 1 lung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wert- 2 schriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen 3 nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. 4

Art. 170 Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Schuldbe- 1

47 . Der Arrest wird durch das zuständige Betreitreibungsund Konkursgesetzes bungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über 2

48 Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

Art. 171 Löschung im Handelsregister

Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.

Art. 172 Eintrag im Grundbuch

Veräussert eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz (Art. 4 1 Abs. 1 Bst. c und 51 Abs. 1 Bst. c) steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein in der Schweiz gelegenes Grundstück, so darf der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer als Eigentümer eingetragen werden. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bescheinigt dem Veräusse- 2 rer zuhanden des Grundbuchverwalters ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstückes in Zusammenhang stehende Steuer bezahlt oder sichergestellt ist oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet. Verweigert die kantonale Verwaltung die Bescheinigung, so kann dagegen Be- 3 schwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erhoben werden.

Art. 173 Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken

geschuldeten Steuern Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein in der Schweiz gelegenes Grundstück, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom Käufer oder Verkäufer verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen. Sechster Teil: Steuerstrafrecht Erster Titel: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

1. Kapitel: Verfahrenspflichten

Art. 174

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer 1 aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:

10 000 Franken.

2. Kapitel: Steuerhinterziehung

Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung

Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranla- 1 gung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei 2 leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Zeigt der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbe- 3 hörde bekannt ist, so wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Art. 176 Versuchte Steuerhinterziehung

Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. 1 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter 2 Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertre- 1 ter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis 2 zu 50 000 Franken.

Art. 178 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten

im Inventarverfahren Wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, 1 zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis 2 zu 50 000 Franken. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist 3 ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

Art. 179 Erbenhaftung

Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften 1 ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge. Ist das Hinterziehungsverfahren beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht rechts- 2 kräftig abgeschlossen, oder ist es erst nach dem Tod des Steuerpflichtigen eingeleitet worden, so entfällt die Erhebung einer Busse, sofern die Erben an der unrichtigen Versteuerung kein Verschulden trifft und sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung der Steuerhinterziehung getan haben.

Art. 180 Steuerhinterziehung von Ehegatten

Der Steuerpflichtige, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird 1 nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner Steuer- 2 faktoren durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt dieser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst.

3. Kapitel: Juristische Personen

Art. 181

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steu- 1 ern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (An- 2 stiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vor- 3 behalten. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen 4 Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

4. Kapitel: Verfahren

Art. 182 Allgemeines

Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Strafoder Einstellungs- 1 verfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet. Gegen Strafverfügungen der kantonalen Steuerrekurskommission ist nur die Ver- 2 waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungsund das Be- 3 schwerdeverfahren gelten sinngemäss. Der Kanton bezeichnet die Amtsstellen, denen die Verfolgung von Steuerhinterzie- 4 hungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten obliegt.

Art. 183 Bei Steuerhinterziehungen

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Betrof- 1 fenen schriftlich mitgeteilt. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn erhobenen Anschuldigung zu äussern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Verfolgung der Steuerhinterziehung 2

49 ist sinngemäss anverlangen. Artikel 258 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes wendbar. Die Strafoder Einstellungsverfügung der kantonalen Behörde wird auch der Eid- 3 genössischen Steuerverwaltung eröffnet, wenn sie die Verfolgung verlangt hat oder am Verfahren beteiligt war. Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten 4 Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

5. Kapitel: Verjährung der Strafverfolgung

Art. 184

Die Strafverfolgung verjährt: 1

6. Kapitel: Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten

Art. 185

Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Arti- 1 keln 160 und 163–172 bezogen. Die Verjährung richtet sich nach Artikel 121. 2 Zweiter Titel: Steuervergehen

Art. 186 Steuerbetrug

Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175–177 ge- 1 fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. 2

Art. 187 Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu

30 000 Franken bestraft.

Art. 188 Verfahren

Vermutet die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein Verge- 1 hen nach den Artikeln 186–187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Strafprozessrech- 2 tes. Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, 3 so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Nichtig-

50 erhoben keitsbeschwerde nach Artikel 268 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Strafverfolgung verlangen. Arti- 4 kel 258 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes ist anwendbar.

Art. 189 Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren, seit- 1 dem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, 2 dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber jeder dieser Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden. Dritter Titel: Besondere Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Art. 190 Voraussetzungen

Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen 1 wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen. Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung 2 grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).

Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter

Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich 1

51 . Die vorläufige Festnach den Artikeln 19–50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes nahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetz ist ausgeschlossen. Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss. 2

Art. 192 Untersuchungsmassnahmen gegen am Verfahren nicht beteiligte

Dritte Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten 1

52 . Dritten richten sich nach den Artikeln 19–50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen. Die Artikel 127–129 betreffend die Bescheinigungs-, Auskunftsund Meldepflicht 2 Dritter bleiben vorbehalten. Die Verletzung dieser Pflichten kann durch die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Busse nach Artikel 174 geahndet werden. Die Busse muss vorgängig angedroht werden. Die nach den Artikeln 41 und 42 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes als Zeugen 3 einvernommenen Personen können zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenstände aufgefordert werden. Verweigert ein Zeuge die Herausgabe, ohne dass einer der in den Artikeln 75, 77 und 79 des

53 genannten Gründe zur Zeugnisverweigerung vor- Bundesstrafrechtspflegegesetzes

54 und liegt, so ist er auf die Strafdrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches kann gegebenenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung dem Strafrichter überwiesen werden.

Art. 193 Abschluss der Untersuchung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erstellt nach Abschluss der Untersuchung ei- 1 nen Bericht, den sie dem Beschuldigten und den interessierten kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer zustellt. Liegt keine Widerhandlung vor, hält der Bericht fest, dass die Untersuchung einge- 2 stellt worden ist. Kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Ergebnis, es liege eine Wider- 3 handlung vor, kann sich der Beschuldigte während 30 Tagen nach Zustellung des Berichtes dazu äussern und Antrag auf Ergänzung der Untersuchung stellen. Im gleichen Zeitraum steht ihm das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 114 zu. Gegen die Eröffnung des Berichtes und seinen Inhalt ist kein Rechtsmittel gegeben. 4 Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann im späteren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden. Einem Beschuldigten, der, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder ein Zustel- 5 lungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthalts ist oder im Ausland Wohnsitz oder Aufenthalt hat, muss der Bericht nicht eröffnet werden.

Art. 194 Antrag auf Weiterverfolgung

Kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Ergebnis, dass eine Steuerhin- 1 terziehung (Art. 175 und 176 begangen wurde, so verlangt sie von der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Durchführung des Hinterziehungsverfahrens. Kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Schluss, es liege ein Steuerver- 2 gehen vor, so erstattet sie bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Anzeige.

55 In beiden Fällen gilt Artikel 258 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes . 3

Art. 195 Weitere Verfahrensvorschriften

Die Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben anwendbar. 1 Die mit der Durchführung der besonderen Untersuchungsmassnahmen betrauten 2 Beamten der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterstehen der Ausstandspflicht nach Artikel 109. Die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen werden nach Artikel 183 3 Absatz 4 auferlegt. Allfällige Entschädigungen an den Beschuldigten oder an Dritte werden nach den 4

56 ausgerichtet. Artikeln 99 und 100 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes Für Beschwerdeentscheide nach Artikel 27 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes 5 wird eine Spruchgebühr von 10–500 Franken erhoben. Siebenter Teil: Abrechnung zwischen Bund und Kantonen

Art. 196 Abrechnung mit dem Bund

Die Kantone liefern 70 Prozent der bei ihnen eingegangen Steuerbeträge, Bussen 1 wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab. Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegange- 2 nen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab. Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche 3 Abrechnung.

Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile

Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung 1 oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Finanzausgleich unter den Kantonen. Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht im ver- 2 waltungsrechtlichen Verfahren als einzige Instanz.

Art. 198 Kosten der Kantone

Soweit die Durchführung der direkten Bundessteuer den Kantonen obliegt, tragen sie die sich daraus ergebenden Kosten. Achter Teil: Schlussbestimmungen Erster Titel: Ausführungsbestimmungen

Art. 199

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Zweiter Titel: Kantonale Stempelabgaben

Art. 200

Werden in einem Verfahren nach diesem Gesetz Urkunden verwendet, so müssen dafür keine kantonalen Stempelabgaben entrichtet werden. Dritter Titel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 201 Aufhebung des BdBSt

57 über die Erhebung einer direkten Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 Bundessteuer (BdBSt) wird aufgehoben.

Art. 202 Änderung des MVG

58 über die Militär- Artikel 47 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 versicherung (MVG) ist nicht anwendbar hinsichtlich der Renten und Kapitalleistungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen oder fällig werden.

Art. 203 Änderung des AHVG

59 wird wie folgt Das Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung geändert:

Art. 50 Abs. 1 bis

60 ... Vierter Titel: Übergangsbestimmungen

1. Kapitel: Natürliche Personen

Art. 204 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

Art. 205 Einkauf von Beitragsjahren

Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

61 Altrechtliche Kapitalversicherungen mit Einmalprämien Art. 205 a Bei Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

2. Kapitel: Juristische Personen

Art. 206 Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen

Die Reingewinnsteuer der juristischen Personen für die erste Steuerperiode nach 1 Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Ausserordentliche Erträge, die in den Geschäftsjahren der Kalenderjahre n-2 und n- 2

1 erzielt werden, unterliegen einer nach Artikel 68 bemessenen Sondersteuer, soweit sie nicht zur Abdeckung von verrechenbaren Verlusten verwendet werden. Als ausserordentliche Erträge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwer- 3 tungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen. Soweit das im Kalenderjahr n zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 4 n-1 zurückreicht, wird die Steuer für diesen Zeitraum nach altem Recht festgesetzt und auf die für den gleichen Zeitraum nach neuem Recht berechnete Steuer angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Art. 207 Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften

Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge- 1 gründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird im glei- 2 chen Verhältnis gekürzt. Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 3

62 31. Dezember 2003 vorgenommen werden.

4 Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, reduziert sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens bis zum 31. Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis,

63 das dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.

64 Art. 207 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 1997

1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Artikel 70 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten (Art. 62 Abs. 4 und

Art. 70 Abs. 4 Bst. a).

3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundoder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 10. Oktober 1997 endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.

3. Kapitel: Einjährige Veranlagung für natürliche Personen

Art. 208 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Kantone, die die Steuer für die natürlichen Personen gemäss Artikel 41 veranlagen.

Art. 209 Steuerperiode, Steuerjahr

Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 1 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 2 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die 3 Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Artikel 38 bleibt vorbehalten.

Art. 210 Bemessung des Einkommens

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. 1 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Er- 2 gebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode 3 einen Geschäftsabschluss erstellen.

Art. 211 Verluste

Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 209) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

65 Allgemeine Abzüge Art. 212 Von den Einkünften werden abgezogen die Einlagen, Prämien und Beiträge für die 1 Lebens-, Krankenund nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von: – 2500 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; – 1300 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um 600 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann. Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Er- 2 werbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, 5900 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Im übrigen gilt Artikel 33. 3

Art. 213 Sozialabzüge

Vom Einkommen werden abgezogen: 1

66 und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode 2 (Art. 209) oder der Steuerpflicht festgesetzt. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. 3

67 Tarife Art. 214 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: 1 – bis 10 600 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen —.77 Franken; – für 23 100 Franken Einkommen 96.25 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen —.88 Franken mehr; Franken 159.60 – für 30 300 Franken Einkommen 2.64 Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen Franken 426.20 – für 40 400 Franken Einkommen 2.97 Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen Franken 803.35 – für 53 100 Franken Einkommen 5.94 Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen Franken 046.85 – für 57 200 Franken Einkommen 1 6.60 Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen Franken 274.45 – für 75 800 Franken Einkommen 2 8.80 Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen Franken 272.05 – für 98 500 Franken Einkommen 4 11.— Franken mehr; und für je weitere 100 Franken Einkommen – für 128 800 Franken Einkommen 7 605.05 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 Franken mehr; – für 552 700 Franken Einkommen 63 559.85 Franken; – für 552 800 Franken Einkommen 63 572.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr. Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für 2 verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die jährliche Steuer: – bis 20 700 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.— Franken; – für 37 200 Franken Einkommen 165.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.— Franken mehr; – für 42 700 Franken Einkommen 275.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.— Franken mehr; – für 55 000 Franken Einkommen 644.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.— Franken mehr; – für 66 000 Franken Einkommen 1 084.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.— Franken mehr; – für 75 600 Franken Einkommen 1 564.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.— Franken mehr; – für 83 900 Franken Einkommen 2 062.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.— Franken mehr; – für 90 800 Franken Einkommen 2 545.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.— Franken mehr; – für 96 300 Franken Einkommen 2 985.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.— Franken mehr; – für 100 400 Franken Einkommen 3 354.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.— Franken mehr; – für 103 300 Franken Einkommen 3 644.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.— Franken mehr; – für 104 700 Franken Einkommen 3 798.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.— Franken mehr; – für 106 100 Franken Einkommen 3 966.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.— Franken mehr; – für 655 100 Franken Einkommen 75 336.— Franken – für 655 200 Franken Einkommen 75 348.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr. Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben. 3

Art. 215 Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der 1 kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken aufoder abzurunden. Der Bundesrat beschliesst die Anpassung, wenn sich der Landesindex der Konsu- 2 mentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um

7 Prozent erhöht hat. Massgeblich ist der Indexstand zu Beginn der Steuerperiode. Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die beschlossene Anpas- 3 sung.

Art. 216 Örtliche Zuständigkeit bei persönlicher Zugehörigkeit

Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen 1 Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. Kinder unter elterlicher Gewalt werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) 2 in dem Kanton besteuert, in dem sie für solches Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind. Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen 3 Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.

Art. 217 Örtliche Zuständigkeit bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Zur Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit 1 ist der Kanton zuständig, in dem die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen am Ende der Steuerperiode (Art. 209) oder der Steuerpflicht erfüllt sind. Vorbehalten bleibt Artikel 107. Treffen die Voraussetzungen von Artikel 4 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, 2 so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

68 Wechsel der zeitlichen Bemessung Art. 218

1 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode (n) nach dem Wechsel gemäss Artikel 41 wird nach neuem Recht veranlagt.

2 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren n–1 und n–2 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 38. Die Sozialabzüge nach Artikel 35 werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, sowie, in sinngemässer Anwendung von Artikel 206 Absatz 3, ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

4 Die im Durchschnitt der Jahre n–1 und n–2 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind zusätzlich abzuziehen. Der veranlagende Kanton bestimmt, wie der Abzug vorgenommen wird. Dieser erfolgt:

5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

6 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln die Einkommen aus selbständiger Er-

69 werbstätigkeit der Jahre n–1 und n–2 nach Artikel 9 Absatz 2 des AHV-Gesetzes und melden diese den Ausgleichskassen.

7 Bei einem Wechsel nach Artikel 41 gelten die Absätze 1–6 erstmals ab 1. Januar 1999.

Art. 219 Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung

Nach Ablauf einer Frist von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung.

Art. 220 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt zu den Bestimmungen der Artikel 209–218 die nötigen Aus- 1 führungsvorschriften. Er regelt insbesondere die Probleme, die sich im Verhältnis zwischen Kantonen mit unterschiedlicher Regelung der zeitlichen Bemessung stellen (Wohnsitzwechsel, Selbständigerwerbende mit Betriebsstätten in mehreren Kantonen und dgl.). Der Bundesrat sorgt, unabhängig vom System der zeitlichen Bemessung, für eine 2 ausgeglichene Steuerbelastung in den Kantonen. Zu diesem Zweck korrigiert er bei wesentlichen Abweichungen gegenüber dem System der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung die in den Artikeln 212 und 213 festgelegten Abzüge sowie die Tarife gemäss Artikel 214. Fünfter Titel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 221

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 2 Es tritt mit dem Wegfall der Verfassungsgrundlage ausser Kraft. 3

70 Art. 222

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3; AS 1971 907, 1975 1205, 1977 1849 1982 138, 1994 258, 263 265 267]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 128 und 129 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966).

[^3]: BBl 1983 III 1

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995 1445 1446; BBl 1993 I 1196).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^7]: SR 642.21

[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0 ).

[^9]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.52 ).

[^10]: SR 935.52

[^11]: Siehe heute jedoch die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR 642.119.2 ) festgelegten Abzüge.

[^12]: Siehe heute jedoch den in Art. 3 Abs. 3 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR 642.119.2 ) festgelegten Abzug.

[^13]: Siehe heute jedoch die in Art. 4 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR 642.119.2 ) festgelegten Abzüge.

[^14]: Siehe heute jedoch die in Art. 2 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR 642.119.2 ) festgelegten Tarife.

[^15]: SR 951.31

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^23]: SR 220

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unterneh- mensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966 8720).

[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unterneh- mensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

[^38]: Berichtigt durch den Anhang zum BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1445; BBl 1994 III 1863).

[^39]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1 ).

[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0 ).

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^43]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0 ).

[^44]: SR 172.021

[^45]: SR 173.110

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^47]: SR 281.1

[^48]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

[^49]: SR 312.0

[^50]: SR 312.0

[^51]: SR 313.0

[^52]: SR 313.0

[^53]: SR 312.0

[^54]: SR 311.0

[^55]: SR 312.0

[^56]: SR 313.0

[^57]: [BS 6 350; AS 1950 1467, 1954 1316, 1958 398, 1971 947, 1973 1066, 1975 1213, 1977 2103, 1978 2066, 1982 144, 1984 584, 1985 1222, 1988 878, 1992 1072]

[^58]: [AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414; SR 415.0 Art. 15 Ziff. 1, 832.20 Anhang Ziff. 5, 837.0 Art. 116. AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1] Siehe heute Art. 116 des BG vom 19. Juni 1992 (SR 833.1 ).

[^59]: SR 831.10

[^60]: Diese Änderung ist bereits durch Art. 75 des BG vom 14. Dez. 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14 ) eingefügt worden, in Kraft getreten am 1. Jan. 1993.

[^61]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995 1445; BBl 1993 I 1196).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).

[^65]: Siehe heute jedoch die in Art. 6 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR 642.119.2 ) festgelegten Abzüge.

[^66]: Siehe heute jedoch die in Art. 7 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR 642.119.2 ) festgelegten Abzüge.

[^67]: Siehe heute jedoch die in Art. 5 der V vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR 642.119.2 ) festgelegten Tarife.

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1308; BBl 1998 4929 4951).

[^69]: SR 831.10

[^71]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995

[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

[^71]: BRB vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1255)