Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1991-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(BGF) 1 vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 , gestützt auf die Artikel 78 Absatz 4 und 79 der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1988 , beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt:

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fischund den Krebsfang zu regeln haben.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.

2 Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten (Art. 6 und 16 Bst. c und d). Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe (Art. 8–10).

2. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse

Art. 3 Bewirtschaftung

1 Die Kantone regeln die nachhaltige Nutzung der Bestände und sorgen dafür, dass

2 Sie erlassen insbesondere Bestimmungen über:

Art. 4 Schonbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:

2 Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Kantone davon abweichen können.

3 Die Kantone erlassen Bestimmungen über:

Art. 5 Gefährdete Arten und Rassen

1 Der Bundesrat bezeichnet die Arten und Rassen von Fischen und Krebsen, die gefährdet sind.

2 Die Kantone ergreifen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen. Sie können weitere Massnahmen, insbesondere Fangverbote, anordnen.

Art. 6 Fremde Arten, Rassen und Varietäten

1 Eine Bewilligung des Bundes brauchen:

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

4 Landesund standortfremde Arten, Rassen und Varietäten dürfen nicht als lebende Köderfische abgegeben oder verwendet werden.

3. Abschnitt: Schutz der Lebensräume

Art. 7 Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben.

2 Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume.

Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe

1 Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.

2 5

3 Eine Bewilligung brauchen insbesondere:

4 Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach

6 Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer.

5 Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen.

Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen

1 Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:

2 Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.

3 Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.

Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen

Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.

4. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung

7 Art. 11 Die Kantone führen eine Fischereistatistik nach den Grundsätzen des Bundes.

5. Abschnitt: Förderung der Fischerei

Art. 12 Finanzhilfen

1 Der Bund kann Finanzhilfen gewähren für:

2 Die Finanzhilfen des Bundes bemessen sich nach der Bedeutung der Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–c für den Schutz und die Nutzung der Fische und Kreb-

8 se; sie betragen höchstens 40 Prozent der Kosten.

3 9

Art. 13 Ausund Weiterbildung

1 Das Bundesamt für Umwelt unterstützt die zuständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche Ausund Weiterbildung der Berufsfi-

10 scher und Fischzüchter.

2 Es kann Weiterbildungskurse für die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe organisieren.

Art. 14 Kinderzulagen für Berufsfischer

Die hauptberuflich tätigen Berufsfischer haben Anspruch auf Kinderzulagen nach

11 dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

6. Abschnitt: Haftpflicht

Art. 15

1 Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.

2 Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen.

3 Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16 Vergehen

1 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich den Fisch-

12 oder den Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er:

2 13 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 17 Übertretungen

1 14 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

15 c. in anderer Weise diesem Gesetz, den Vorschriften des Bundesrates, deren Verletzung dieser mit Strafe bedroht, oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 18 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts

16 Die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 gelten sinngemäss für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

Art. 19 Verbot der Fischereiausübung

1 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretungen kann der Richter dem Täter als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.

2 Der administrative Entzug der Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde bleibt vorbehalten.

17 Art. 20 Strafverfolgung

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.

2 18 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Einfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung

19 gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12.

20 Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.

3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom

21 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das

22 , das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober

23 24 1992 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 21 Bund

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes.

3 Die eidgenössischen Grenzwächter müssen die kantonalen Organe, die mit der Fischereiaufsicht in den schweizerischen Grenzgewässern betraut sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, soweit es der Zolldienst gestattet.

4 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt für Umwelt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisations-

25 26 gesetzes vom 21. März 1997 beim Vollzug mit.

5 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 4 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt

27 der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.

Art. 22 Kantone

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.

2 Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

28 Art. 22 a Information und Beratung

1 Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer.

2 Sie empfehlen geeignete Schutzund Unterhaltsmassnahmen.

Art. 23 Fischereiaufsicht

1 Die Kantone sorgen für eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie für die Ausund Weiterbildung der Aufsichtsorgane.

2 Die Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist, jederzeit Zutritt zu allen Werkanlagen und Grundstücken.

3 Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 24 Interkantonale Gewässer

1 Bei interkantonalen Gewässern müssen die beteiligten Kantone die Fischerei im Rahmen dieses Gesetzes einheitlich regeln.

2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

Art. 25 Internationale Gewässer

Der Bundesrat ist nach Anhören der betroffenen Kantone ermächtigt, mit andern Staaten über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern Vereinbarungen abzuschliessen. Diese können von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten.

Art. 26 Genehmigung kantonaler Vorschriften

1 Eine Genehmigung des Bundes brauchen die kantonalen Vorschriften über:

2 Vorschriften mit einer Dauer bis zu drei Monaten brauchen keine Genehmigung.

29 Art. 26 a

30 Art. 26 b

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen

31 über die Fischerei wird aufgehoben. 1. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973

32 2. …

33 Art. 28

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar in Kraft,

3 Artikel 6 tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^2]: SR 101

[^3]: Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^4]: BBl 1988 II 1333

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver- einfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^6]: SR 814.20

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993 (AS 1993 2080; BBl 1992 I 373).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. II 32 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. II 32 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 44 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

[^11]: SR 836.1

[^12]: Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^16]: SR 313.0

[^17]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 6 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985).

[^18]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu- blikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst.

[^19]: SR 631.0

[^20]: SR 641.20

[^21]: SR 453

[^22]: SR 455

[^23]: SR 817.0

[^24]: SR 916.40

[^25]: SR 172.010

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