Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)
bis ter Absatz 2, 34 Absatz 1 Buchstaben a und e, gestützt auf die Artikel 31 bis 1 2 64 Absatz 2 und 64 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. November 1985 , beschliesst:
1. Kapitel: Zweck
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt:
- a. die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs;
- b. die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt;
- c. den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen.
2. Kapitel: Private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Bewilligung
Art. 2 Bewilligungspflicht
1 Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.
2 Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt.
3 Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt (Auslandsvermittlung), benötigt zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des
4 Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) .
4 Als Vermittlung aus dem Ausland gilt ebenfalls die Vermittlung eines Ausländers, der sich in der Schweiz aufhält, aber noch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
5 Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden.
Art. 3 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
- a. im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist;
- b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt;
- c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte.
2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:
- a. Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein;
- b. für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten;
- c. einen guten Leumund geniessen.
3 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.
4 Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c,
2 und 3 erfüllt sind.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.
2 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt.
3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.
4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.
Art. 5 Entzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Vermittler:
- a. die Bewilligung durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt hat;
- b. wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften oder insbesondere gegen die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften des Bundes oder der Kantone verstösst;
- c. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2 Erfüllt der Vermittler einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen.
Art. 6 Auskunftspflicht
Der Vermittler muss der Bewilligungsbehörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.
2. Abschnitt: Vermittlungstätigkeit
Art. 7 Besondere Pflichten des Vermittlers
1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von Arbeitsangeboten und Stellengesuchen muss der Vermittler seinen Namen und seine genaue Adresse angeben. Die Ausschreibungen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die Bewilligungsbehörde den Vermittler verpflichten, ihr anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu liefern.
3 Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen nur bearbeiten, soweit und solange sie für die Vermittlung erforderlich sind. Er hat diese Daten geheim zu halten.
Art. 8 Vermittlungsvertrag
1 Bei entgeltlicher Vermittlung muss der Vermittler den Vertrag mit dem Stellensuchenden schriftlich abschliessen. Er muss darin seine Leistungen und die dafür geschuldete Vergütung angeben.
2 Nichtig sind Vereinbarungen, die den Stellensuchenden:
- a. hindern, sich an einen anderen Vermittler zu wenden;
- b. verpflichten, die Vermittlungsgebühr erneut zu entrichten, wenn er ohne die Hilfe des Vermittlers weitere Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber abschliesst.
Art. 9 Einschreibegebühr und Vermittlungsprovision
1 Der Vermittler darf vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr und eine Vermittlungsprovision verlangen. Für Dienstleistungen, die besonders vereinbart werden, kann der Vermittler eine zusätzliche Entschädigung verlangen.
2 Der Stellensuchende schuldet die Provision erst, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat.
3 Bei der Auslandsvermittlung schuldet der Stellensuchende die Provision erst, wenn er von den Behörden des Landes, in das er vermittelt wird, die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten hat. Der Vermittler darf jedoch eine angemessene Entschädigung für die tatsächlichen Auslagen und Aufwendungen verlangen, sobald der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
4 Der Bundesrat setzt die Einschreibegebühren und die Vermittlungsprovisionen fest.
3. Abschnitt: …
5 Art. 10
4. Abschnitt: Finanzhilfen an die private Arbeitsvermittlung
Art. 11
1 Der Bund kann ausnahmsweise Finanzhilfen gewähren:
- a. den paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen von Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden gesamtschweizerischen Charakters, wenn sie im Auftrag des SECO in der Arbeitsvermittlung tätig sind;
- b. den Arbeitsvermittlungsstellen schweizerischer Verbände im Ausland, die nach ausländischem Recht unentgeltlich arbeiten müssen;
- c. den Institutionen, die bei der Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, insbesondere der Vereinbarungen über den Austausch von Stagiaires, mitwirken.
2 Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten; sie dürfen das Betriebsdefizit nicht übersteigen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt insbesondere die anrechenbaren Betriebskosten fest und bezeichnet die beitragsberechtigten Institutionen.
3. Kapitel: Personalverleih
1. Abschnitt: Bewilligung
Art. 12 Bewilligungspflicht
1 Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.
2 Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO nötig. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet.
3 Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden.
Art. 13 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
- a. im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist;
- b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt;
- c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte.
2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:
- a. Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein;
- b. für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten;
- c. einen guten Leumund geniessen.
3 Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 14 Kaution
1 Der Verleiher muss zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih eine Kaution leisten.
2 Die Kaution bemisst sich nach dem Geschäftsumfang. Der Bundesrat setzt den Mindestund den Höchstbetrag fest und regelt die Einzelheiten.
Art. 15 Dauer und Umfang der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der ganzen Schweiz.
2 Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird auf bestimmte Staaten begrenzt.
3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.
4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.
Art. 16 Entzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Verleiher:
- a. die Bewilligung durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt hat;
- b. wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen zwingende Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes, gegen dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften oder insbesondere die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften des Bundes oder der Kantone verstösst;
- c. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2 Erfüllt der Verleiher einzelne der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen.
Art. 17 Auskunftspflicht
1 Der Verleiher muss der Bewilligungsbehörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.
2 Besteht der begründete Verdacht, dass jemand ohne Bewilligung gewerbsmässig Arbeitnehmer an Dritte verleiht, so kann die Bewilligungsbehörde von allen Beteiligten Auskünfte verlangen.
3 Der Verleiher muss in den Bereichen mit einem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag dem zuständigen paritätischen Organ alle erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle der Einhaltung der ortsüblichen Arbeitsbedingungen vorlegen. In Bereichen ohne allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag gilt die Auskunfts-
6 pflicht gegenüber der zuständigen kantonalen tripartiten Kommission.
2. Abschnitt: Verleihtätigkeit
Art. 18 Besondere Pflichten des Verleihers
1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von Arbeitsangeboten muss der Verleiher seinen Namen und seine genaue Adresse angeben. Er muss in der Ausschreibung klar darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer für den Personalverleih angestellt wird.
2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die Bewilligungsbehörde den Verleiher verpflichten, ihr anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu liefern.
3 Der Verleiher darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten und an Einsatzbetriebe weitergeben, soweit und solange sie für die Verleihung erforderlich sind. Jede darüber hinausgehende Bearbeitung oder Weitergabe dieser Daten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers.
Art. 19 Arbeitsvertrag
1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
2 Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln:
- a. die Art der zu leistenden Arbeit;
- b. der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes;
- c. die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist;
- d. die Arbeitszeiten;
- e. der Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung;
- f. die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien;
- g. die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen.
3 Werden die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die ortsund berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften, ausser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich vereinbart worden.
4 Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden:
- a. während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen;
- b. in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen;
5 Nichtig sind Vereinbarungen, die
- a. vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen;
- b. es dem Arbeitnehmer verunmöglichen oder erschweren, nach Ablauf des Arbeitsvertrags in den Einsatzbetrieb überzutreten.
6 Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist sein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ungültig. In diesem Fall ist Artikel 320 Absatz 3 des
7 Obligationenrechts über die Folgen des ungültigen Arbeitsvertrags anwendbar.
8 Allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge Art. 20
1 Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohnund Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten. Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungsund Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
2 Das im allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zur Kontrolle vorgesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berechtigt. Bei nicht geringfügigen Verstössen muss es dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten und kann dem fehlbaren Verleiher:
- a. nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages eine Konventionalstrafe auferlegen;
- b. die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.
3 Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer diese Regelung ebenfalls einhalten. Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, ab welcher Mindestanstellungsdauer der Arbeitnehmer einer solchen Regelung zu unterstellen ist.
9 Art. 21 Ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz
1 Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die zur Erwerbstätigkeit zugelassen und zum Stellenwechsel berechtigt sind.
2 Ausnahmen sind möglich, wenn besondere wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.
Art. 22 Verleihvertrag
1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Einsatzbetrieb schriftlich abschliessen. Er muss darin angeben:
- a. die Adresse des Verleihers und der Bewilligungsbehörde;
- b. die beruflichen Qualifikationen des Arbeitnehmers und die Art der Arbeit;
- c. den Arbeitsort und den Beginn des Einsatzes;
- d. die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfristen;
- e. die für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeiten;
- f. die Kosten des Verleihs, einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und Nebenleistungen.
2 Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmöglichen, nach Ende des Einsatzes mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sind nichtig.
3 Zulässig sind jedoch Vereinbarungen, wonach der Verleiher vom Einsatzbetrieb eine Entschädigung verlangen kann, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt.
4 Die Entschädigung darf nicht höher sein als der Betrag, den der Einsatzbetrieb dem Verleiher bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn muss der Verleiher anrechnen.
5 Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist der Verleih-
10 vertrag nichtig. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherung anwendbar.
3. Abschnitt: …
11 Art. 23
4. Kapitel: Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 24 Aufgaben
1 Die Arbeitsämter in den Kantonen erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen. Sie beraten Stellensuchende und Arbeitgeber bei der Wahl oder der Besetzung eines Arbeitsplatzes und bemühen sich, die geeigneten Stellen und Arbeitskräfte zu vermitteln.
2 Sie berücksichtigen bei der Vermittlung die persönlichen Wünsche, Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten der Stellensuchenden sowie die Bedürfnisse und betrieblichen Verhältnisse der Arbeitgeber sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage.
Art. 25 Auslandsvermittlung
1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterhält einen Beratungsdienst, der ohne Gewähr Informationen über Einreise, Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Perso-
12 nen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
2 Das SECO unterstützt die rückwanderungswilligen Schweizer Staatsangehörigen bei ihrer Arbeitssuche und koordiniert die Bemühungen der Arbeitsämter bei der
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