Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung)
1 gestützt auf Artikel 18 a Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG), verordnet:
Art. 1 Bundesinventar
Das Bundesinventar der Hochund Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorinventar) umfasst die im Anhang I aufgezählten Objekte. Sie erfüllen sexies Absatz 5 gleichzeitig das Erfordernis der besonderen Schönheit von Artikel 24
2 . der Bundesverfassung
Art. 2 Umschreibung der Objekte
1 Die Umschreibung der Objekte ist Gegenstand einer gesonderten Publikation. Sie bildet als Anhang 2 Bestandteil dieser Verordnung.
2 Die Publikation kann jederzeit beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
3 Die Kantone bezeichnen (Bundesamt) und bei den Kantonen eingesehen werden. die entsprechenden Stellen.
Art. 3 Abgrenzung der Objekte
1 Die Kantone legen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus und berücksichtigen dabei insbesondere das Hochmoorumfeld sowie angrenzende Flachmoore.
2 Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Der Antragsteller muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen können.
Art. 4 Schutzziel
Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzenund Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.
Art. 5 Schutzund Unterhaltsmassnahmen
1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutzund Unterhaltsmassnahmen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass:
- a. Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen;
- b. keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen, insbesondere durch den Abbau von Torf, das Pflügen von Moorböden und das Ausbringen von Stoffen oder Erzeugnissen im Sinne der Verordnung vom
4 über umweltgefährdende Stoffe, vorgenommen werden; ausge- 9. Juni 1986 nommen sind, unter Vorbehalt von Buchstabe c, einzig solche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen;
- c. zur Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nur solche Bauten und Anlagen errichtet und nur solche Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen;
5 die nach dem 1. Juni 1983 erstellten Bauten und Anlagen zu Lasten der d. Ersteller abgebrochen und die nach diesem Datum vorgenommenen Bodenveränderungen zu Lasten derjenigen, die sie ausgeführt oder verursacht haben, rückgängig gemacht werden, sofern sie dem Schutzziel widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, die dem Raumplanungsgesetz vom
6 entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind; ist eine 22. Juni 1979 Wiederherstellung des Zustands vom 1. Juni 1983 nicht möglich, so ist für angemessenen Ersatz oder Ausgleich zu sorgen;
- e. der Gebietswasserhaushalt erhalten und, soweit es der Moorregeneration dient, verbessert wird;
- f. die forstliche Bewirtschaftung auf das Schutzziel ausgerichtet wird;
- g. die Verbuschung verhindert und die typische Moorvegetation erhalten werden, sofern es erforderlich ist durch eine angepasste Bewirtschaftung;
- h. Gräben, sofern sie mit dem Schutzziel vereinbar sind, sachgerecht und schonend unterhalten werden;
- i. die Moore vor Trittschäden geschützt werden;
- k. die touristische und die Erholungsnutzung dem Schutzziel untergeordnet werden.
2 Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für die Pufferzonen, soweit es das Schutzziel erfordert.
Art. 6 Fristen
1 Die Massnahmen nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 5 müssen innert drei Jahren getroffen werden.
2 Für die finanzschwachen und mittelstarken Kantone, die durch den Hochmoorschutz stark belastet sind, beträgt die Frist für jene Objekte, die in ihrer Erhaltung nicht gefährdet sind, höchstens sechs Jahre. Das Eidgenössische Departement für
7 bezeichnet diese Kantone. Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Art. 7 Vorsorglicher Schutz
Solange die Kantone keine Schutzund Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sind in den Objekten jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen, sofern sie mit Artikel 5 vereinbar sind.
Art. 8 Behebung von Schäden
Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht werden.
Art. 9 Pflichten des Bundes
1 Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe sind bei ihrer Tätigkeit zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte verpflichtet.
2 Sie treffen die Massnahmen nach den Artikeln 5, 7 und 8 in den Bereichen, in denen sie nach der anwendbaren Spezialgesetzgebung des Bundes zuständig sind.
Art. 10 Berichterstattung
Solange die Kantone die nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 5 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem Bundesamt jeweils am Jahresende Bericht über den Stand des Hochmoorschutzes auf ihrem Gebiet.
Art. 11 Leistungen des Bundes
1 Der Bund berät und unterstützt die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung.
2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 3, 5 und 8 dieser Verordnung richten sich nach den Artikeln 17 und 19 der Verordnung vom
8 über den Naturund Heimatschutz. 16. Januar 1991
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 451
[^2]: [AS 1988 352]
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Jan. 2003 über die Änderung der Einsichtnahme- regelung in den Biotopverordnungen nach Artikel 18 a NHG (AS 2003 249).
[^4]: SR 814.013
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
[^6]: SR 700
[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations- verord-nung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^8]: SR 451.1