Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1990-10-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
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bis 1 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 64

2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:

3 e. …

2 Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfeund Abgeltungsverhältnisse.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.

2 Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.

3 Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.

4 Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:

4 Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder a. anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes

5 vom 22. Juni 2007 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.

Art. 3 Begriffe

1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienstund Sachleistungen.

2 Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:

2. Kapitel: Rechtsetzung über Finanzhilfen und Abgeltungen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 4 Grundsätze

Bundesrat und Bundesverwaltung beachten bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Änderung von rechtsetzenden Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen die Grundsätze dieses Kapitels.

Art. 5 Periodische Prüfung

1 Der Bundesrat prüft periodisch, mindestens alle sechs Jahre, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen.

2 Über das Ergebnis der Prüfungen berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung insbesondere:

6 b. in der Botschaft zur Staatsrechnung.

3 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung nötigenfalls Gesetzesänderungen

7 und sorgt für die erforderliche Anpassung seiner Verordnungen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 6 Voraussetzungen

Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn:

8 die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgabenund Lastenverteilung von b. den Kantonen nicht selbständig erfüllt oder gefördert werden muss;

Art. 7 Besondere Grundsätze

Bestimmungen über Finanzhilfen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

9 c. Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.

10 i. Finanzhilfen an die Kantone können im Rahmen von Programmvereinbarungen gewährt und global oder pauschal festgesetzt werden.

11 Art. 8 Finanzhilfen der Kantone Kantone, welche die Finanzhilfen des Bundes ergänzen, sind in der Regel am Vollzug zu beteiligen. Über sie sollen die Gesuche eingereicht und die Finanzhilfen ausgerichtet werden. Die Tätigkeit der beteiligten Behörden ist zu koordinieren und mehrfacher Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

3. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 9 Voraussetzungen

1 Bestimmungen über Abgeltungen können erlassen werden, wenn:

2 Bestimmungen, die Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften vorsehen, können erlassen werden, wenn:

12 die Abgeltungen im Rahmen von Programmvereinbarungen zwischen Bund d. und Kantonen ausgerichtet werden sollen.

Art. 10 Besondere Grundsätze

1 Bestimmungen über Abgeltungen sind nach den folgenden Grundsätzen auszugestalten:

2 Für Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften gilt überdies:

13 b. Die Abgeltung wird in der Regel im Rahmen einer Programmvereinbarung gewährt und global oder pauschal festgesetzt.

1. Abschnitt: Bemessung der Finanzhilfen und Abgeltungen

Art. 11 Gesuch; Auskunftspflicht

1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden nur auf Gesuch hin gewährt.

2 Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Er hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.

3 Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.

4 Der Bundesrat regelt den Datenschutz.

Art. 12 Mehrfache Leistungen

1 Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.

2 Erbringen mehrere Behörden Leistungen an ein Vorhaben, so koordiniert in der Regel jene Behörde das Vorgehen, auf die voraussichtlich die grösste Finanzhilfe oder Abgeltung entfällt. Sie sorgt insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1.

3 Wer für dasselbe Vorhaben um Leistungen aufgrund verschiedener Erlasse nachsucht, muss dies den beteiligten Behörden mitteilen. Unterlässt er dies, so können unzulässige Finanzhilfen oder Abgeltungen zurückgefordert werden.

Art. 13 Prioritätenordnung

1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.

2 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.

3 Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.

4 Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.

5 Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.

6 Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.

Art. 14 Anrechnung von Aufwendungen

1 Anrechenbar sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

2 Kapitalzinsen bei Bauwerken sind nicht anrechenbar.

3 Bei Finanzhilfen und Abgeltungen an Defizite gilt für die Ermittlung des massgebenden Geschäftsergebnisses folgendes:

Art. 15 Mehrkosten

Die zuständige Behörde darf den durch Verfügung oder Vertrag festgesetzten Höchstbetrag (Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz; Art. 20 Abs. 1) nur überschreiten, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, auf ausgewiesene Teuerung oder auf andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind.

2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen

14 Art. 16 Rechtsform

1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.

2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn:

3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.

4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden.

5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.

Art. 17 Verfügungen: a. Grundsatz

1 Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe oder Abgeltung. Kann der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden, so bestimmt die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung.

2 Bestehen keine besonderen Bestimmungen, so legt die Behörde zudem fest:

3 Erlässt die Behörde eine Verfügung, bevor der Empfänger seine Aufgabe erfüllt hat, so legt sie ausserdem fest:

Art. 18 Verfügungen: b. Nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages

der Leistung

1 Hat die zuständige Behörde den endgültigen Betrag in der Finanzhilfeoder Abgeltungsverfügung nicht festgesetzt, so legt sie ihn ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt.

2 Enthält die Finanzhilfeoder Abgeltungsverfügung nicht alle Grundlagen, die zur Festsetzung des endgültigen Betrags notwendig sind, so legt die Behörde die fehlenden oder neu zu beurteilenden Elemente in einer neuen Verfügung fest. Dies gilt auch bei Finanzhilfen oder Abgeltungen für Mehrkosten nach Artikel 15.

Art. 19 Verträge: a. Grundsatz

1 Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vorbehalten bleibt

15 Artikel 16 Absatz 3 .

2 Nach den Vertragsverhandlungen stellt die Behörde dem Gesuchsteller einen befristeten Antrag, dessen Inhalt sich nach Artikel 17 oder 20 a richtet. Bezieht sich der Antrag auf eine Programmvereinbarung und berührt er die Interessen von Ge-

16 meinden, so unterbreitet der Kanton ihn diesen Gemeinden zur Stellungnahme.

3 Die Behörde eröffnet den Antrag auch den beschwerdeberechtigten Dritten. Diese sowie der Gesuchsteller können innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Art. 20 Verträge: b. Inhalt des Antrages; nachträgliche Festsetzung

des endgültigen Betrages der Leistung

1 Für den Inhalt des Antrages gilt Artikel 17.

2 Für die nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages gilt Artikel 18. Anstelle der Verfügung nach Artikel 18 Absatz 2 nimmt die Behörde eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags nach dem in Artikel 19 vorgesehenen Verfahren vor.

17 Art. 20 a Programmvereinbarungen

1 Die Programmvereinbarungen legen die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele fest und regeln die Beitragsleistung des Bundes sowie, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die Einzelheiten der Finanzaufsicht.

2 Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre.

3 Werden im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehene Leistungen durch Gemeinden erbracht, so vergütet der Kanton den Gemeinden die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten.

4 Artikel 23 ist auf die Programmvereinbarungen nicht anwendbar.

Art. 21 Richtlinien für Abrechnungen

Die zuständige Behörde erlässt Richtlinien für die Erstellung der Abrechnungen. Sie berücksichtigt dabei die branchenspezifischen Gewohnheiten.

Art. 22 Gewährung von bundesrechtlichen Leistungen durch die Kantone

1 Gewähren die Kantone aufgrund der Spezialgesetzgebung bundesrechtliche Finanzhilfen und Abgeltungen, so können die Bundesbehörden mit Richtlinien für eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis sorgen.

2 Für Leistungen, die nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder auf die kein Rechtsanspruch besteht (Art. 13), bestimmen die Bundesbehörden nach Anhören der Kantone deren Kontingente. Die Kantone erstellen die Prioritätenordnung. 3. Abschnitt: Zahlung und Rückforderung von Finanzhilfen und Abgeltungen

Art. 23 Zahlungen

1 Finanzhilfen und Abgeltungen dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

2 Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages dürfen in der Regel höchstens

80 Prozent der Finanzhilfe oder Abgeltung ausbezahlt werden.

Art. 24 Verzugszins

Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent.

Art. 25 Überprüfung der Aufgabenerfüllung

1 Die zuständige Behörde prüft, ob der Empfänger die Aufgabe gesetzmässig und nach den ihm auferlegten Bedingungen erfüllt hat.

2 Sie kann sich auf vereinfachte Prüfung oder auf Stichproben beschränken:

Art. 26 Baubeginn und Anschaffungen

1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat.

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