Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
1 über den Naturund gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 Heimatschutz (NHG)
2 sowie Artikel 44 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG),
3 in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen
4 Lebensräume, verordnet: 1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von Bundesaufgaben 5
6 Art. 1 Grundsatz Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG und bei der Schaffung und Änderung von Rechtserlassen sowie Konzepten und Sachplänen (Art. 13 des
7 Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 ) für diese Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone die Anforderungen von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege.
Art. 2 Mitwirkung der Fachorgane für Naturschutz, Heimatschutz und
8 Denkmalpflege
1 9 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) , das Bundesamt für Kultur (BAK) und das
10 Bundesamt für Strassen (ASTRA) stehen den für die Erfüllung von Bundesaufgaben zuständigen Behörden beratend zur Verfügung.
2 Die zuständigen Behörden des Bundes holen bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG eine fachliche Stellungnahme der Kantone ein. Für die
11 Mitwirkung des BAFU, des BAK und des ASTRA gilt Artikel 3 Absatz 4 NHG.
3 Die Kantone sorgen für die Mitwirkung ihrer Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei der Erfüllung der ihnen nach Artikel 1 obliegenden
12 Aufgaben.
4 Das BAFU, das BAK und das ASTRA (Abs. 2) sowie die kantonalen Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege (Abs. 3) beurteilen im Rahmen ihrer Mitwirkung, ob nach Artikel 7 NHG ein Gutachten der zuständigen Fachkom-
13 mission des Bundes (Art. 23 Abs. 2) notwendig ist.
14 Art. 3 2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund 15
16 Art. 4 Globale Finanzhilfen
1 Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach Artikel 13 NHG werden in der Regel auf der Grundlage einer Programmvereinbarung global gewährt.
2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
- a. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
- b. die Leistung des Kantons;
- c. die Beitragsleistung des Bundes;
- d. das Controlling.
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.
4 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
17 Art. 4 a Finanzhilfen im Einzelfall
1 Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
- a. dringlich sind;
- b. in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
- c. mit grossem Aufwand verbunden sind.
2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung.
3 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei der Gewährung von Finanzhilfen im Einzelfall sowie über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.
18 Art. 4 b Gesuch
1 Der Kanton reicht das Gesuch um Finanzhilfen beim BAFU, BAK oder ASTRA ein.
2 Das Gesuch um eine globale Finanzhilfe muss Angaben enthalten über:
- a. die zu erreichenden Programmziele;
- b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
- c. die Wirksamkeit der Massnahmen.
19 Beitragsbemessung Art. 5
1 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach:
- a. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
- b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
- c. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
- d. der Qualität der Leistungserbringung.
2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 In den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen auch mittels folgender Höchstbeiträge in Prozenten an die beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt werden:
- a.25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;
- b.20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;
- c.15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.
4 Ausnahmsweise kann der Prozentsatz nach Absatz 3 bis auf höchstens 45 Prozent erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die unerlässlichen Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können.
20 Art. 6 Beitragsberechtigte Aufwendungen Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind.
Art. 7 Nebenbestimmungen
1 Die Zusicherung einer Finanzhilfe für ein Objekt kann insbesondere mit den Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, dass:
- a. es dauernd oder für eine bestimmte Zeit unter Schutz gestellt wird;
- b. es in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand erhalten wird und Änderungen des Zustandes der Zustimmung des BAFU, des BAK oder des ASTRA bedürfen;
- c. der Beitragsempfänger periodisch über dessen Zustand Bericht erstattet;
21 d. einer vom BAFU, dem BAK oder dem ASTRA bezeichneten Person während der Ausführung von Arbeiten am Objekt jede gewünschte Einsicht gewährt wird;
22 e. …
23 f. alle verlangten Berichte, zeichnerischen und fotografischen Aufnahmen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA kostenlos überlassen werden;
24 g. am Objekt eine dauerhafte Inschrift über die Mithilfe und den Schutz des Bundes angebracht wird;
- h. die nötigen Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden;
- i. Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA sofort zu melden sind;
- k. sein Zustand überwacht werden darf;
- l. es in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbaren Masse für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wird.
2 Das BAFU, das BAK und das ASTRA können auf die Ablieferung einer Dokumentation nach Absatz 1 Buchstabe f verzichten, wenn eine sachgerechte Archivie-
25 rung und die Zugänglichkeit beim Kanton gewährleistet sind.
26 Ausnahmen von der Anmerkungspflicht Art. 8 In der Zusicherung entbinden das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer von der Anmerkungspflicht, falls die Schutzund Unterhaltsmassnahmen auf andere Weise gleichwertig abgesichert werden. Sie berücksichtigen dabei die Bedeutung des Objekts, seine potentielle Gefährdung sowie die vorhandenen kantonalen rechtlichen Schutzmöglichkeiten.
27 28 Kompetenz zur Beitragsgewährung Art. 9
1 Für die Gewährung der Finanzhilfen ist das BAFU, das BAK oder das ASTRA
29 zuständig.
2 Diese Bestimmung gilt auch für die Artikel 14, 14 a und, soweit es sich nicht um die Einleitung eines Enteignungsverfahrens handelt, 15 NHG.
30 Art. 10 Auszahlung
1 Globale Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.
2 Finanzhilfen im Einzelfall werden aufgrund der von der kantonalen Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnungen ausbezahlt.
31 Art. 10 a Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Finanzhilfen.
2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA kontrolliert stichprobenweise:
- a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss Programmvereinbarung, Verfügung oder Vertrag;
- b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.
32 Art. 11 Mangelhafte Erfüllung
1 Bei globalen Finanzhilfen hält das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
- a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 10 a Abs. 1) nicht nachkommt;
- b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
2 Stellt sich bei globalen Finanzhilfen nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das BAFU, das BAK oder das ASTRA vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
3 Die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen bei zugesicherten Finanzhilfen im Einzelfall und die Rückforderung bereits ausbezahlter Finanzhilfen richten sich nach
33 Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 .
34 Art. 12 Beiträge an Organisationen
1 Organisationen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege von gesamtschweizerischer Bedeutung, die Anspruch auf eine Finanzhilfe nach Artikel 14 NHG erheben, haben dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA ein begrün-
35 detes Gesuch einzureichen. Dem Gesuch sind detaillierte Unterlagen (Rechnungen und Berichte) über die Tätigkeit der Vereinigung beizulegen, aus denen ersichtlich ist, in welchem Masse beitragsberechtigte Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2 Finanzhilfen für Tätigkeiten, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen, können auch ausgerichtet werden an:
- a. internationale Organisationen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege;
- b. Sekretariate internationaler Übereinkommen für Naturschutz, Heimatschutz
36 und Denkmalpflege.
37 Art. 12 a Forschung, Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit
1 Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 14 a Absatz 1 NHG sind dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA einzureichen.
2 Finanzhilfen an die Kantone werden global auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt. Es gelten die Artikel 4–11.
3 Finanzhilfen an andere Empfänger werden einzeln gewährt. Es gelten die Artikel 6, 9, 10 a und 11 Absatz 3.
3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Pflanzenund Tierwelt
38 Art. 13 Grundsatz Der Schutz der einheimischen Pflanzen und Tiere soll wenn möglich durch angepasste landund forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Lebensräume (Biotope) erreicht werden. Diese Aufgabe erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Landund Forstwirtschaft, des Naturund Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie der Raumplanung.
39 Art. 14 Biotopschutz
1 Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzenund Tierwelt sicherstellen.
2 Biotope werden insbesondere geschützt durch:
- a. Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
- b. Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
- c. Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
- d. Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
- e. Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3 Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
- a. der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
- b. der geschützten Pflanzenund Tierarten nach Artikel 20;
- c. der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
- d. der gefährdeten und seltenen Pflanzenund Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
- e. weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4 Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a–d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5 Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6 Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
- a. seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzenund Tierarten;
- b. seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
- c. seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
- d. seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7 Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungsoder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
Art. 15 Ökologischer Ausgleich
1 Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben.
2 Für Beiträge für besondere ökologische Leistungen in der Landwirtschaft gilt der Begriff Biodiversitätsbeiträge, wie er in der Direktzahlungsverordnung vom
40 41 23. Oktober 2013 verwendet wird.
Art. 16 Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung
1 Die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele und die Bestimmung der Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen nach Artikel 18a NHG werden in besonderen Verordnungen (Inventaren) geregelt.
2 Die Inventare sind nicht abschliessend; sie sind regelmässig zu überprüfen und nachzuführen.
Art. 17 Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung
1 Für die Biotope von nationaler Bedeutung regeln die Kantone nach Anhören des BAFU die Schutzund Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung.
2 3 42 und …
43 Art. 18 Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach:
- a. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
- b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Planung;
- c. der Bedeutung der Massnahmen für die Tierund Pflanzenarten, die für die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt prioritär sind;
- d. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
- e. der Bedeutung der Massnahmen für die Vernetzung von schützenswerten Biotopen und von Beständen schützenswerter Arten;
- f. der Qualität der Leistungserbringung;
- g. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschaftsund den Bio-
44 topschutz.
2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 4–4 b und 6–11.
45 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft Art. 19 Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Betriebsflä-
46 che nach den Artikeln 55–62 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gewährt werden.
Art. 20 Artenschutz
1 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt.
2 47 Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten
- a. zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
- b. lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
3 Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen,
- a. wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient;
- b. für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutzoder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
4 Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU den angemessenen Schutz der im
48 Anhang 4 aufgeführten Pflanzenund Tierarten.
5 Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Arti-
49 kel 24 a NHG.
Art. 21 Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Wiederansiedlung von Arten, Unterarten und Rassen, die in der Schweiz wild lebend nicht
50 mehr vorkommen, bewilligen, sofern:
- a. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;
- b. entsprechende rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen sind;
- c. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und ihrer genetischen Eigenart entstehen. 3a. Abschnitt: Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung 51
52 Art. 21 a Schutz der Moore Die Bezeichnung der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie ihr Schutz und Unterhalt richtet sich nach den Artikeln 16–19.
53 Art. 22 Schutz der Moorlandschaften
1 Die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele werden in einer besonderen Verordnung (Inventar) geregelt.
2 Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU die Schutzund Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung.
3 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Moorlandschaften richtet sich nach:
- a. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
- b. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
- c. der Qualität der Leistungserbringung;
- d. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschaftsund den Bio-
54 topschutz. 3bis Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Im Übrigen gelten für die Gewährung der Abgeltungen die Artikel 4–4 b , 6–11
55 und 18 und 19.
4 Die globalen Abgeltungen für Biotope von nationaler Bedeutung, die sich innerhalb von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung
56 befinden, richten sich nach den Artikeln 18 und 19.
4. Abschnitt: Vollzug
57 Art. 23 Bundesorgane
1 Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind:
- a. das BAFU für die Bereiche Naturund Landschaftsschutz;
- b. das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz;
- c. das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege.
2 Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind.
3 Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.
4 Die Eidgenössische Naturund Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
58 Art. 24 Organisation der ENHK und der EKD
1 Die ENHK und die EKD bestehen aus je höchstens 15 Mitgliedern. Bei ihrer Zusammensetzung werden das Fachwissen sowie die einzelnen Aufgabenbereiche und Sprachgebiete berücksichtigt. Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen organisieren sich die Kommissionen selber.
2 Auf Antrag der ENHK und der EKD können das BAFU, das BAK und das ASTRA Personen mit Spezialkenntnissen zu ständigen Konsulentinnen oder Konsulenten ernennen. Sie beraten in ihren Spezialgebieten die Kommissionen sowie das BAFU, das BAK und das ASTRA.
3 Das UVEK genehmigt das Geschäftsreglement der ENHK und das Eidgenössische
59 Departement des Innern (EDI) dasjenige der EKD.
4 Das BAFU und das BAK führen die Sekretariate. BAFU, BAK und ASTRA entschädigen sie anteilsmässig zulasten der Sachkredite.
5 Die ENHK und die EKD erstatten dem UVEK beziehungsweise dem EDI jährlich
60 Bericht über ihre Tätigkeit.
61 Art. 25 Aufgaben der ENHK und der EKD
1 Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben:
62 a. sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege;
- b. sie wirken beratend mit beim Vollzug des NHG;
- c. sie wirken mit bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung;
63 d. sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art. 7 und 8 NHG);
64 e. sie erstatten besondere Gutachten (Art. 17 a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist.
2 Die EKD hat zudem folgende Aufgaben:
- a. sie nimmt auf Ersuchen des BAK zu Gesuchen um Finanzhilfen im Bereich der Denkmalpflege Stellung;
- b. sie pflegt die Zusammenarbeit und den wissenschaftlichen Austausch mit allen interessierten Kreisen und fördert die praktische und theoretische Grund-
65 lagenarbeit.
3 Mitglieder der EKD, Konsulentinnen oder Konsulenten sowie weitere ausgewiesene Personen können vom BAK als Expertinnen und Experten mit der fachlichen Beratung und Begleitung der Kantone bei der Ausführung von Massnahmen beauf-
66 tragt werden.
Art. 26 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone sorgen für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungsund Gesetzesauftrag. Sie bezeichnen dazu Amtsstellen als Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege und geben diese dem BAFU, dem
67 BAK oder dem ASTRA bekannt.
2 Die Kantone berücksichtigen bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 der V
68 vom 2. Okt. 1989 über die Raumplanung) die Massnahmen, für die der Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen nach der vorliegenden Verordnung ausrichtet. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, den Schutzmassnahmen Rechnung tragen.
Art. 27 Mitteilung von Erlassen und Verfügungen
1 Die Kantone teilen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA ihre Erlasse über den
69 Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege mit.
2 Die zuständigen Behörden teilen dem BAFU folgende Verfügungen mit:
- a. Ausnahmen von den Artenschutzbestimmungen (Art. 22 Abs. 1 und 3 NHG;
Art. 20 Abs. 3);
- b. Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 und 3 NHG);
- c. Feststellungsverfügungen im Biotopund Artenschutz (Art. 14 Abs. 4);
- d. Wiederherstellungsverfügungen (Art. 24e NHG);
70 e. Verfügungen, die Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen in Biotopen von nationaler Bedeutung (Art. 18 a NHG) oder in Moorlandschaften (Art. 23 b NHG) betreffen;
71 f. Genehmigungen von Nutzungsplanungen (Art. 26 des Raumplanungsgeset-
72 zes vom 22. Juni 1979 ), wenn Landschaften, Naturdenkmäler, Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
3 Haben die ENHK, die EKD, das BAFU, das BAK oder das ASTRA bei einem Vorhaben im Sinne von Artikel 2 mitgewirkt, so teilt die zuständige Behörde ihnen auf Begehren die entsprechende Verfügung mit.
73 Art. 27 a Überwachung und Erfolgskontrolle
1 Das BAFU sorgt für die Überwachung der biologischen Vielfalt und stimmt sie mit anderen Massnahmen zur Umweltbeobachtung ab. Die Kantone können diese Überwachung ergänzen. Sie stimmen sie mit dem BAFU ab und stellen diesem ihre Unterlagen zur Verfügung.
2 Das BAFU, das BAK und das ASTRA führen Erfolgskontrollen durch, um den Vollzug der gesetzlichen Massnahmen und deren Eignung zu überprüfen. Sie arbeiten eng mit den betroffenen Bundesämtern und Kantonen zusammen.
74 Art. 27 b Geoinformation Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinforma-
75 tionsverordnung vom 21. Mai 2008 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
76 a. die Vollziehungsverordnung vom 27. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über den Naturund Heimatschutz;
77 b. der Bundesratsbeschluss vom 6. Juni 1988 über die Anwendung von Artikel 18d NHG.
Art. 29 Übergangsbestimmung
1 Bis der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 16) und die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 22) bezeichnet hat und solange die einzelnen Inventare nicht abgeschlossen sind,
- a. sorgen die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand von Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert;
78 b. bestimmt das BAFU im Einzelfall aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen bei Beitragsgesuchen die Bedeutung eines Biotops oder einer Moorlandschaft;
79 sorgen die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der c. Zustand von Moorlandschaften, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen besondere Schönheit und nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert.
2 Die Finanzierung gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach den Arti-
80 keln 17 und 18, jene gemäss Absatz 1 Buchstabe c nach Artikel 22.
3 Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe treffen dort, wo sie nach der anwendbaren Spezialgesetzgebung des Bundes zustän-
81 dig sind, die Sofortmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und c.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.
Fussnoten
SR 451
SR 814.01
SR 0.455
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
SR 700
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Der Kreis der betroffenen Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordina- tion und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordina- tion und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordina- tion und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
SR 616.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995 (AS 1996 225). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umwelt- bereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649).
Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungs- rechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869).
SR 910.13
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995 (AS 1996 225). Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 3 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programm- vereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649).
Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 3 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
SR 910.13
SR 922.0
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995 (AS 1996 225). Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995 (AS 1996 225), Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703) und Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 170.512.1 ).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordina- tion und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordina- tion und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordina- tion und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordina- tion und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
[AS 1989 1985, 1996 1534. AS 2000 2047 Art. 50]. Siehe heute die Raumplanungs- verordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 ).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Eingefügt durch Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordina- tion und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
SR 700
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1869).
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
SR 510.620
[AS 1966 1646, 1977 2273 Ziff. I 41, 1985 670 Ziff. I 5, 1986 988]
In der AS nicht veröffentlicht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungs- rechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
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