Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Typ Andere
Veröffentlichung 1979-12-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (Stand am 25. März 2008)

Die Staaten der Region Europa, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind,

3 eingedenk der Tatsache, dass, wie die Generalkonferenz der UNESCO wiederholt in ihren Entschliessungen über Zusammenarbeit in Europa festgestellt hat, «die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur und Information in Übereinstimmung mit den in der Verfas-

4 sung der UNESC0 niedergelegten Grundsätzen eine wichtige Rolle bei der Förderung des Friedens und der internationalen Verständigung spielt», im Bewusstsein der engen Beziehungen, die trotz der verschiedenen Sprachen und der Unterschiede in den Wirtschaftsund Gesellschaftssystemen zwischen ihren Kulturen bestehen, und in dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bildung und Ausbildung im Interesse des Wohlergehens und des dauerhaften Wohlstandes ihrer Völker zu verstärken, eingedenk der Tatsache, dass die in Helsinki zusammengetretenen Staaten in der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 ihre Absicht zum Ausdruck brachten, «für die Studenten, Lehrer und Wissenschaftler der Teilnehmerstaaten den Zugang zu den Bildungseinrichtungen sowie den kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen der jeweils anderen Teilnehmerstaaten unter gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu verbessern, … insbesondere durch … die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung akademischer Grade und Universitätsdiplome, entweder, wo erforderlich, im Wege staatlicher Abkommen oder unmittelbarer Vereinbarungen zwischen Universitäten und anderen Hochschulund Forschungseinrichtungen» und ferner durch «eine genauere Beurteilung der Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Universitätsdiplome», eingedenk der Tatsache, dass die Mehrzahl der Vertragsstaaten, in dem Bestreben, die Erreichung dieser Ziele zu fördern, schon untereinander bilaterale oder subregionale Vereinbarungen über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung von Universitätsdiplomen getroffen hat, aber in dem Wunsch, neben der Weiterführung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf bilateraler und subregionaler Ebene ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die ganze Region Europa auszudehnen, überzeugt, dass die grosse Vielfalt von Hochschulsystemen in der europäischen Region einen ausserordentlichen kulturellen Reichtum darstellt, den es zu erhalten gilt, und in dem Wunsch, allen ihren Völkern die Möglichkeit zu geben, diesen kulturellen Reichtum voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Vertragsstaates der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsstaaten erleichtert wird, insbesondere indem ihnen gestattet wird, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Staaten fortzusetzen, in der Erwägung, dass zur Genehmigung der Zulassung zu weiteren Studienabschnitten das Konzept der Anerkennung von Hochschulstudien Anwendung finden sollte, das im Rahmen der sozialen und internationalen Mobilität die Möglichkeit schafft, den erreichten Bildungsstand zu ermitteln, wobei nicht nur die erworbenen Kenntnisse berücksichtigt werden, die durch die verliehenen Universitätsdiplome und akademischen Grade bescheinigt werden, sondern auch die sonstigen einschlägigen Befähigungen des einzelnen, soweit sie den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht werden können, in der Erwägung, dass die Anerkennung von in einem Vertragsstaat durchgeführten Hochschulstudien und erworbenen Hochschulzeugnissen, Universitätsdiplomen und akademischen Grade durch alle Vertragsstaaten die internationale Mobilität von Menschen und den Austausch von Ideen, Kenntnissen und wissenschaftlichen und technologischen Erfahrungen weiterentwickeln soll und dass es wünschenswert wäre, ausländische Studenten in Hochschuleinrichtungen aufzunehmen, unter der Voraussetzung, dass die Anerkennung ihrer Hochschulstudien oder Universitätsdiplome ihnen keine grösseren Rechte gewährt als diejenigen, die einheimische Studenten geniessen, in der Erkenntnis, dass diese Anerkennung eine der Voraussetzungen dafür ist: 1. dass die in ihren Hoheitsgebieten vorhandenen Bildungseinrichtungen so wirksam wie möglich genutzt werden, 2. dass sichergestellt wird, dass Lehrer, Studenten, Forscher und Fachleute grössere Mobilität erhalten, 3. dass die Schwierigkeiten verringert werden, auf welche Personen, die eine Bildung oder Ausbildung im Ausland erhalten haben, bei ihrer Rückkehr in die Heimat treffen, in dem Wunsch, sicherzustellen, dass Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade möglichst weitgehend anerkannt werden, wobei den Grundsätzen der Förderung der lebenslangen Bildung, der Demokratisierung des Bildungswesens und der Annahme und Anwendung einer Bildungspolitik, die strukturelle, wirtschaftliche, technologische und gesellschaftliche Veränderungen berücksichtigt und den kulturellen Gegebenheiten eines jeden Staates angepasst ist, Rechnung getragen wird, entschlossen, ihre künftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet durch ein Übereinkommen zu bekräftigen und zu regeln, das Ausgangspunkt für eine dynamische, konzentrierte Aktion sein wird, die insbesondere mit einem schon vorhandenen oder für erforderlich erachteten nationalen, bilateralen, subregionalen und multilateralen Instrumentarium durchgeführt wird, eingedenk der Tatsache, dass es das oberste Ziel der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ist, «ein internationales Übereinkommen über die Anerkennung und Gültigkeit der von den Hochschulund Forschungseinrichtungen in allen Staaten verliehenen akademischen Grade, Universitätsdiplome und Hochschulzeugnisse vorzubereiten», sind wie folgt übereingekommen: 1. Begriffsbestimmungen

Art. 1
1.

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Anerkennung» ausländischer Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischer Grade, dass diese von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates als gültige Nachweise anerkannt werden und dass ihrem Inhaber dieselben Rechte zuerkannt werden wie den Personen, die ein inländisches Hochschulzeugnis, ein Universitätsdiplom oder einen akademischen Grad besitzen, welche mit dem ausländischen Zeugnis bzw. mit dem Diplom oder mit dem ausländischen Grad vergleichbar sind. Der Ausdruck «Anerkennung» wird darüber hinaus wie folgt definiert: a) Die Anerkennung eines Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades im Hinblick auf die Aufnahme oder Weiterführung eines Hochschulstudiums gibt dem Inhaber die Möglichkeit, für die Aufnahme in die Hochschulund Forschungseinrichtungen eines jeden Vertragsstaates so in Betracht gezogen zu werden, als wäre er Inhaber eines im betreffenden Vertragsstaat erworbenen vergleichbaren Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades. Eine derartige Anerkennung entbindet den Inhaber des ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades nicht von der Verpflichtung, die Bedingungen (ausser solchen, die sich auf den Besitz eines Universitätsdiploms beziehen) zu erfüllen, die von der betreffenden Hochschuloder Forschungseinrichtung des Empfangsstaates für die Zulassung gestellt werden können. b) Die Anerkennung eines ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades im Hinblick auf die Ausübung eines Berufs bedeutet die Anerkennung der zur Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen beruflichen Vorbereitung des Inhabers, unbeschadet jedoch der in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften und berufsständischen Vorschriften und Verfahren. Eine derartige Anerkennung entbindet den Inhaber eines ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades nicht von der Verpflichtung, die sonstigen, von den zuständigen staatlichen oder berufsständischen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufs festgelegten Bedingungen zu erfüllen. c) Die Anerkennung eines Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades soll dem Inhaber jedoch nicht mehr Rechte in einem anderen Vertragsstaat gewähren, als er in dem Staat geniessen würde, in dem das Hochschulzeugnis, das Universitätsdiplom oder der akademische Grad verliehen wurden. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Teilstudien» die Studienund Ausbildungszeiten, die zwar keinen vollständigen Studienabschnitt darstellen, aber so aufgebaut sind, dass sie entscheidend zum Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten beitragen. II. Ziele

Art. 2
1.

Die Vertragsstaaten wollen durch ihr gemeinsames Vorgehen sowohl zur Förderung der aktiven Zusammenarbeit aller Staaten der Region Europa für Frieden und internationale Verständigung als auch zur Entwicklung einer wirksameren Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der UNESCO im Hinblick auf eine umfassendere Nutzung ihres pädagogischen, technologischen und wissenschaftlichen Potentials beitragen. 2. Die Vertragsstaaten erklären feierlich ihre feste Entschlossenheit, im Rahmen ihrer Rechtsund Verfassungsordnung sowie der bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen eng zusammenzuarbeiten, um a) sicherzustellen, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Bildungsund Forschungsmittel im Interesse aller Vertragsstaaten sowie im Einklang mit ihrer allgemeinen Bildungspolitik und ihren Verwaltungsverfahren so wirksam wie möglich genutzt werden, und dazu i) ihre Hochschuleinrichtungen so weitgehend wie möglich Studenten und Forschern aus allen Vertragsstaaten zugänglich zu machen; ii) Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade dieser Personen anzuerkennen; iii) die Möglichkeit zu untersuchen, eine gleichartige Terminologie und gleichartige Beurteilungsmassstäbe auszuarbeiten und anzunehmen, welche die Anwendung eines Systems erleichtern würden, das die Vergleichbarkeit der Anrechnung von Zwischenprüfungen, der Hochschulzeugnisse und -Studienfächer, Universitätsdiplome und akademischen Grade sicherstellt;

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1991 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Mai 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 1991 AS 1991 2041; BBl 1990 III 1059

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 1 Abs. 2 des BB vom 6. März 1991 (AS 1991 2000).

[^3]: Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

[^4]: SR 0.401 und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

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