Übereinkommen Nr. 168 vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

Typ Andere
Veröffentlichung 1988-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (Stand am 30. August 2010) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1988 zu ihrer fünfundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, unterstreicht die Bedeutung der Arbeit und der produktiven Beschäftigung in jeder Gesellschaft, nicht nur wegen der Ressourcen, die dadurch für die Gemeinschaft geschaffen werden, sondern auch wegen des Einkommens, das sie den Arbeitnehmern bringen, der sozialen Rolle, die sie ihnen verleihen, und des Gefühls der persönlichen Befriedigung, das sie ihnen verschaffen; verweist auf die bestehenden internationalen Normen auf dem Gebiet der Beschäftigung und des Schutzes gegen Arbeitslosigkeit (Übereinkommen und Empfehlung

3 über die Arbeitslosigkeit, 1934 , Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit (Jugendliche), 1935, Empfehlung betreffend Sicherung des Lebensunterhaltes, 1944,

4 , Übereinkommen Übereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952 und Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, Übereinkommen und Emp-

5 fehlung über die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975 , Übereinkommen

6 , und Empfehlung betreffend die und Empfehlung über die Arbeitsverwaltung, 1978 Beschäftigungspolitik [ergänzende Bestimmungen], 1984); verweist auf die verbreitete Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, von denen verschiedene Länder jeder Entwicklungsstufe in aller Welt betroffen sind, und insbesondere auf die Probleme junger Menschen, von denen viele ihre erste Beschäftigung suchen; stellt fest, dass seit der Annahme der oben erwähnten internationalen Urkunden über den Schutz gegen Arbeitslosigkeit in der Gesetzgebung und Praxis vieler Mitglieder bedeutende neue Entwicklungen eingetreten sind, die die Neufassung bestehender Normen, insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und die Annahme neuer internationaler Normen über die Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung durch alle geeigneten Mittel, einschliesslich der Sozialen Sicherheit, erforderlich machen; stellt fest, dass die Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, ein Schutzniveau festlegen, das heute durch die Mehrzahl der in den Industrieländern bestehenden Entschädigungssysteme überholt ist, und dass sie im Gegensatz zu den Normen über andere Leistungen noch nicht durch höhere Normen ergänzt worden sind, dass aber die Grundsätze, auf denen dieses Übereinkommen beruht, noch gültig sind und dass seine Normen für bestimmte Entwicklungsländer, die in der Lage sind, ein System zur Entschädigung bei Arbeitslosigkeit einzurichten, noch ein Ziel darstellen können; anerkennt, dass Massnahmen, die zu dauerhaftem und nichtinflationärem Wirtschaftswachstum und einer flexiblen Antwort auf Veränderungen sowie zur Schaffung und Förderung jeder Form von produktiver und frei gewählter Beschäftigung führen, einschliesslich Kleinbetrieben, Genossenschaften, selbständiger Erwerbstätigkeit und lokaler Beschäftigungsinitiativen, selbst durch die Umverteilung von Ressourcen, die zur Zeit zur Finanzierung von rein unterstützungsorientierten Tätigkeiten dienen, zu Tätigkeiten, welche die Beschäftigung fördern, insbesondere Berufsberatung, Berufsbildung und berufliche Rehabilitation, den besten Schutz gegen die nachteiligen Auswirkungen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bieten, dass unfreiwillige Arbeitslosigkeit aber dennoch besteht und es daher wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Systeme der Sozialen Sicherheit den unfreiwillig Arbeitslosen Beschäftigungshilfe und wirtschaftliche Unterstützung gewähren; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Beschäftigungsförderung und Soziale Sicherheit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, insbesondere im Hinblick auf die Neufassung des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1988, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, bezeichnet wird. I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

In diesem Übereinkommen a) umfasst der Ausdruck «Gesetzgebung» alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmässigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit; b) bedeutet der Ausdruck «vorgeschrieben» von oder aufgrund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt.

Art. 2

Jedes Mitglied hat geeignete Massnahmen zu treffen, um sein System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit mit seiner Beschäftigungspolitik zu koordinieren. Zu diesem Zweck hat es darauf zu achten, dass sein System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und insbesondere die Form der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung beitragen und nicht bewirken, dass die Arbeitgeber davon abgehalten werden, eine produktive Beschäftigung anzubieten, und die Arbeitnehmer, eine solche zu suchen.

Art. 3

Die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat in Beratung und Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis zu erfolgen.

Art. 4
1.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die Bestimmungen des Teils VII von den sich aus der Ratifizierung ergebenden Verpflichtungen ausnehmen. 2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.

Art. 5
1.

Jedes Mitglied kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung höchstens zwei der vorübergehenden Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz

2 vorgesehen sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese Ausnahmen rechtfertigen. 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann ein Mitglied, soweit dies durch den begrenzten Umfang seines Systems der Sozialen Sicherheit gerechtfertigt ist, durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die vorübergehenden Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese Ausnahmen rechtfertigen. 3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-

7 tion vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf jede von ihm in Anspruch genommene Ausnahme anzugeben, a) dass die Gründe hierfür weiter bestehen oder b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen. 4. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegeben hat, hat je nach dem Gegenstand dieser Erklärung und sofern es die Umstände gestatten, a) den Fall der Teilarbeitslosigkeit zu decken; b) die Zahl der geschützten Personen zu erhöhen; c) die Leistungsbeträge zu erhöhen; d) die Dauer der Wartezeit zu verkürzen; e) die Dauer der Leistungsgewährung zu verlängern; f) die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit an die besonderen Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer anzupassen; g) sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie ihren Unterhaltsberechtigten ärztliche Betreuung zu gewährleisten, h) sich zu bemühen zu gewährleisten, dass die Zeiten, während deren solche Leistungen gezahlt werden, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen der Sozialen Sicherheit und gegebenenfalls für die Berechnung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene berücksichtigt werden.

Art. 6
1.

Jedes Mitglied hat allen geschützten Personen Gleichbehandlung ohne Unterscheidung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Invalidität oder des Alters zu gewährleisten. 2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen weder der Festlegung besonderer Massnahmen, die durch die Umstände bestimmter Gruppen im Rahmen der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Systeme gerechtfertigt sind oder der Erfüllung der speziellen Bedürfnisse von Personengruppen mit besonderen Problemen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere benachteiligter Gruppen, dienen sollen, noch dem Abschluss von zweioder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Staaten über Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entgegen. II. Förderung der produktiven Beschäftigung

Art. 7

Jedes Mitglied hat als vorrangiges Ziel eine Politik festzulegen, die dazu bestimmt ist, die volle, produktive und frei gewählte Beschäftigung mit allen geeigneten Mitteln, einschliesslich der Sozialen Sicherheit, zu fördern. Diese Mittel sollten insbesondere Arbeitsvermittlung, Berufsbildung und Berufsberatung umfassen.

Art. 8
1.

Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis, besondere Programme zur Förderung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und der Beschäftigungshilfe und zur Erleichterung der frei gewählten und produktiven Beschäftigung für bestimmte Gruppen von Benachteiligten aufzustellen, denen es schwer fällt oder schwer fallen kann, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden, wie Frauen, jugendliche Arbeitnehmer, Behinderte, ältere Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose, Wanderarbeitnehmer, die sich rechtmässig im Lande aufhalten, und vom Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer. 2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der Verfassung der Inter-

8 nationalen Arbeitsorganisation die Gruppen von Personen anzugeben, für die es sich zur Förderung von Beschäftigungsprogrammen verpflichtet. 3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Förderung der produktiven Beschäftigung schrittweise auf eine grössere Anzahl von Gruppen als die ursprünglich erfasste auszudehnen.

Art. 9

Die in diesem Teil vorgesehenen Massnahmen sind unter Berücksichtigung des Übereinkommens und der Empfehlung über die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975, und der Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984, zu treffen. III. Gedeckte Fälle

Art. 10
1.

Die gedeckten Fälle haben unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die Vollarbeitslosigkeit im Sinne einer Verdiensteinbusse zu umfassen, die sich daraus ergibt, dass eine arbeitsfähige, arbeitsbereite und tatsächlich arbeitsuchende Person keine zumutbare Beschäftigung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 zu erlangen vermag. 2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz des Übereinkommens unter vorgeschriebenen Voraussetzungen auf die folgenden Fälle auszudehnen: a) Verdiensteinbusse infolge von Teilarbeitslosigkeit im Sinne einer vorübergehenden Verkürzung der normalen oder gesetzlichen Arbeitszeit; und b) Verdienstausfall oder Verdienstkürzung infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung, ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen. 3. Jedes Mitglied hat sich ferner zu bemühen, die Zahlung der Leistungen an Teilzeitarbeitnehmer vorzusehen, die tatsächlich eine Vollzeitarbeit suchen. Der Gesamtbetrag der Leistungen und des Verdienstes aus ihrer Teilzeitarbeit kann so beschaffen sein, dass ein Anreiz bestehen bleibt, eine Vollzeitarbeit zu übernehmen. 4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung der Absätze 2 und 3 ausgesetzt werden. IV. Geschützte Personen

Art. 11
1.

Der Kreis der geschützten Personen hat vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern zu umfassen, die insgesamt mindestens 85 Prozent aller Arbeitnehmer bilden, einschliesslich der öffentlich Bediensteten und der Lehrlinge. 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die öffentlich Bediensteten, deren Beschäftigung bis zum normalen Pensionsalter durch die innerstaatliche Gesetzgebung garantiert ist, von dem Schutz ausgenommen werden. 3. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, hat der Kreis der geschützten Personen zu umfassen: a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens

50 Prozent aller Arbeitnehmer bilden; oder, b) wo dies durch den Entwicklungsstand ausdrücklich gerechtfertigt ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit 20 oder mehr Beschäftigten bilden. V. Formen des Schutzes

Art. 12
1.

Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, kann jedes Mitglied die Form oder die Formen des Schutzes bestimmen, mit deren Hilfe es die Bestimmungen des Übereinkommens durchführen will, ob durch ein auf Beiträgen oder durch ein nicht auf Beiträgen beruhendes System oder durch eine Verbindung solcher Systeme. 2. Wenn jedoch die Gesetzgebung eines Mitglieds alle Einwohner schützt, deren Mittel während der Dauer des Falles vorgeschriebene Grenzen nicht überschreiten, kann der gewährte Schutz unter Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie gemäss den Bestimmungen des Artikels 16 begrenzt werden. VI. Zu gewährende Leistungen

Art. 13

Die Leistungen, die den Arbeitslosen als regelmässig wiederkehrende Zahlungen gewährt werden, können sich nach den Formen des Schutzes richten.

Art. 14

Bei Vollarbeitslosigkeit sind Leistungen als regelmässig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die so berechnet werden, dass der Leistungsempfänger einen teilweisen und vorübergehenden Lohnersatz erhält und gleichzeitig vermieden wird, dass sie von der Arbeit oder von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhalten.

Art. 15
1.

Bei Vollarbeitslosigkeit und, sofern dieser Fall gedeckt ist, bei Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, sind Leistungen als regelmässig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die wie folgt berechnet werden: a) soweit diese Leistungen auf den von der geschützten Person oder für die geschützte Person entrichteten Beiträgen oder auf dem früheren Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des früheren Verdienstes festzusetzen, wobei für den Leistungsbetrag oder für den zu berücksichtigenden Verdienst eine Höchstgrenze festgesetzt werden kann, die sich beispielsweise nach dem Lohn eines Facharbeiters oder nach dem durchschnittlichen Lohn der Arbeitnehmer in der betreffenden Region richten kann; b) soweit diese Leistungen nicht auf Beiträgen oder auf dem früheren Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters oder in Höhe eines Betrags festzusetzen, der das Existenzminimum sichert, wobei der höchste Betrag massgebend ist. 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, haben die Leistungsbeträge a) mindestens 45 Prozent des früheren Verdienstes; oder b) mindestens 45 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters, mindestens aber einem Betrag zu entsprechen, der das Existenzminimum sichert. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Prozentsätze können gegebenenfalls erreicht werden, indem die regelmässig wiederkehrenden Nettozahlungen nach Abzug von Steuern und Beiträgen mit dem Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Beiträgen verglichen werden. Art . 16 Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 können die über den in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten ursprünglichen Zeitraum hinaus gewährten Leistungen sowie die von einem Mitglied gemäss Artikel 12 Absatz 2 gezahlten Leistungen nach Berücksichtigung anderer Mittel, die dem Leistungsempfänger und seiner Familie oberhalb einer vorgeschriebenen Grenze zur Verfügung stehen, gemäss einer vorgeschriebenen Tabelle festgesetzt werden. Diese Leistungen haben ihnen in Verbindung mit anderen Leistungen, auf die sie gegebenenfalls Anspruch haben, in jedem Fall gesunde und angemessene Lebensbedingungen im Einklang mit den innerstaatlichen Normen zu sichern.

Art. 17
1.

Wenn die Gesetzgebung eines Mitglieds den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer Anwartschaftszeit abhängig macht, darf diese Anwartschaftszeit die zur Vermeidung von Missbräuchen für erforderlich gehaltene Dauer nicht überschreiten. 2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Anwartschaftszeit an die besonderen Umstände der Beschäftigung der Saisonarbeitnehmer anzupassen.

Art. 18
1.

Falls die Gesetzgebung eines Mitglieds vorsieht, dass mit der Zahlung der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit erst nach Ablauf einer Wartezeit begonnen wird, darf diese Wartezeit sieben Tage nicht überschreiten. 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, darf die Dauer der Wartezeit zehn Tage nicht überschreiten. 3. Im Falle von Saisonarbeitnehmern kann die in Absatz 1 vorgesehene Wartezeit an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden.

Art. 19

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