Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1989-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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bis ter Absatz 2, 34 Absatz 1 Buchstaben a und e, gestützt auf die Artikel 31 bis 1 2 64 Absatz 2 und 64 der Bundesverfassung ,

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. November 1985 , beschliesst:

1. Kapitel: Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt:

2. Kapitel: Private Arbeitsvermittlung

1. Abschnitt: Bewilligung

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.

2 Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt.

3 Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt (Auslandsvermittlung), benötigt zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des

4 Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) .

4 Als Vermittlung aus dem Ausland gilt ebenfalls die Vermittlung eines Ausländers, der sich in der Schweiz aufhält, aber noch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

5 Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden.

Art. 3 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:

2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:

3 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.

4 Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c,

2 und 3 erfüllt sind.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.

2 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt.

3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.

4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.

Art. 5 Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Vermittler:

2 Erfüllt der Vermittler einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen.

Art. 6 Auskunftspflicht

Der Vermittler muss der Bewilligungsbehörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

2. Abschnitt: Vermittlungstätigkeit

Art. 7 Besondere Pflichten des Vermittlers

1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von Arbeitsangeboten und Stellengesuchen muss der Vermittler seinen Namen und seine genaue Adresse angeben. Die Ausschreibungen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die Bewilligungsbehörde den Vermittler verpflichten, ihr anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu liefern.

3 Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen nur bearbeiten, soweit und solange sie für die Vermittlung erforderlich sind. Er hat diese Daten geheim zu halten.

Art. 8 Vermittlungsvertrag

1 Bei entgeltlicher Vermittlung muss der Vermittler den Vertrag mit dem Stellensuchenden schriftlich abschliessen. Er muss darin seine Leistungen und die dafür geschuldete Vergütung angeben.

2 Nichtig sind Vereinbarungen, die den Stellensuchenden:

Art. 9 Einschreibegebühr und Vermittlungsprovision

1 Der Vermittler darf vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr und eine Vermittlungsprovision verlangen. Für Dienstleistungen, die besonders vereinbart werden, kann der Vermittler eine zusätzliche Entschädigung verlangen.

2 Der Stellensuchende schuldet die Provision erst, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat.

3 Bei der Auslandsvermittlung schuldet der Stellensuchende die Provision erst, wenn er von den Behörden des Landes, in das er vermittelt wird, die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten hat. Der Vermittler darf jedoch eine angemessene Entschädigung für die tatsächlichen Auslagen und Aufwendungen verlangen, sobald der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

4 Der Bundesrat setzt die Einschreibegebühren und die Vermittlungsprovisionen fest.

3. Abschnitt: …

5 Art. 10

4. Abschnitt: Finanzhilfen an die private Arbeitsvermittlung

Art. 11

1 Der Bund kann ausnahmsweise Finanzhilfen gewähren:

2 Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten; sie dürfen das Betriebsdefizit nicht übersteigen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt insbesondere die anrechenbaren Betriebskosten fest und bezeichnet die beitragsberechtigten Institutionen.

3. Kapitel: Personalverleih

1. Abschnitt: Bewilligung

Art. 12 Bewilligungspflicht

1 Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.

2 Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO nötig. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet.

3 Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden.

Art. 13 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:

2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:

3 Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 14 Kaution

1 Der Verleiher muss zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih eine Kaution leisten.

2 Die Kaution bemisst sich nach dem Geschäftsumfang. Der Bundesrat setzt den Mindestund den Höchstbetrag fest und regelt die Einzelheiten.

Art. 15 Dauer und Umfang der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der ganzen Schweiz.

2 Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird auf bestimmte Staaten begrenzt.

3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.

4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.

Art. 16 Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Verleiher:

2 Erfüllt der Verleiher einzelne der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen.

Art. 17 Auskunftspflicht

1 Der Verleiher muss der Bewilligungsbehörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

2 Besteht der begründete Verdacht, dass jemand ohne Bewilligung gewerbsmässig Arbeitnehmer an Dritte verleiht, so kann die Bewilligungsbehörde von allen Beteiligten Auskünfte verlangen.

3 Der Verleiher muss in den Bereichen mit einem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag dem zuständigen paritätischen Organ alle erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle der Einhaltung der ortsüblichen Arbeitsbedingungen vorlegen. In Bereichen ohne allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag gilt die Auskunfts-

6 pflicht gegenüber der zuständigen kantonalen tripartiten Kommission.

2. Abschnitt: Verleihtätigkeit

Art. 18 Besondere Pflichten des Verleihers

1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von Arbeitsangeboten muss der Verleiher seinen Namen und seine genaue Adresse angeben. Er muss in der Ausschreibung klar darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer für den Personalverleih angestellt wird.

2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die Bewilligungsbehörde den Verleiher verpflichten, ihr anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu liefern.

3 Der Verleiher darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten und an Einsatzbetriebe weitergeben, soweit und solange sie für die Verleihung erforderlich sind. Jede darüber hinausgehende Bearbeitung oder Weitergabe dieser Daten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers.

Art. 19 Arbeitsvertrag

1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2 Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln:

3 Werden die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die ortsund berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften, ausser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich vereinbart worden.

4 Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden:

5 Nichtig sind Vereinbarungen, die

6 Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist sein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ungültig. In diesem Fall ist Artikel 320 Absatz 3 des

7 Obligationenrechts über die Folgen des ungültigen Arbeitsvertrags anwendbar.

8 Allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge Art. 20

1 Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohnund Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten. Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungsund Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2 Das im allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zur Kontrolle vorgesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berechtigt. Bei nicht geringfügigen Verstössen muss es dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten und kann dem fehlbaren Verleiher:

3 Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer diese Regelung ebenfalls einhalten. Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, ab welcher Mindestanstellungsdauer der Arbeitnehmer einer solchen Regelung zu unterstellen ist.

9 Art. 21 Ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz

1 Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die zur Erwerbstätigkeit zugelassen und zum Stellenwechsel berechtigt sind.

2 Ausnahmen sind möglich, wenn besondere wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.

Art. 22 Verleihvertrag

1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Einsatzbetrieb schriftlich abschliessen. Er muss darin angeben:

2 Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmöglichen, nach Ende des Einsatzes mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sind nichtig.

3 Zulässig sind jedoch Vereinbarungen, wonach der Verleiher vom Einsatzbetrieb eine Entschädigung verlangen kann, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt.

4 Die Entschädigung darf nicht höher sein als der Betrag, den der Einsatzbetrieb dem Verleiher bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn muss der Verleiher anrechnen.

5 Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist der Verleih-

10 vertrag nichtig. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherung anwendbar.

3. Abschnitt: …

11 Art. 23

4. Kapitel: Öffentliche Arbeitsvermittlung

Art. 24 Aufgaben

1 Die Arbeitsämter in den Kantonen erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen. Sie beraten Stellensuchende und Arbeitgeber bei der Wahl oder der Besetzung eines Arbeitsplatzes und bemühen sich, die geeigneten Stellen und Arbeitskräfte zu vermitteln.

2 Sie berücksichtigen bei der Vermittlung die persönlichen Wünsche, Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten der Stellensuchenden sowie die Bedürfnisse und betrieblichen Verhältnisse der Arbeitgeber sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage.

Art. 25 Auslandsvermittlung

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterhält einen Beratungsdienst, der ohne Gewähr Informationen über Einreise, Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Perso-

12 nen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

2 Das SECO unterstützt die rückwanderungswilligen Schweizer Staatsangehörigen bei ihrer Arbeitssuche und koordiniert die Bemühungen der Arbeitsämter bei der

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.