Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
1 gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
2 und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG)
3 sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasserund Watvögel, von internationaler Bedeutung, verordnet: 1. Abschnitt: Wasserund Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung
Art. 1 Zweck
Wasserund Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen dem Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel.
Art. 2 Bezeichnung
Wasserund Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sind 1 die im Anhang 1 aufgezählten Objekte. Das Bundesinventar der Wasserund Zugvogelreservate von internationaler und 2 nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet:
- a. eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
- b. das Schutzziel;
4 besondere Bestimmungen und deren zeitliche Geltung (Art. 5 und 6); c.
- d. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Schutzgebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden. Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber ausschliesslich in elek- 3
5 tronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5
6 7 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ).
8 Geringfügige Änderungen Art. 3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Geringfügig sind:
- a. Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Objekts;
- b. Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird.
Art. 4 Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung
von Schutzgebieten Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.
2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume
Art. 5 Artenschutz
In den Wasserund Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmun- 1 gen:
- a. Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
- b. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt werden.
Fussnoten
[^1]: SR 922.0
[^2]: SR 451
[^3]: SR 0.451.45
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
[^6]: SR 170.512
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525, 2010 1567).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 1265).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.