Bundesgesetz vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften
naturnaher Kulturlandschaften 1 vom 3. Mai 1991 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sexies 2 3 gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 der Bundesverfassung ,
4 nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative vom 26. November 1990 ,
5 nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 1991 , beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Aus Anlass der 700-Jahr-Feier der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt der Bund im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften.
2 Er errichtet zur Finanzierung dieser Finanzhilfe einen besonderen Fonds.
Art. 2 Gegenstand der Finanzhilfe
Die Finanzhilfen sollen insbesondere dazu dienen:
- a. naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen;
- b. traditionelle und standortgerechte Nutzungsund Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern;
- c. Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Naturund Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen;
- d. über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaften zu informieren.
Art. 3 Empfänger der Finanzhilfe
Als Empfänger der Finanzhilfe fallen in Betracht:
- a. Kantone, Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts;
- b. natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.
Art. 4 Umfang der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe beträgt, je nach Bedeutung der Massnahme, bis zu 80 Prozent, ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 5 Gewährung der Finanzhilfe
1 Die Finanzhilfe wird auf begründetes Gesuch hin gewährt.
2 Sind die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Verfügung erst teilweise bekannt, wird die Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober
6 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen vorerst nur dem Grundsatz nach zugesichert.
7 Art. 6
Art. 7 Verhältnis zu anderen Finanzhilfen
Finanzhilfe nach diesem Beschluss kann zusätzlich zu anderen Finanzhilfen oder zu Abgeltungen gewährt werden, sofern die betreffenden Erlasse dies nicht ausschliessen.
8 Art. 8
Art. 9 Kommission
1 Über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 9 bis 13 Mitgliedern. Darin sind der Bund, die Kantone und Vereinigungen des Natur-, Heimatund Landschaftsschutzes angemessen vertreten.
2 Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten der Kommission. Im übrigen konstituiert sie sich selber, bestellt das Sekretariat und erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,
9 Energie und Kommunikation .
Art. 10 Fonds
1 Zur Sicherstellung der Finanzhilfen wird ein rechtlich unselbständiger Fonds errichtet. Die Eidgenössischen Räte beschliessen mit einfachem Bundesbeschluss die Äufnung des Fonds.
2 Der Fonds kann zusätzlich durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden.
3 Der Fonds wird durch die Kommission verwaltet.
4 Verbleibt nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses ein Restbetrag, wird er für Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne der Zweckbestimmung nach Artikel 1 verwendet.
Art. 11 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Er tritt rückwirkend auf den 1. August 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2001.
3 10 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2011 verlängert.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2000 935; BBl 1999 949 970).
[^2]: [AS 1962 749]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 78 Abs. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2000 935; BBl 1999 949 970).
[^4]: BBl 1991 I 935
[^5]: BBl 1991 I 1474
[^6]: SR 616.1
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 935; BBl 1999 949 970).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. II 22 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
[^9]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2000 935; BBl 1999 949 970).
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