Übereinkommen vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (mit Anlagen und Brief)
1 Originaltext Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Stand am 22. August 2012) Die Vertragsparteien – im Bekenntnis zu den Grundprinzipien der Mehrparteiendemokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte und der Marktwirtschaft; unter Hinweis auf die Schlussakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und insbesondere auf die Prinzipienerklärung dieser Konferenz; erfreut über die Absicht der mittelund osteuropäischen Länder, die praktische Umsetzung der Mehrparteiendemokratie, die Stärkung der demokratischen Einrichtungen, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu fördern, sowie über ihre Bereitschaft, am Ziel der Marktwirtschaft ausgerichtete Reformen durchzuführen; in Anbetracht der Bedeutung einer engen und abgestimmten Zusammenarbeit in dem Bemühen, den wirtschaftlichen Fortschritt der mittelund osteuropäischen Länder zu fördern, um ihren Volkswirtschaften zu mehr internationaler Wettbewerbsfähigkeit zu verhelfen, sie bei ihrem Wiederaufbau und ihrer Entwicklung zu unterstützen und dadurch gegebenenfalls Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Volkswirtschaften zu verringern; überzeugt, dass die Gründung eines multilateralen Finanzinstituts, das im wesentlichen europäisch und bezüglich seiner Mitglieder weitgehend international ist, dazu beitragen würde, diesen Zielen zu dienen, und eine neue und einzigartige Struktur der Zusammenarbeit in Europa schaffen würde – sind übereingekommen, hiermit die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als «Bank» bezeichnet) zu errichten, die nach Massgabe folgender Bestimmungen tätig wird: Kapitel I Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft
2 Art. 1 Zweck Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittelund osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Unter den gleichen Bedingungen darf die Bank ihren Zweck auch in der Mongolei verfolgen. Übereinstimmend damit gelten alle Passagen in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die sich auf «mittelund osteuropäische Länder», «Empfängerland (bzw. -länder)» oder «Empfängermitgliedsland (bzw. -länder)» beziehen, auch für die Mongolei.
Art. 2 Aufgaben
(1) Um langfristig ihren Zweck zu erfüllen, den Übergang der mittelund osteuropäischen Länder zur offenen Marktwirtschaft sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern, unterstützt die Bank die Empfängermitgliedländer bei der Durchführung struktureller und sektoraler Wirtschaftsreformen einschliesslich Beseitigung der Monopole, Dezentralisierung und Privatisierung, um ihren Volkswirtschaften zu voller Integration in die internationale Wirtschaft zu verhelfen, und zwar durch Massnahmen mit dem Ziel, i) mit Hilfe privater und sonstiger interessierter Investoren die Schaffung, Verbesserung und Ausweitung der produktiven, wettbewerbsorientierten und privatwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere von Kleinund Mittelbetrieben, zu fördern; ii) zu dem unter Ziffer i beschriebenen Zweck inländisches und ausländisches Kapital aufzubringen und erfahrenes Management zu gewinnen; iii) produktive Investitionen einschliesslich solcher im Dienstleistungsund Finanzsektor und in der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu fördern, wo dies zur Stützung der privaten und unternehmerischen Initiative notwendig ist, um dadurch zur Schaffung eines vom Wettbewerb geprägten Umfelds sowie zur Verbesserung der Produktivität, des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beizutragen; iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung in Frage kommender Vorhaben zu leisten, wobei es sich um Einzelvorhaben oder solche im Rahmen bestimmter Investitionsprogramme handeln kann; v) die Entwicklung von Kapitalmärkten anzuregen und zu unterstützen; vi) solide und wirtschaftlich gesunde Vorhaben zu fördern, an denen mehr als ein Empfängermitgliedland beteiligt ist; vii) im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeiten eine ökologisch auch langfristig unbedenkliche Entwicklung zu fördern; viii) alle sonstigen Tätigkeiten auszuüben und alle sonstigen Dienste zu leisten, die der Erfüllung dieser Aufgaben förderlich sein können. (2) Bei der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben arbeitet die Bank eng zusammen mit allen ihren Mitgliedern sowie in einer Weise, die sie nach Massgabe dieses Übereinkommens als angemessen erachtet, mit dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation, der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; sie arbeitet ferner zusammen mit den Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen sowie sonstigen damit in Beziehung stehenden Gremien und allen öffentlichen oder privaten Stellen, die sich mit der wirtschaftlichen Entwicklung der mittelund osteuropäischen Länder und mit Kapitalanlagen in diesen Ländern befassen.
Art. 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bank können werden i) 1. europäische Länder und 2. nichteuropäische Länder, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind; ii) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Investitionsbank. (2) Länder, die nach Absatz 1 als Mitglieder in Frage kommen, aber nicht nach Artikel 61 Mitglieder werden, können zu von der Bank festgelegten Bedingungen als Mitglieder aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, zustimmen. Kapitel II Kapital
Art. 4 Genehmigtes Stammkapital
(1) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital beträgt zehn Milliarden (10 000 000 000) ECU. Es ist aufgeteilt in eine Million (1 000 000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend (10 000) ECU, die nur von Mitgliedern nach Massgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können. (2) Das ursprüngliche Stammkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt zunächst drei Milliarden (3 000 000 000) ECU. (3) Das genehmigte Stammkapital kann zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die für ratsam erachtet werden, mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, erhöht werden.
Art. 5 Zeichnung von Anteilen
(1) Jedes Mitglied zeichnet vorbehaltlich der Erfüllung seiner gesetzlichen Voraussetzungen Anteile des Stammkapitals der Bank. Jede Zeichnung von ursprünglichem genehmigtem Stammkapital erfolgt für eingezahlte und für abrufbare Anteile im Verhältnis 3 zu 7. Die Anzahl der Anteile, die von Unterzeichnern dieses Übereinkommens, die nach Artikel 61 Mitglieder werden, ursprünglich gezeichnet werden können, ist in Anlage A festgelegt. Die Erstzeichnung eines Mitglieds darf nicht weniger als 100 Anteile betragen. (2) Die Anzahl der von Ländern, die nach Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen werden, ursprünglich zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat beschlossen, jedoch darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank gehaltene Teil des Stammkapitals unter die Mehrheit des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt. (3) Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wird jedem Mitglied ausreichend Gelegenheit gegeben, zu vom Gouverneursrat festgesetzten einheitlichen Bedingungen den Teil des Erhöhungsbetrags zu zeichnen, der dem Anteil des von dem betreffenden Mitglied gezeichneten Kapitals am gesamten gezeichneten Stammkapital unmittelbar vor der Erhöhung entspricht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung von Erhöhungen des Stammkapitals zu beteiligen. (4) Der Gouverneursrat kann vorbehaltlich des Absatzes 3 auf Antrag eines Mitglieds dessen Zeichnungsbetrag erhöhen oder ihm von anderen Mitgliedern nicht übernommene Anteile des genehmigten Stammkapitals zuteilen; jedoch darf eine derartige Erhöhung nicht zur Folge haben, dass der von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank gehaltene Teil des Stammkapitals unter die Mehrheit des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt. (5) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschliesst, sie bei Vorliegen besonderer Umstände zu anderen Bedingungen auszugeben. (6) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und sind nicht übertragbar; ausgenommen sind Übertragungen auf die Bank nach Kapitel VII. (7) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.
Art. 6 Einzahlung der gezeichneten Beträge
(1) Die Einzahlung der eingezahlten Anteile im Rahmen des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 61 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) v. H. des Betrags. Die erste Rate wird von jedem Mitglied binnen sechzig (60) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde gemäss Artikel 61 gezahlt, falls diese nach dem Inkrafttreten erfolgt. Die restlichen vier Raten werden jeweils ein Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig und werden vorbehaltlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jedes Mitglieds eingezahlt. (2) Die Zahlung jeder Rate nach Absatz 1 dieses Artikels oder die Zahlung durch ein Mitglied, das nach Artikel 3 Absatz 2 aufgenommen wurde, kann zu fünfzig (50)
- v. H. in von dem betreffenden Mitglied ausgegebenen Schuldscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen erfolgen, die auf ECU, US-Dollar oder Yen lauten; sie werden in dem Umfang abgerufen, in dem die Bank Mittel für Zahlungen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar. Zahlungsaufforderungen für solche Schuldscheine oder Schuldverschreibungen haben während angemessener Zeiträume so zu erfolgen, dass der von einem Mitglied eingeforderte Betrag in ECU zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung der Anzahl der eingezahlten Anteile entspricht, die das betreffende Mitglied, das solche Schuldscheine oder Schuldverschreibungen hinterlegt, gezeichnet hat und hält. (3) Sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds aus der Zeichnung von Anteilen am ursprünglichen Stammkapital werden entweder in ECU oder in US-Dollar oder Yen auf der Grundlage des durchschnittlichen ECU-Wechselkurses der jeweiligen Währung für den Zeitraum vom 30. September 1989 bis zum 31. März 1990 erfüllt. (4) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird unter Berücksichtigung der Artikel 17 und 42 nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. (5) Im Fall eines Abrufs nach Absatz 4 erfolgt die Zahlung durch das Mitglied in ECU, US-Dollar oder Yen. Dabei haben die Abrufe für alle abrufbaren Anteile zu einem einheitlichen ECU-Wert zu erfolgen, der zum Zeitpunkt des Abrufs berechnet wird. (6) Der Ort für Zahlungen aufgrund dieses Artikels wird spätestens einen Monat nach der Eröffnungssitzung des Gouverneursrats von der Bank festgelegt; bis dahin wird die erste Rate nach Absatz 1 an die Europäische Investitionsbank als Treuhänderin der Bank gezahlt. (7) Bei anderen Zeichnungen als den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen erfolgen die Zahlungen der Mitglieder aufgrund der Zeichnung eingezahlter Anteile am genehmigten Stammkapital in ECU, in US-Dollar oder in Yen entweder bar oder in Form von Schuldscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen. (8) Im Sinne dieses Artikels umfasst die Zahlung oder Denominierung in ECU die Zahlung oder Denominierung in jeder voll konvertierbaren Währung, wobei der Wert am Tag der Zahlung oder Einlösung dem Wert der betreffenden Verpflichtung in ECU entspricht.
Art. 7 Ordentliches Kapital
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «ordentliches Kapital» der Bank i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören; ii) Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank kraft der ihr in Artikel 20 Ziffer i zugewiesenen Befugnis aufgebracht werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 4 über den Abruf Anwendung findet; iii) Gelder aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien und aus dem Erlös aus der Veräusserung von Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind; iv) Einnahmen aus Darlehen und Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind, sowie Einnahmen aus Garantien und Emissionsübernahmen, die nicht Bestandteil der besonderen Geschäftstätigkeit der Bank sind; v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 19 vorgesehenen Sonderfondsmittel sind. Kapitel III Geschäftstätigkeit
Art. 8 Empfängerländer und Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel und Fazilitäten der Bank werden ausschliesslich zur Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben verwendet. (2) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in den mittelund osteuropäischen Ländern ausüben, die beim Übergang zur Marktwirtschaft und bei der Förderung der privaten und unternehmerischen Initiative stetig voranschreiten und die durch konkrete Schritte und auf andere Weise die in Artikel 1 bezeichneten Grundsätze anwenden. (3) In Fällen, in denen ein Mitglied eine Politik verfolgt, die mit Artikel 1 unvereinbar ist, oder bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände prüft das Direktorium, ob der Zugang eines Mitglieds zu den Mitteln der Bank ausgesetzt oder sonst geändert werden sollte, und kann dem Gouverneursrat entsprechende Empfehlungen unterbreiten. Beschlüsse über diese Angelegenheiten fasst der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten. (4) i) Jedes in Frage kommende Empfängerland kann die Bank ersuchen, ihm während eines Zeitraums von drei (3) Jahren, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beginnt, für begrenzte Zwecke Zugang zu ihren Mitteln zu gewähren. Jedes derartige Ersuchen wird, sobald es gestellt ist, diesem Übereinkommen als Bestandteil beigefügt. ii) Während dieses Zeitraums a) gewährt die Bank dem betreffenden Land sowie Unternehmen in seinem Hoheitsgebiet auf Ersuchen technische Hilfe und andere Arten von Unterstützung zur Finanzierung seiner Privatwirtschaft, zur Erleichterung des Übergangs staatseigener Unternehmen in Privateigentum und unter private Kontrolle sowie zur Unterstützung von Unternehmen, die auf Wettbewerbsgrundlage arbeiten und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft anstreben; dabei gilt das in Artikel 11 Absatz 3 festgelegte Verhältnis; b) darf der Gesamtbetrag dieser Hilfe und Unterstützung den von dem betreffenden Land für seine Anteile gezahlten Gesamtbetrag in Barmitteln und Schuldscheinen nicht übersteigen. iii) Am Ende dieses Zeitraums wird der Beschluss, einem solchen Land über die unter den Buchstaben a und b festgesetzten Grenzen hinaus Zugang zu den Mitteln zu gewähren, vom Gouverneursrat mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gouverneure, die mindestens fünfundachtzig (85) v. H. der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, gefasst.
Art. 9 Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in eine ordentliche Geschäftstätigkeit, die aus dem ordentlichen Kapital der Bank nach Artikel 7 finanziert wird, und eine besondere Geschäftstätigkeit, die aus den in Artikel 19 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanziert wird. Die beiden Arten der Geschäftstätigkeit können kombiniert werden.
Art. 10 Trennung der Geschäftsbereiche
(1) Das ordentliche Kapital und die Sonderfondsmittel der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. Im Finanzausweis der Bank werden die Rücklagen der Bank zusammen mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit und – getrennt davon – die besondere Geschäftstätigkeit der Bank aufgeführt. (2) Das ordentliche Kapital der Bank wird unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder anderen Tätigkeiten, für die ursprünglich Sonderfondsmittel verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet. (3) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten des ordentlichen Kapitals der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben gehen vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.
Art. 11 Geschäftsmethoden
(1) Die Bank kann in Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben nach den Artikeln 1 und 2 jedes der nachstehenden Geschäfte einzeln oder zusammen betreiben: i) Gewährung beziehungsweise – zusammen mit multilateralen Institutionen, Geschäftsbanken oder sonstigen interessierten Kapitalgebern – Kofinanzierung von Darlehen oder Beteiligung an Darlehen an privatwirtschaftliche Unternehmen oder an auf Wettbewerbsgrundlage arbeitende und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft anstrebende staatseigene Unternehmen sowie an staatseigene Unternehmen, deren Übergang in Privateigentum und unter private Kontrolle dadurch erleichtert werden soll; insbesondere soll dabei die Beteiligung von privatem und/oder ausländischem Kapital an solchen Unternehmen erleichtert beziehungsweise verstärkt werden; ii) a) Kapitalbeteiligung an privatwirtschaftlichen Unternehmen; b) Kapitalbeteiligung an auf Wettbewerbsgrundlage arbeitenden und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft anstrebenden staatseigenen Unternehmen sowie an staatseigenen Unternehmen, deren Übergang in Privateigentum und unter private Kontrolle erleichtert werden soll; insbesondere soll dabei die Beteiligung von privatem und/oder ausländischem Kapital an solchen Unternehmen erleichtert beziehungsweise verstärkt werden; c) Übernahme von Wertpapieremissionen privatwirtschaftlicher Unternehmen sowie der unter Buchstabe b genannten staatseigenen Unternehmen für die unter jenem Buchstaben genannten Ziele, falls andere Finanzierungsformen nicht geeignet sind; iii) Erleichterung des Zugangs zu inländischen und internationalen Kapitalmärkten für privatwirtschaftliche Unternehmen oder andere unter Ziffer i bezeichnete Unternehmen zur Erfüllung der unter der genannten Ziffer erwähnten Ziele durch Gewährung von Garantien, falls andere Finanzierungsformen nicht geeignet sind, sowie durch Finanzberatung und sonstige Formen der Unterstützung; iv) Einsatz von Sonderfondsmitteln entsprechend den für ihre Verwendung geltenden Übereinkünften;
Fussnoten
[^1]: AS 1991 1524
[^2]: Bereinigt gemäss Beschluss vom 30. Jan. 2004, in Kraft getreten für die Schweiz am 14. Okt. 2006 (AS 2012 477).