Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987 zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1987-11-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Verwaltungsvereinbarung:

Art. 2 Formblätter – Unterrichtung über Rechtsvorschriften – Merkblätter

1. Die Muster der für die Anwendung des Übereinkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter und sonstigen notwendigen Unterlagen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle in deutscher, französischer und niederländischer Sprache festgelegt.

2. Statt der in Absatz 1 genannten Unterlagen können andere von der Zentralen Verwaltungsstelle als gleichwertig anerkannte Unterlagen verwendet werden.

3. Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder zuständigen Behörden einer Vertragspartei Angaben über die Rechtsvorschriften zusammenstellen, für die das Übereinkommen gilt.

4. Die Zentrale Verwaltungsstelle kann Merkblätter ausarbeiten, um die in Betracht kommenden Personen über ihre Ansprüche sowie über die von ihnen bei deren Geltendmachung zu beachtenden Verwaltungsregeln zu unterrichten.

Art. 3 Anhänge

1. Anhang 1 bezeichnet die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden der Vertragsparteien.

2. Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsparteien.

3. Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnorts und die Träger des Aufenthaltsorts der Vertragsparteien.

4. Anhang 4 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien bezeichneten Verbindungsstellen.

5. Anhang 5 bezeichnet die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 sowie in Artikel 42 Absatz 2 genannten Bestimmungen.

6. Anhang 6 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach Artikel 18 Absatz 1, Artikel 25, Artikel 56, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 65, Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 83 bezeichneten Träger oder Stellen.

7. Anhang 7 bezeichnet die Zeitabschnitte für die regelmässig wiederkehrenden Zahlungen der Familienbeihilfen oder ‑leistungen.

Art. 4 Durch diese Vereinbarung ersetzte Internationale Bestimmungen und weitergeltende Internationale Vereinbarungen

1. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle:

2. Anhang 5 bezeichnet die weitergeltenden Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Titel II Anwendung des Titels I des Übereinkommens

(Allgemeine Bestimmungen)

Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Übereinkommens

Art. 5 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen

Weiterversicherung

1. Für die Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger der in Betracht kommenden Vertragspartei eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Rheinschiffers oder des genannten Trägers von dem Träger oder den Trägern ausgestellt, bei denen er diese Zeiten zurückgelegt hat.

2. Wenn für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, gilt Artikel 6 entsprechend.

Titel III Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Anwendung der Artikel 15, 26, 32, 50 und 55 des Übereinkommens

Art. 6 Allgemeine Regeln für die Zusammenrechnung von

Versicherungszeiten

1. Für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15, Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 32 Absätze 1 und 2, Artikel 50 und Artikel 55 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens gilt folgendes:

2. Versicherungszeiten, die in einem System einer Vertragspartei zurückgelegt worden sind, für das das Übereinkommen nicht gilt, die jedoch in einem System dieser Vertragspartei für das das Übereinkommen gilt, berücksichtigt werden, gelten als für die Zusammenrechnung zu berücksichtigende Versicherungszeiten.

3. Werden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei verwendeten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet:

Art. 7 Berücksichtigung der Beiträge für Zeiten der freiwilligen

Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung

Bleiben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt, so gelten die auf diese Zeiten entfallenden Beiträge als zur Erhöhung der nach diesen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistungen entrichtet.

Titel IV Anwendung des Titels III des Übereinkommens

(Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten)

Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft

Anwendung des Artikels 15 des Übereinkommens

Art. 8 Bescheinigung über Versicherungszeiten

1. Für die Anwendung des Artikels 15 des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für ihn galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Rheinschiffers vom zuständigen Träger der Krankenversicherung der Vertragspartei ausgestellt, deren Rechtsvorschriften vorher zuletzt für ihn galten. Legt der Rheinschiffer diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei diesem Träger an.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung, der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen.

Anwendung des Artikels 16 des Übereinkommens

Art. 9 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung

des Arbeitgebers –

1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des Übereinkommens für sich oder seine Familienangehörigen, die sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m) des Übereinkommens bezeichneten Fahrzeugs befinden, legt der unselbständige Rheinschiffer, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, die nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser werden insbesondere der Beginn der Beschäftigung der betreffenden Person bei diesem Arbeitgeber sowie Name und Anschrift des zuständigen Trägers angegeben; braucht der Arbeitgeber nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates den zuständigen Träger nicht zu kennen, so teilt der genannte Rheinschiffer Namen und Anschrift dieses Trägers bei der Einreichung seines Antrages dem Träger des Aufenthaltsorts schriftlich mit. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, dass er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsorts wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert.

2. Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob die betreffende Person oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllen. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreissig Tagen.

3. Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsorts binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an, und der Träger des Aufenthaltsorts setzt die Leistungsgewährung fort.

4. Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der Rheinschiffer dem Träger des Aufenthaltsorts die Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 vorlegen. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

5. Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Aufenthaltsorts, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthalts und den Tag der Entlassung mit. Die Mitteilung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten der Sachleistungen pauschal erstattet werden, oder bei Erstattungsverzicht.

6. Der Träger des Aufenthaltsorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen von erheblicher Bedeutung bezieht. Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung mitteilen. Der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die betreffenden Sachleistungen, wenn er bis zum Ablauf dieser Frist keine ablehnende Stellungnahme erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äusserster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger unverzüglich. Die Mitteilung einer begründeten Ablehnung unterbleibt, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten für die Sachleistungen pauschal erstattet werden, oder bei Erstattungsverzicht.

7. Die Zentrale Verwaltungsstelle erstellt die Liste der in Absatz 6 genannten Leistungen.

Art. 10 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung

des zuständigen Trägers –

1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des Übereinkommens, ausser im Fall der Berufung auf die in Artikel 9 Absatz 1 dieser Vereinbarung genannte Vermutung, legt der Rheinschiffer dem Träger des Aufenthaltsort eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Rheinschiffers vor der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt gegebenenfalls insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Rheinschiffer diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.

2. Artikel 9 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.

Art. 11 Sachleistungen bei Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, oder im Fall der Genehmigung, sich zur Behandlung dorthin zu begeben

1. Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vor, dass er weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Rheinschiffers vor seiner Abreise ausgestellte Bescheinigung gibt gegebenenfalls insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer, für welche die Leistungen gewährt werden können, an. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Rheinschiffers auch nach seiner Abreise ausgestellt werden, wenn die vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war.

2. Artikel 9 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.

3. Absatz 1 gilt im Fall des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) des Übereinkommens entsprechend.

Art. 12 Sachleistungen an Familienangehörige

Für die Gewährung von Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens gelten die Artikel 10 und 11 entsprechend.

Art. 13 Geldleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist

1. Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Übereinkommens wendet sich der Rheinschiffer binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Aufenthaltsorts und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Ausserdem gibt er seine Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an.

2. Stellen die behandelnden Ärzte des Aufenthaltslandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich der Rheinschiffer innerhalb der Frist, die in den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1.

3. Der Träger des Aufenthaltsorts übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.

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