Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (mit Erklärungen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1953-12-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die unterzeichneten Mitgliedsregierungen des Europarats,

in der Erwägung, dass eine Politik gemeinsamen Wirkens auf den Gebieten der Kultur und der Wissenschaften zu den Zielen des Europarats gehört;

in der Erwägung, dass dieses Ziel sich leichter erreichen lässt, wenn die Jugend Europas freien Zugang zu den geistigen Gütern der Mitgliedstaaten hat;

in der Erwägung, dass die Universität eine der wichtigsten Quellen des geistigen Lebens eines Landes ist;

in der Erwägung, dass den Studenten, die ihre höhere Schulbildung im Gebiet eines Mitgliedstaates mit Erfolg abgeschlossen haben, alle möglichen Erleichterungen zum Eintritt in eine von ihnen gewählte Universität, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, geboten werden sollten;

in der Erwägung, dass solche Erleichterungen, die auch im Interesse des freien Verkehrs zwischen den einzelnen Ländern wünschenswert sind, die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse voraussetzen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1. Jeder Vertragschliessende erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschliessenden erteilten Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt wurden, bildet.

2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.

3. Jeder Vertragschliessende behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

4. Unterliegt die Zulassung zu Universitäten im Gebiet eines Vertragschliessenden nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragschliessende diesen Universitäten den Wortlaut dieser Konvention zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, dass die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.

Art. 2

Jeder Vertragschliessende hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Massnahmen an den Generalsekretär des Europarates zu richten.

Art. 3

Der Generalsekretär des Europarates hat den anderen Vertragschliessenden die Mitteilungen, die er von jedem der Vertragschliessenden gemäss Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.

Art. 4

Im Sinne dieser Konvention bedeutet:

der Ausdruck «Universitäten»:

Art. 5

1. Diese Konvention wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt. Sie bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichner, der sie in der Folge ratifiziert, tritt die Konvention mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

4. Der Generalsekretär des Europarats teilt allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Vertragschliessenden, die sie ratifiziert haben, sowie jede später erfolgte Hinterlegung von Ratifikationsurkunden mit.

Art. 6

Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dieser Konvention beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dieser Konvention durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarats, der die Hinterlegung allen Vertragschliessenden mitzuteilen hat, beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt diese Konvention mit der Hinterlegung seiner Beitrittserkärung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig beglaubigten Vertreter, diese Konvention unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 11. Dezember 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermassen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär übermittelt beglaubigte Ausfertigungen allen Unterzeichnern.

(Es folgen die Unterschriften)

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