Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
1 Übersetzung Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (Stand am 15. Februar 2005) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls im Hinblick auf das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung über die Europä-
3 4 ische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, insbesondere auf Artikel IV und Artikel XVII Buchstabe c des Übereinkommens; in Anbetracht dessen, dass die EUTELSAT mit der Regierung der Französischen Republik am 15. November 1985 ein Sitzabkommen geschlossen hat; in der Erwägung, dass dieses Protokoll zum Ziel hat, die Erreichung des Zweckes der EUTELSAT zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten – sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) «Übereinkommen» bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschliesslich seiner Anlagen; b) « Betriebsvereinbarung» bezeichnet die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschliesslich ihrer Anlagen; c) «Vertragspartei des Übereinkommens» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird; d) «Sitzpartei» bezeichnet die Vertragspartei des Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die EUTELSAT ihren Sitz errichtet hat; e) «Unterzeichner» bezeichnet den Fernmelde-Rechtsträger oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet haben und für die jene Vereinbarung in Kraft getreten ist oder auf die sie vorläufig angewendet wird; f) «Vertragspartei des Protokolls» bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll in Kraft getreten ist; g) «Mitglied des Personals» bezeichnet den Generaldirektor und jedes von der EUTELSAT eingestellte sonstige Mitglied des Personals, das ausschliesslich von ihr beschäftigt wird, von ihr bezahlt wird und ihrem Personalstatut unterliegt; h) «Vertreter» bezeichnet die Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens und die Vertreter der Unterzeichner einschliesslich ihrer jeweiligen Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater; i) «Archive» bezeichnet alle Unterlagen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie z. B. Dokumente, Schriftwechsel, Fotografien, Computerprogramme, Filme und sonstige Bild-, Tonund Datenaufzeichnungen; j) «amtliche Tätigkeit» bezeichnet die von der EUTELSAT im Rahmen ihrer in dem Übereinkommen festgelegten Ziele ausgeübte Tätigkeit; k) «Sachverständiger» bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um für die EUTELSAT oder in ihrem Namen und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen; l) «EUTELSAT-Weltraumsegment» bezeichnet das Weltraumsegment, das der EUTELSAT gehört oder von ihr gemietet ist, wie es in dem Übereinkommen festgelegt ist; m) «Vermögenswert» bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschliesslich vertraglicher Rechte; n) «Generaldirektor» bezeichnet den Generaldirektor der EUTELSAT.
Art. 2 Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der EUTELSAT sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.
Art. 3 Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit und
Vollstreckung 1) Die EUTELSAT geniesst bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen: a) wenn der Generaldirektor im Einzelfall ausdrücklich auf diese Immunität verzichtet; b) wenn wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der EUTELSAT gehörendes oder für die EUTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, von einem Dritten ein Zivilverfahren angestrengt wird oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug oder Verkehrsmittel beteiligt ist; c) im Fall der durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschliesslich Versorgungsbezügen, welche die EUTELSAT einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet; d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUTELSAT angestrengten gerichtlichen Verfahren steht; e) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XX des Übereinkommens oder Artikel 20 der Betriebsvereinbarung ergangenen Schiedsspruchs. 2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf gegen die EUTELSAT keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Protokolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder Unterzeichner oder aber Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung ergebenden Rechten und Pflichten erhoben werden. (3) a) Das EUTELSAT-Weltraumsegment, gleichviel wo und in wessen Besitz es sich befindet, geniesst Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung, sei es durch Massnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte. b) Alle sonstigen Vermögenswerte der EUTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Immunität ausser im Hinblick auf i) eine Pfändung oder Vollstreckung zur Erfüllung einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, die mit irgendeinem nach Absatz 1 gegen die EUTELSAT angestrengten Verfahren in Zusammenhang steht; ii) jede in Übereinstimmung mit dem Recht des betreffenden Staates ergriffene Massnahme, die zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der EUTELSAT gehörende oder für die EUTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder sonstige Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich ist; iii) Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse und gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, sofern diese Enteignung die Aufgaben und die Geschäftstätigkeit der EUTELSAT nicht beeinträchtigt.
Art. 4 Steuerund Zollbestimmungen
1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die EUTELSAT, ihre Vermögenswerte und ihr Einkommen von allen direkten Steuern befreit. 2) Wenn die EUTELSAT in grösserem Umfang Waren erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die zur Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlich sind und in deren Preis Steuern oder sonstige Abgaben enthalten sind, ergreift die betreffende Vertragspartei des Protokolls die erforderlichen Massnahmen, um diese Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten. 3) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit ist die EUTELSAT von Zöllen und Steuern auf das EUTELSAT-Weltraumsegment und auf Ausrüstung befreit, die im Zusammenhang mit dem Start von Satelliten zur Verwendung im EUTELSAT-Weltraumsegment einoder ausgeführt wird. 4) Die von oder für Rechnung der EUTELSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworbenen Waren sind von allen Einfuhroder Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. 5) Keine Befreiung wird gewährt in bezug auf Steuern und sonstige Abgaben, die eine Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen. 6) Keine Befreiung wird gewährt für Waren oder Dienstleistungen, welche die EUTELSAT zum persönlichen Nutzen der Mitglieder des Personals erwirbt oder in Anspruch nimmt. 7) Die nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von der Vertragspartei des Protokolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegten Bedingungen dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen oder aber verkauft werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Übertragung von Waren zwischen verschiedenen EUTELSAT-Betrieben. 8) Zahlungen der EUTELSAT an einen Unterzeichner aufgrund der Betriebsvereinbarung sind durch jede Vertragspartei des Protokolls mit Ausnahme der Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, von nationalen Steuern befreit.
Art. 5 Geldmittel, Devisen und Wertpapiere
Die EUTELSAT kann im Rahmen jeder amtlichen Tätigkeit jede Art von Geldmitteln, Devisen oder Wertpapieren in Empfang nehmen und besitzen und darüber frei verfügen. Sie kann Konten in jeder beliebigen Währung in dem für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlichen Umfang besitzen.
Art. 6 Amtlicher Nachrichtenverkehr und amtliche Veröffentlichungen
1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Verbreitung aller ihrer Schriftstücke hat die EUTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei des Protokolls Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie allgemein entsprechenden zwischenstaatlichen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften vereinbar ist, denen diese Vertragspartei des Protokolls angehört. 2) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr kann die EUTELSAT alle geeigneten Nachrichtenmittel einschliesslich verschlüsselter oder chiffrierter Nachrichten einsetzen. Die Vertragsparteien des Protokolls erlegen dem amtlichen Nachrichtenverkehr der EUTELSAT und der Verbreitung ihrer amtlichen Veröffentlichungen keinerlei Beschränkungen auf. Dieser Nachrichtenverkehr und diese Veröffentlichung unterliegen nicht der Zensur. 3) Errichtung und Benutzung einer Funkstation durch EUTELSAT im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Protokolls werden im Rahmen der im betreffenden Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften genehmigt und erfolgen im Rahmen dieser Rechtsvorschriften.
Art. 7 Vertreter der Vertragsparteien
1) Die Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder vor dem Ort, an dem sie diese Aufgaben wahrnehmen, folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, ausser im Fall eines schweren Verbrechens oder wenn sie auf frischer Tat betroffen werden; b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein einem Vertreter gehörendes oder von einem Vertreter geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines von einem Vertreter begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist; c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Dokumente, die sich auf die amtliche Tätigkeit der EUTELSAT beziehen; d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht; e) dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungsund Devisenkontrolle, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird; f) dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird. 2) Absatz 1 gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren Vertretern. Ausserdem gilt Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
Art. 8 Vertreter der Unterzeichner
1) Die Vertreter der Unterzeichner geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der EUTELSAT und während ihrer Reisen nach oder von ihrem Arbeitsort folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein einem Vertreter gehörendes oder von einem Vertreter geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines von einem Vertreter begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist; b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Dokumente, die sich auf die amtliche Tätigkeit der EUTELSAT beziehen; c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht. 2) Absatz 1 gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und dem Vertreter des von ihr bestimmten Unterzeichners. Ausserdem gilt Absatz 1 Buchstabe c nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
Art. 9 Mitglieder des Personals
1) Die Mitglieder des Personals geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EUTELSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein einem Mitglied des Personals gehörendes oder von einem Mitglied des Personals geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines von einem Mitglied des Personals begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist; b) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschliesslich des Militärdienstes; c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Dokumente, die sich auf die amtliche Tätigkeit der EUTELSAT beziehen; d) Befreiung für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht; e) dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungsund Devisenkontrolle, wie sie im allgemeinen den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird; f) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden; g) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich eines Kraftfahrzeugs bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Protokolls abgabenfrei in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates einzuführen und bei Beendigung dieses Dienstes abgabenfrei auszuführen, jedoch jeweils im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates. Die nach diesem Buchstaben befreiten Waren dürfen jedoch nur nach Massgabe dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen oder aber verkauft werden. 2) Die von der EUTELSAT an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit von dem Zeitpunkt an, an dem sie einer von der EUTELSAT für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Vertragsparteien des Protokolls können diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen. Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, für die Einkommensteuer in bezug auf die an frühere Mitglieder des Personals gezahlten Pensionen und Renten Befreiung zu gewähren. 3) Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der sozialen Sicherheit der EUTELSAT erfasst werden, das ausreichende Leistungen vorsieht, sind die EUTELSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 21 mit der betreffenden Vertragspartei des Protokolls zu schliessenden Übereinkünfte oder anderer im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei des Protokolls in Kraft befindlicher diesbezüglicher Bestimmungen. Diese Befreiung schliesst eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei des Protokolls nicht aus. Sie verpflichtet eine Vertragspartei des Protokolls auch nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit und nicht, wie oben gesagt, freiwillig beteiligt sind. 4) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstaben b, d, e, f und g vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Art. 10 Generaldirektor
1) Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 9 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniesst der Generaldirektor a) Immunität von Festnahme und Haft, ausser wenn er auf frischer Tat betroffen wird; b) Immunität von der Zivilund Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, wie sie Diplomaten geniessen, und volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit; diese Immunitäten gelten jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein dem Generaldirektor gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines vom Generaldirektor begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist; Buchstabe a bleibt vorbehalten; c) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für sein persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden. 2) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Artikel vorgesehenen Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren.
Art. 11 Sachverständige
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