Zusatzprotokoll vom 28. August 1991 zum Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark vom 10. Februar 1875
Durch die Entwicklung im handelspolitischen Bereich, insbesondere durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972[^1], sind die Artikel V, VI und VII des Freundschafts‑, Handels‑ und Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Dänemark vom 10. Februar 1875[^2] gegenstandslos geworden. Sie werden daher mit Datum der Unterschrift aufgehoben.
Zwischen den schweizerischen Bundesbehörden und den zuständigen Behörden Dänemarks wird ein bilateraler Ausschuss gebildet, der auf Verlangen der einen oder anderen Seite einberufen wird. Der Ausschuss erörtert Themen von allgemeiner, bilateraler oder multilateraler Bedeutung, die für beide Seiten von Interesse sind, unter Vorbehalt der Entscheidungsbefugnisse des Gemischten Ausschusses Schweiz‑EWG, gemäss Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972. Der Ausschuss trägt dazu bei, für Probleme in den bilateralen Beziehungen einvernehmliche Lösungen zu suchen.
Geschehen in Bern und ausgefertigt in zwei Exemplaren, den 28. August 1991.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Franz Blankart
Für das Königreich Dänemark:
Alf Cornelius Jönsson
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.401
[^2]: SR 0.142.113.141
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