Verordnung vom 20. Mai 1992 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-05-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 32 Buchstaben d und e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^1],[^2]

verordnet:

Art. 1[^3] Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen und die gemieteten Parkplätze bei Gebäuden, die ganz oder teilweise für die Aufgabenerfüllung des Bundes genutzt werden.

Art. 2 Erstellung von Parkplätzen

1 Die Anzahl der zu erstellenden Parkplätze richtet sich nach den entsprechenden kommunalen und kantonalen Vorschriften.

2 Die Bundesverwaltung ist bestrebt, ihren Bediensteten, die auf die regelmässige Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, möglichst in der Nähe der Betriebs- und Verwaltungsgebäude die erforderlichen Parkplätze zur Verfügung zu stellen.

3 Die Bundesverwaltung stellt bei den Verwaltungs- und Betriebsgebäuden soweit möglich gedeckte Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder zur Verfügung.

Art. 3 Zuteilungskriterien

1 Niemand hat einen Rechtsanspruch auf einen Parkplatz.

2 Vorweg werden Parkplätze für folgende Fahrzeuge freigestellt:

3 Die Zuteilung der übrigen Parkplätze erfolgt nach folgender Prioritätenordnung:

4 Ein zugeteilter Parkplatz darf nicht weitervermietet werden.

Art. 4[^4] Zuteilung

Über die Zuteilung der Parkplätze entscheidet das nach Artikel 6 der Verordnung vom 14. Dezember 1998[^5] über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes zuständige Bau- und Liegenschaftsorgan (BLO). Das jeweilige Organ kann seine Befugnisse für bestimmte Parkplätze an andere Ämter übertragen.

Art. 5 Entgelt

1 Parkplätze, die nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d und e zugeteilt werden, sind entgeltlich.

2 Das Entgelt für Parkplätze, die für die Dauer der Arbeitszeit zugeteilt werden, beträgt für Bedienstete monatlich:

3 Werden Parkplätze ohne zeitliche Einschränkungen (Dauerparkplätze) zugeteilt, so beträgt das Entgelt für Bedienstete monatlich:

4 Mit Rücksicht auf örtliche und betriebliche Gegebenheiten kann das zuständige BLO in begründeten Fällen von den in Absatz 2 genannten Ansätzen abweichen.[^8]

5 Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder sind in der Regel unentgeltlich.

6 Das Entgelt wird von der Besoldung abgezogen.

7 Das Entgelt für Drittpersonen legt das zuständige BLO im Einzelfall nach marktüblichen Kriterien fest.[^9]

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4149).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4149).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4149).

[^5]: SR 172.010.21

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4149).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4149).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4149).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4149).

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