Vereinbarung vom 19. März 1992 zwischen dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich zur Durchführung des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze

Typ Andere
Veröffentlichung 1992-03-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich,

1 zwischen der unter Bezugnahme auf Artikel 6 des Vertrags vom 23. Juli 1991 Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze, haben folgendes vereinbart:

1 Kontrollzone 1.1 In Interesse der Flugsicherheit wird für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende Kontrollzone errichtet. 1.2 Die Begrenzung der Kontrollzone Altenrhein wird wie folgt festgelegt: a) zwei Kreisbogen verbunden durch die Tangenten: – Radius 3300 m um 47 30 24 N 09 28 15 E und – Radius 3300 m um 47 29 42 N 09 37 23 E. b) Obergrenze: 1200 m/m 1.3 In die Kontrollzone Altenrhein darf nur dann eingeflogen werden, a) wenn der Pilot auf dem Flugplatz Altenrhein zu landen beabsichtigt oder b) wenn er von der Flugplatzkontrollstelle Altenrhein eine Freigabe zum Einflug in die Kontrollzone erhalten hat. 1.4 Österreichische Staatsluftfahrzeuge, die den über österreichischem Gebiet gelegenen Teil dieser Zone benützen wollen, haben in jedem Fall Vorrang vor anderen Luftfahrzeugen, die sich im gleichen Luftraum bewegen, sofern sich letztere nicht bereits in einer vorgerückten Operationsphase befinden, welche nur unter grossen Risiken unterbrochen werden kann. Die zuständige österreichische Flugverkehrsdienststelle meldet der Platzverkehrsleitstelle Altenrhein, wenn sie diesen Vorrang in Anspruch nimmt.

2 Lärmbelastung/Lärmkorsett für den Flugplatz Altenrhein Für den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein gilt folgendes Lärmkorsett: Grenzwerte 2.1 Jahres-Lärmbegrenzung Die aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein für österreichisches Hoheitsgebiet entstehende Lärmbelastung darf in einem Kalenderjahr die Lärmbelastung des Jahres 1988 nicht übersteigen. Zum österreichischen Hoheitsgebiet im Sinne dieser Vereinbarung gehört nicht der Hohe See des Bodensees. Die Lärmbelastung des Jahres 1988 sowie der Folgejahre wird ermittelt durch: 2.1.1 die Berechnung der Lärmbelastungskurven nach der Methode der schweize-

2 rischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 , wobei für die Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen und der Flugwege in den Folgejahren die gleichen Grundsätze zu gelten haben wie 1988; 2.1.2 die Berechnung der Summe der nach Ziffer 2.2.1 ermittelten Tagespegel des jeweiligen Jahres. 2.2 Tages-Lärmbegrenzung Am Referenzpunkt darf der Beurteilungspegel eines Tages (Tagespegel) den Wert von 50 dB nicht überschreiten. 2.2.1 Der Tagespegel ergibt sich aus dem energieäquivalenten Dauerschallpegel, wobei alle innerhalb der 24 Stunden auftretenden A-bewerteten Schallereignispegel (LAE) der einzelnen Flugbewegungen versehen mit Tonzuschlag, zu berücksichtigen und auf zwölf Stunden zu beziehen sind. Der Tonzuschlag beträgt 3 dB, sofern die nach ISO 3891 über die Dauer der 10 dB-downtime in 1-Sekunden-Abschnitten ermittelte Tonkorrektur mindestens 1,6 dB ist. Der Referenzpunkt liegt im Schnittpunkt der Koordinaten 9.35221162 östlicher Länge und 47.28580728 nördlicher Breite. Die Schallereignispegel sind gemeinsam festzulegen. 2.2.2 Die Tagespegel nach Ziffer 2.2.1 werden vom Flugplatzhalter ermittelt und monatsweise dem Amt der Vorarlberger Landesregierung jeweils bis spätestens zum 15. des folgenden Monats vorgelegt. 2.3 Spitzenpegelbegrenzung Die Benützung des Flugplatzes Altenrhein mit zivilen Flugzeugen mit Strahlantrieb ist grundsätzlich nur gestattet, wenn sie hinsichtlich der Lärmentwicklung den Lärmgrenzwerten des Kapitels 3 des Annex 16 Band 1 des

3 entsprechen. Mit Ausnahmebewilligung des Flugplatzhal- ICAO-Vertrages ters sind jedoch höchstens 20 Flugbewegungen pro Jahr mit zivilen Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung lediglich den Lärmgrenzwerten des Kapitels 2 des Annex 16 Band 1 des ICAO-Vertrags entspricht, erlaubt. 2.4 Ausgenommen von den Ziffern 2.1 und 2.2 sind Schallereignisse, die im Rahmen der Ziffer 3.3.9 von schweizerischen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb hervorgerufen werden.

3 Weitere Beschränkungen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein 3.1 Kunstflüge – ausgenommen bei von den österreichischen Behörden genehmigten Luftfahrtsveranstaltungen – dürfen vom Flugplatz Altenrhein aus im österreichischen Luftraum nicht durchgeführt werden. 3.2 Keinerlei Einschränkungen bei der Benützung des österreichischen Luftraumes unterliegen Suchund Rettungsflüge sowie Flüge aus humanitären Erfordernissen. 3.3 Zeitliche Beschränkungen 3.3.1 Generelle Öffnungszeiten Montag–Freitag 07.00–12.00 + 13.30–20.00 LT Samstag 08.00–12.00 + 13.30–20.00 LT Sonntag 10.00–12.00 + 13.30–20.00 LT 3.3.2 In begründeten fällen kann die Flugplatzleitung bei Reiseflügen von Montag-Freitag zwischen 06.00–07.00 + 20.00–22.00 LT Ausnahmen bewilligen. Such-, Rettungsund Polizeiflüge sowie Flüge aus humanitären Erfordernissen unterliegen keinen zeitlichen Beschränkungen. 3.3.3 Am Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag und am Weihnachtstag (25. Dez.) sowie jeweils über Mittag von 12.00–13.30 LT bleibt der Flugplatz geschlossen. 3.3.4 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für Anund Abflüge bei Reiseflügen mit Flugzeugen über 14t MTOW ist wie folgt begrenzt: Montag–Freitag zwischen 18.30–21.00 LT: maximal sechs Bewegungen Samstag ab 13.30–17.00 LT: maximal sechs Bewegungen Sonntag ab 10.00–12.00 LT: maximal sechs Bewegungen und ab 13.30–17.00 LT: maximal sechs Anflüge (keine Abflüge) Nach den angegebenen Zeiten ist die Benützung des österreichischen Luftraumes für Flüge dieser Art verboten, es sei denn, eine solche wäre im Einzelfall aus flugbetrieblichen Gründen unerlässlich. 3.3.5 Platzrundenflüge sowie Rundflüge von weniger als 20 Minuten Dauer sind nur wie folgt gestattet: Montag–Freitag 08.00–12.00 LT + 13.30–18.30 LT Samstag 08.00–12.00 LT Solche Flüge sind an schweizerischen oder österreichischen Feiertagen verboten. 3.3.6 Die Anzahl der Platzrundenflüge zu Schulund Trainingswecken darf zusammen 3500 Flugbewegungen je Monat nicht übersteigen, wobei ein Floating von 10 Prozent während der Monate April bis Oktober zulässig ist. 3.3.7 An drei Tagen im Frühjahr und an drei Tagen im Herbst dürfen Platzrundenflüge zu Schulund Trainingszwecken bei Nacht bis längstens 22.00 LT durchgeführt werden. Vor Beginn dieser Flüge ist die Meldestelle für Flugverkehrsdienste in Hohenems zu informieren. 3.3.8 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für Anund Abflüge bei Werkflügen ist nur wie folgt gestattet: Montag–Freitag 08.00–12.00 LT + 13.30–18.30 LT Samstag 08.00–12.00 LT Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten. 3.3.9 Der österreichische Luftraum darf von Militärflugzeugen mit Strahlantrieb nur im Rahmen von Werkflügen, insgesamt höchstens 50 mal im Jahr und nur von Montag–Freitag von 08.00–12.00 LT und von 13.30–18.30 benützt werden. Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten. 3.3.10 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für Abflüge bei Segelflug- Schleppflügen ist nur wie folgt gestattet: Montag–Freitag 08.00–12.00 LT + 13.30–19.00 LT Samstag 08.00–12.00 LT + 13.30–18.00 LT Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten.

4 Lärmschutzmassnahmen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Hohenems Die bestehenden Betriebszeiten für den Flugplatz Hohenems werden zur Kenntnis genommen. Die Vertragsparteien werden eine Prüfung der störenden Auswirkungen des Betriebs des Flugplatzes Hohenems auf die Bewohner der angrenzenden schweizerischen Gemeinden vornehmen. Im Lichte dieser Prüfung wird sich die österreichische Seite nötigenfalls dafür verwenden, dass die Fluglärmeinwirkungen während der lärmempfindlichen Zeiten, wie an Abenden und Wochenenden, reduziert werden. Einzelheiten sind ohne Verzug in der gemischten Kommission zu erörtern; dabei dienen insbesondere die Ziffern 3.1, 3.3.1, 3.3.3 und 3.3.5 dieser Vereinbarung als Richtschnur.

5 Informationsrecht Die Vertragsparteien gewähren bzw. Verschaffen sich gegenseitig auf Ersuchen Einblick in allen Unterlagen, die mit dem Vollzug dieser Vereinbarung im Zusammenhang stehen.

6 Schlussbestimmungen 6.1 Diese Vereinbarung tritt mit dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze in Kraft. 6.2 Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren und ihre Geltung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls sie nicht längstens drei Monate vor ihrem Ausserkrafttreten durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Ihre Geltung endet jedenfalls mit dem Ausserkrafttreten des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze. 6.3 Im Falle des Ausserkrafttretens nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Neuregelung auf. Geschehen zu Wien, am 19. März 1992, in zwei Urschriften. Der Vorsteher des Der Bundesminister Eidgenössischen Verkehrsund für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich: Energiewirtschaftsdepartements: Ogi Streicher

Fussnoten

[^1]: SR 0.748.131.916.31

[^2]: SR 814.41 bestehender grenznaher Flugplätze. Vereinb. mit Österreich

[^3]: SR 0.748.0 bestehender grenznaher Flugplätze. Vereinb. mit Österreich

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