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Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Geltender Text a fecha 1986-12-01

Die Vertragsstaaten

des am 24. Mai 1983[^1] in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten und am 19. November 2000 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung des Änderungsprotokolls (nachfolgend «Übereinkommen» genannt)

in dem Wunsch, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 13 des Übereinkommens festzulegen;[^2]

in Bekräftigung dessen, dass die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Art. 2 Rechtspersönlichkeit

Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit nach Artikel 1 des Übereinkommens. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.

Art. 3 Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der EUMETSAT sind unverletzlich.

Art. 4 Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten geniesst die EUMETSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen:

(2) Die Vermögenswerte der EUMETSAT, gleichviel wo sie sich befinden, geniessen Immunität

Art. 5 Steuer‑ und Zollbestimmungen

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten sind die EUMETSAT, ihre Vermögenswerte und ihr Einkommen von direkten Steuern befreit.

(2) Werden von der EUMETSAT Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der Mitgliedstaat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.

(3) Von der EUMETSAT eingeführte oder ausgeführte Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten notwendig sind, sind von allen Einfuhr‑ und Ausfuhrzöllen und ‑abgaben sowie von allen Einfuhr‑ oder Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen befreit.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die nur die Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen.

(5) Die erworbenen oder eingeführten und nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von den Mitgliedstaaten, welche die Befreiungen oder Erstattungen gewährt haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet, verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden.

Art. 6 Geldmittel, Devisen und Wertpapiere

Die EUMETSAT kann jede Art von Geldmitteln, Devisen, Bargeld und Wertpapieren in Empfang nehmen und besitzen. Sie kann darüber für jede ihrer amtlichen Tätigkeiten frei verfügen und Konten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang besitzen.

Art. 7 Nachrichtenverkehr

(1) Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die EUMETSAT Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von jedem Mitgliedstaat anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.

(2) Bei der Übertragung von Daten im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten hat die EUMETSAT im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats Anspruch auf ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Staat seinem nationalen Wetterdienst gewährt wird, wobei die internationalen Verpflichtungen dieses Staates in bezug auf den Fernmeldeverkehr zu berücksichtigen sind.

Art. 8 Veröffentlichungen

Die Verbreitung von Veröffentlichungen und sonstigem von der EUMETSAT oder an sie versandten Informationsmaterial wird in keiner Weise beschränkt.

Art. 9 Vertreter

(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

(2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zum persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre volle Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der EUMETSAT zu gewährleisten. Deshalb hat ein Mitgliedstaat die Pflicht, die Immunität eines Vertreters aufzuheben, wenn ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Vertretern Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Art. 10 Mitglieder des Personals

Die Mitglieder des Personals der EUMETSAT geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 11 Der Generaldirektor

Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 10 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniesst der Generaldirektor:[^5]

Art. 12 Soziale Sicherheit

Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der sozialen Sicherheit der EUMETSAT erfasst werden, das ausreichende Leistungen vorsieht, sind die EUMETSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 19 mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu schliessenden Übereinkünfte oder von den Mitgliedstaaten getroffener gleichwertiger Massnahmen oder anderer in den Mitgliedstaaten in Kraft befindlicher diesbezüglicher Bestimmungen.

Art. 13 Sachverständige

Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals sind, geniessen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EUMETSAT oder bei der Durchführung von Aufträgen im Namen der EUMETSAT folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 14 Aufhebung

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie werden lediglich zu dem Zweck gewährt, die ungehinderte Tätigkeit der EUMETSAT und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, unter allen Umständen sicherzustellen.

(2)[^6] Der Generaldirektor hat die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Personals oder eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT aufgehoben werden kann. Im Fall des Generaldirektors ist der Rat für die Aufhebung der Immunität zuständig.

Art. 15[^7] Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und

die Sachverständigen

Der Generaldirektor der EUMETSAT notifiziert den Mitgliedstaaten wenigstens einmal im Jahr Namen und Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.

Art. 16 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um den Vertretern der Mitgliedstaaten, den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.

Art. 17 Sicherheit

Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes Mitgliedstaats, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 18 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Die EUMETSAT arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Art. 19 Ergänzungsabkommen

Die EUMETSAT kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Übereinkünfte schliessen, um eine wirksame Tätigkeit der EUMETSAT zu gewährleisten.

Art. 20 Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige

und Personen mit ständigem Aufenthalt

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Artikel 9, Artikel 10 Buchstaben b, d, e, f und h, Artikel 11 und Artikel 13 Buchstaben c und d vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Art. 21 Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen

Beim Abschluss anderer als der in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften geschlossenen schriftlichen Verträge hat die EUMETSAT ein Schiedsverfahren vorzusehen. In der Schiedsklausel oder der zu diesem Zweck geschlossenen besonderen Schiedsübereinkunft sind das anwendbare Recht und Verfahren, die Zusammensetzung des Gerichts, das Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter und der Sitz des Gerichts festzulegen. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den in dem Staat, in dem der Spruch vollstreckt werden soll, in Kraft befindlichen Regeln.

Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden,

nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige

Jeder Mitgliedstaat kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren jede Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen,[^8]

Art. 23[^9] Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls

Jede Streitigkeit zwischen der EUMETSAT und einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder durch den Rat beigelegt wird, wird auf Ersuchen einer Streitpartei in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehen Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.

Art. 24 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

(1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf.

(2) Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Protokolls,

Die schweizerische Regierung notifiziert allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und dem Generaldirektor der EUMETSAT jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Protokolls, jede Kündigung des Protokolls und sein Ausserkrafttreten. Der Verwahrer lässt das Protokoll, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[^10] bei deren Generalsekretär registrieren.[^11]

(3) Dieses Protokoll tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sechs Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben oder an dem sie ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(4) Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, wird es in bezug auf die Staaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, dreissig Tage nach der Unterzeichnung oder nach der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde wirksam.

(5) Dieses Protokoll bleibt bis zum Ausserkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.

(6) Jede Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat nach Artikel 18 des Übereinkommens hat ohne weiteres die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat zur Folge.

(6)[^12] Jede Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat nach Artikel 19 des Übereinkommens hat ohne weiteres die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat zur Folge.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Darmstadt am 1. Dezember 1986 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.425.43

[^2]: Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

[^3]: Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

[^4]: Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

[^5]: Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

[^6]: Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

[^7]: Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

[^8]: Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

[^9]: Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

[^10]: SR 0.120

[^11]: Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).

[^12]: Fassung gemäss Beschluss vom 26. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2005 107).