Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-09-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)

2 und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG), verordnet:

1. Abschnitt: Eidgenössische Jagdbanngebiete

Art. 1 Zweck

Eidgenössische Jagdbanngebiete (Banngebiete) dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten.

Art. 2 Bezeichnung

1 Banngebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

2 Das Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete (Inventar) enthält für jedes Banngebiet:

3 Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung und wird ausschliesslich in elektro-

3 nischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publi-

4 5 ). kationsgesetzes vom 18. Juni 2004

6 Geringfügige Änderungen Art. 3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Geringfügig sind:

Art. 4 Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung

von Banngebieten Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.

2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume

Art. 5 Artenschutz

1 In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

7 f. Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a

8 und b sowie 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014 .

2 Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.

3 Weitergehende oder anders lautende Artenschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.

Art. 6 Schutz der Lebensräume

1 Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. 1bis 9 Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das BAFU zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungsund

10 11 Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 mit.

2 Die Banngebiete sind bei der Richtund Nutzungsplanung zu berücksichtigen.

3 In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Abbis satz 1 NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume:

4 Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.

5 Die Förderung von Biotopschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 18 ff. NHG.

Art. 7 Markierung und Information

1 Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Banngebiete.

2 Sie sorgen für die Markierung der Banngebiete im Gelände.

3 An den wichtigsten Eingängen in die Banngebiete sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.

4 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die eidgenössischen Jagdbanngebiete sowie die darin zur Benutzung

12 erlaubten Routen.

3. Abschnitt: Verhütung von Wildschaden

Art. 8

1 Die Kantone sorgen dafür, dass in den Banngebieten keine untragbaren Wildschäden entstehen. Die natürliche Verjüngung der Wälder muss sichergestellt sein.

2 Die Wildhüter der Banngebiete können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.

3 In Banngebieten dürfen keine permanenten Wildfütterungen und Salzlecken eingerichtet oder betrieben werden. Ausgenommen sind Ablenkfütterungen für Wildschweine.

4 Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.

4. Abschnitt: Jagdliche Massnahmen

Art. 9 Bestandesregulierungen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Bestände jagdbarer Huftierarten in den Banngebieten stets den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und eine natürliche Altersund Geschlechtsklassenstruktur aufweisen. Sie berücksichtigen dabei die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturund Landschaftsschutzes und der Walderhaltung.

2 Zu diesem Zweck werden ausgeschieden:

3 Bevor in Gebieten mit integralem Schutz Regulierungsmassnahmen vorgesehen werden, ist das BAFU anzuhören.

4 Die Kantone erstellen für Gebiete mit partiellem Schutz Abschusspläne für die einzelnen Wildarten und geben diese dem BAFU bekannt. Grenzen Banngebiete verschiedener Kantone aneinander, so sind diese Pläne aufeinander abzustimmen.

5 Die Verwendung von Hunden bei Bestandesregulierungen ist verboten, ausgenommen sind geprüfte Schweisshunde für die Nachsuche. Die Kantone können Ausnahmen gestatten.

6 Die Kantone können zur Erfüllung dieser Pläne neben den Wildschutzorganen auch Jagdberechtigte beiziehen.

Art. 10 Hegeabschüsse

1 Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke, schwache und verletzte Tiere zu erlegen.

2 Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.

5. Abschnitt: Wildhüter

Art. 11 Stellung und Wahl

1 Die Kantone bezeichnen für jedes Banngebiet einen oder mehrere Wildhüter. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei nach Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.

2 Die Wildhüter der Banngebiete sind kantonale Beamte.

3 Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.

4 Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem BAFU zur Stellungnahme vorzulegen.

5 Liegen Banngebiete in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.

Art. 12 Aufgaben

1 Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu:

2 Die kantonale Fachstelle kann den Wildhütern von sich aus oder auf Antrag des BAFU weitere Aufgaben zuweisen.

3 Die Wildhüter führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.

4 Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem BAFU jährlich Bericht zu erstatten.

Art. 13 Ausbildung

1 Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Wildhüter.

2 Das BAFU führt für die besonderen Belange der Banngebiete Weiterbildungskurse durch.

6. Abschnitt: Abgeltungen 13

Art. 14 Aufsicht

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Banngebieten wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach:

2 Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:

2 a. für alle Banngebiete bis 20 km Fläche: 21 000 Franken;

2 2 : proportional zu der 20 km übersteigenden b. für Banngebiete ab 20–100 km Fläche zusätzlich bis zu 21 000 Franken.

Art. 15 Wildschäden

1 Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:

2 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Fläche der Banngebiete.

3 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

4 Wurden keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so werden keine Abgeltungen gewährt.

Art. 16

Aufgehoben

Art. 17 Zuständigkeit und Verfahren

1 Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.

2 Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

3 Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die

14 Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Naturund Heimatschutz sinngemäss.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

15 Die Verordnung vom 19. August 1981 über die eidgenössischen Banngebiete wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 922.0

[^2]: SR 451

[^3]: www.bafu.admin.ch > Themen > Schutzgebiete > Jagdbanngebiete > Objekt- beschreibungen

[^4]: SR 170.512

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4537).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 1265).

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).

[^8]: SR 748.132.3

[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4537). Die Änd. wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

[^10]: SR 172.010

[^11]: Eingefügt durch Ziff. II 20 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 22 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

[^14]: SR 451.1

[^15]: [AS 1981 1452, 1986 1440, 1988 517 Art. 20 Ziff. 3]

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