Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-01-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom

1 2 (AVG), 6. Oktober 1989 verordnet:

1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung

1. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht

Art. 1 Vermittlungstätigkeit

(Art. 2 Abs. 1 AVG) Als Vermittler gilt, wer:

3 d. besondere Publikationsorgane herausgibt, die nicht mit einem journalistischen Hauptteil in Zusammenhang stehen und in denen mit Adressen von Stellensuchenden oder Arbeitgebern Handel getrieben wird;

4 e. Stellensuchende rekrutiert und mit einem Vermittler in Kontakt bringt oder ihm zugeführte Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt.

5 Vermittlungsmöglichkeiten Art. 1 a (Art. 2 Abs. 1 AVG)

1 Vermittlungen können getätigt werden mittels und besondere Publikationsorgane können erscheinen in:

2 Vermittler, die Publikationsorgane herausgeben, deren Inhalte für den Stellensuchenden nicht zum Voraus einsichtig sind und bei denen kein direkter Zugriff auf die interessierenden Stellenangebote möglich ist, erhalten keine Bewilligung.

Art. 2 Regelmässigkeit

(Art. 2 Abs. 1 AVG) Als regelmässig gilt eine Vermittlungstätigkeit, die vom Vermittler:

Art. 3 Entgelt

(Art. 2 Abs. 1 AVG) Gegen Entgelt wird vermittelt, wenn der Vermittler im Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen erhält.

Art. 4 Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche

Darbietungen (Art. 2 Abs. 2 AVG) Als Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen gilt die Besorgung von Auftrittsgelegenheiten, zu denen die vermittelte Person mittels Arbeitsverträgen oder anderen Vertragstypen verpflichtet wird.

Art. 5 Auslandvermittlung

(Art. 2 Abs. 3 und 4 AVG) Als Auslandvermittlung gilt auch die Tätigkeit eines Vermittlers, der von der Schweiz aus:

Art. 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

(Art. 2 AVG) Nicht bewilligungspflichtig ist die unentgeltlich ausgeübte Vermittlungstätigkeit

6 von:

Art. 7 Zweigniederlassungen

(Art. 2 Abs. 5 AVG) Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Vermittlungstätigkeit berechtigt, sobald der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat.

2. Abschnitt: Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen

(Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG)

1 Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber:

2 Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber:

7 Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen d. arbeiten.

3 Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensu-

8 chende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.

9 Persönliche Voraussetzungen Art. 9 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b AVG) Wer eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, verfügt über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung einer Arbeitsvermittlungsstelle, sofern er insbesondere:

Art. 10 Voraussetzungen für die Bewilligung zur Auslandvermittlung

(Art. 3 Abs. 3 AVG) In Betrieben, die Auslandvermittlung betreiben, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über:

10 Art. 10 a Prüfung des Musters des Vermittlungsvertrages Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft das Muster des Vermittlungsvertrages von Betrieben, die vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr oder Vermittlungsprovision verlangen.

Art. 11 Bewilligungsgesuch

(Art. 3 Abs. 5 AVG)

1 Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. 1bis Betriebe, die vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr oder Vermittlungsprovision verlangen, haben dem Gesuch das Muster des Vermittlungsvertrages, mit

11 dem sie arbeiten wollen, beizulegen.

2 12 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt den Kantonen Formulare für Bewilligungsgesuche zur Verfügung.

3 Die zuständige kantonale Behörde leitet Gesuche um Bewilligung der Auslandvermittlung mit einer Stellungnahme an das SECO weiter.

4 Die Bewilligungsbehörden entscheiden innert 40 Tagen ab Erhalt der vollständigen Unterlagen. Für komplexe Gesuche bleibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Ord-

13 14 nungsfristenverordnung vom 25. Mai 2011 vorbehalten.

Art. 12 Meldung einer Zweigniederlassung

(Art. 2 Abs. 5 AVG)

1 Die Meldung einer Zweigniederlassung, die im gleichen Kanton wie der Hauptsitz liegt, erfolgt durch den Hauptsitz.

2 Die Meldung umfasst nur Angaben und Beilagen, die von denen des Bewilligungsgesuchs des Hauptsitzes verschieden sind.

3 Artikel 11 gilt sinngemäss.

3. Abschnitt: Erteilung, Entzug und Aufhebung der Bewilligung

Art. 13 Bewilligung

(Art. 4 AVG)

1 Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt.

2 In der Bewilligungsurkunde werden aufgeführt:

Art. 14 Änderungen im Betrieb

(Art. 6 AVG) Der Vermittler muss Änderungen gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch beziehungsweise in der Meldung seiner Zweigniederlassung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde mitteilen.

Art. 15 Entzug der Bewilligung

(Art. 5 AVG)

1 Erfüllt der Vermittler einen Tatbestand nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b AVG, so kann die zuständige Behörde:

15 in der Entzugsverfügung anordnen, dass der Betrieb, der verantwortliche b. Leiter oder der wirtschaftlich Berechtigte ein neues Bewilligungsgesuch erst nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens zwei Jahren einreichen kann; verantwortliche Leiter und wirtschaftlich Berechtigte, denen eine Wartefrist verfügt wurde, dürfen bis zum Ablauf dieser Wartefrist an gesuchstellenden Betrieben weder beteiligt noch für sie tätig sein.

2 Die zuständige kantonale Behörde teilt jede in Anwendung von Artikel 5 AVG verfügte Sanktion dem SECO mit. Insbesondere meldet sie, welche Personen erwiesenermassen nicht in der Lage gewesen sind, für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr zu bieten.

Art. 16 Aufhebung der Bewilligung

1 Die zuständige Behörde verfügt die Aufhebung der Bewilligung, wenn der Betrieb:

2 Die Einstellung der Vermittlungstätigkeit kann angenommen werden, wenn der Betrieb während eines ganzen Kalenderjahres keine Vermittlungen getätigt hat.

4. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Vermittlers

Art. 17 Buchführung

Der Vermittler führt Buch über die im Einzelfall vom Stellensuchenden geforderte Einschreibegebühr und Vermittlungsprovision.

Art. 18 Arbeitsmarktbeobachtung

(Art. 7 Abs. 2 AVG)

1 Der Vermittler, dessen Vermittlungstätigkeit bewilligungspflichtig ist, teilt der zuständigen kantonalen Behörde nach Abschluss jedes Kalenderjahres die Anzahl der vermittelten Personen mit, aufgegliedert nach Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland).

2 Das SECO stellt einen einheitlichen Meldevorgang sicher.

3 Der Vermittler, dessen Vermittlungstätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann im Rahmen von Teilerhebungen verpflichtet werden, dem SECO in anonymisierter Form zusätzliche persönliche und arbeitsmarktbezogene Merkmale der Stellensuchenden mitzuteilen.

Art. 19 Datenschutz

(Art. 7 Abs. 3 AVG)

1 Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Betroffenen bearbeiten. Eine Zustimmung ist insbesondere erforderlich, wenn er:

2 Der Vermittler bedarf keiner Zustimmung der Betroffenen, sofern er im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Daten über Stellensuchende und offene Stellen weitergibt an:

3 Der Vermittler darf Daten nach erfolgter Vermittlung oder nach dem Widerruf des Vermittlungsauftrags nur bearbeiten, wenn der Betroffene dazu seine Zustimmung gibt. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen aufgrund anderer Normen zur Aufbewahrung einzelner Daten.

4 Die Zustimmung der Betroffenen hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf dieses Recht aufmerksam zu machen.

Art. 20 Vermittlungsprovision zulasten von Stellensuchenden

(Art. 9 Abs. 1 AVG)

1 Die Vermittlungsprovision wird in Prozenten des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers berechnet.

2 Für die Vermittlung eines auf längstens zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnisses wird die Vermittlungsprovision in Prozenten des gesamten vereinbarten Bruttolohnes berechnet.

3 Die Entschädigung für besonders vereinbarte Dienstleistungen darf nicht in der Form von Pauschalsummen oder Lohnprozenten festgelegt werden.

Art. 21 Entschädigung bei gescheiterter Auslandvermittlung

(Art. 9 Abs. 3 AVG)

1 Der Stellensuchende, der nach Abschluss des Arbeitsvertrages die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit im Land, in welches er vermittelt wurde, nicht erhält, schuldet dem Vermittler keine Vermittlungsprovision, jedoch:

2 Im Einzelfall kann der Stellensuchende sich durch schriftliche Abrede verpflichten, mehr als die Hälfte der entstandenen Auslagen und der nachgewiesenen Aufwendungen des Vermittlers zu bezahlen. Die dadurch bewirkte Belastung des Stellensuchenden darf den Betrag der zulässigen Vermittlungsprovision nicht überschreiten. 5. Abschnitt: Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen

Art. 22 Vermittlungsvertrag

(Art. 8 Abs. 1 AVG) Der Vermittler hat den Vermittlungsvertrag so zu gestalten, dass die vermittelte Person daraus ersehen kann,

Art. 23 Vermittlungsprovision

(Art. 9 Abs. 1 AVG) Die Vermittlungsprovision zulasten von Personen, die für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt werden, wird in Prozenten der tatsächlich geschuldeten Brutto-Gage berechnet.

6. Abschnitt: Finanzhilfe an private Arbeitsvermittlungsstellen

Art. 24 Beitragsberechtigte Institutionen

(Art. 11 AVG) Beitragsberechtigt sind folgende Institutionen:

16 ... a.

Art. 25 Anrechenbare Betriebskosten

(Art. 11 Abs. 2 AVG)

1 Anrechenbare Betriebskosten sind die Personalund Sachkosten.

2 Übersteigt das Betriebsdefizit 30 Prozent der Betriebskosten, so kann in Ausnahmefällen das ganze Betriebsdefizit gedeckt werden, sofern das Betriebsdefizit anders nicht gedeckt werden kann und dadurch der Fortbestand der Institution ernsthaft gefährdet ist. Der wirtschaftlichen Leistungskraft der Trägerschaft der beitragsberechtigten Institution ist Rechnung zu tragen.

2. Kapitel: Der Personalverleih

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 26 Verleihtätigkeit

(Art. 12 Abs. 1 AVG)

1 Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt.

2 Auf eine Verleihtätigkeit kann namentlich auch geschlossen werden, wenn:

17 c. der Einsatzbetrieb die Gefahr für die Schlechterfüllung des Vertrages trägt.

3 Das Weiterverleihen von verliehenen Arbeitnehmern (Unteroder Zwischenverleih) ist nicht gestattet. Gestattet ist jedoch das Weiterverleihen eines Arbeitnehmers an einen dritten Betrieb, wenn:

18 vermittelt.

4 Arbeiten Betriebe in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und überlassen sie der Arbeitsgemeinschaft Arbeitnehmer, so liegt kein Personalverleih vor, es sei denn, es

19 wird ein wesentliches Weisungsrecht abgetreten.

Art. 27 Gegenstand

(Art. 12 AVG)

1 Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe.

2 Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind.

3 Leiharbeit liegt vor, wenn:

4 Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt vor, wenn:

2. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht

Art. 28 Bewilligungspflichtige Formen des Personalverleihs

(Art. 12 Abs. 1 AVG)

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.