Internationales Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960, geändert durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 (mit Anlagen)
«EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960, geändert durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 (Stand am 28. Juni 2007)
Art. 1
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherung enger zu gestalten und ihre gemeinsamen Tätigkeiten auf diesem Gebiet unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landesverteidigung und Gewährleistung eines mit dem erforderlichen Sicherheitsgrad zu vereinbarenden Höchstmasses an Handlungsfreiheit für alle Luftraumbenutzer weiterzuentwickeln. Sie vereinbaren daher, (a) gemeinsame langfristige Ziele auf dem Gebiet der Flugsicherung festzulegen und in diesem Rahmen einen gemeinsamen mittelfristigen Plan für die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten und entsprechenden Einrichtungen zu erstellen; (b) gemeinsame Pläne für Fortbildung, Betriebsverfahren und für Forschungsund Entwicklungsprogramme in Bezug auf Einrichtungen und Dienste zur sicheren, wirksamen und zügigen Abwicklung des Luftverkehrs auszuarbeiten; (c) alle sonstigen Massnahmen abzustimmen, die zur Gewährleistung eines sicheren und geregelten Ablaufs des Luftverkehrs erforderlich sind; (d) eine gemeinsame Sammlung betrieblichen, technischen und finanziellen Fachwissens auf dem Gebiet der Flugsicherung anzulegen; (e) ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Regelung des Flugverkehrsflusses durch Einrichtung eines internationalen Systems zur Verkehrsflussregelung zu koordinieren, um auf diese Weise die wirksamste Nutzung des Luftraums sicherzustellen. 2. Sie gründen zu diesem Zweck eine «Europäische Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL)», im Folgenden als «Organisation» bezeichnet, die in Zusammenarbeit mit den Zivilund Militärbehörden der Staaten handelt. Diese Organisation besteht aus zwei Organen: – einer «Ständigen Kommission für Flugsicherung», im folgenden als «Kommission» bezeichnet, als das für das allgemeine Vorgehen der Organisation zuständige Organ; – einer «Agentur für Flugsicherung», im folgenden als «Agentur» bezeichnet, deren Satzung diesem Übereinkommen als Anlage 1 beigefügt ist. Die A- gentur ist das Organ, das die in diesem Übereinkommen festgelegten oder ihm gemäss dem Übereinkommen von der Kommission zugewiesenen Aufgaben durchführt. 3. Sitz der Organisation ist Brüssel.
Art. 2
Die Organisation ist mit folgenden Aufgaben betraut: (a) Untersuchung der künftigen Erfordernisse des Luftverkehrs und neuer Techniken, um diesen Erfordernissen gerecht zu werden; (b) Ausarbeitung und Festlegung gemeinsamer langfristiger Ziele auf dem Gebiet der Flugsicherung; (c) Koordinierung der nationalen mittelfristigen Pläne zum Zweck der Aufstellung eines gemeinsamen mittelfristigen Plans für Flugsicherungsdienste und -einrichtungen im Rahmen der unter Buchstabe (b) genannten langfristigen Ziele; (d) Förderung eines gemeinsamen Vorgehens auf dem Gebiet der Bodenund Bordsysteme für die Flugsicherung und der Ausbildung des Flugsicherungspersonals; (e) Prüfung und Förderung von Massnahmen zur Erhöhung der Kostenwirksamkeit und Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der Flugsicherung; (f) Förderung und Durchführung von Studien, Versuchen und Erprobungen auf dem Gebiet der Flugsicherung; Sammlung und Verteilung der Ergebnisse der von den Vertragsparteien durchgeführten Studien, Versuche und Erprobungen auf dem Gebiet der Flugsicherung; (g) Koordinierung der Forschungsund Entwicklungsprogramme der Vertragsparteien, die sich auf neue Techniken auf dem Gebiet der Flugsicherung beziehen; (h) Untersuchung von Fragen auf dem Gebiet der Flugsicherung, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und anderen Internationalen Organisationen, die sich mit der zivilen Luftfahrt befassen, behandelt werden; (i) Prüfung der bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation vorzulegenden Änderungen der Luftfahrt-Regionalpläne; (j) Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die ihr in Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe (c) übertragen werden; (k) Unterstützung der Vertragsparteien und interessierter Drittstaaten beim Aufbau und Betrieb eines internationalen Systems der Verkehrsflussregelung;
2 über Flugsicherungs-Strecken- (1) gemäss der Mehrseitigen Vereinbarung gebühren Festlegung und Einziehung der den Benützern der Flugsicherungsdienste auferlegten Gebühren im Auftrag der Vertragsparteien und der an dieser Vereinbarung beteiligten Drittstaaten. Besondere Vereinbarungen können zwischen der Organisation und Drittstaaten geschlossen werden, die an der Durchführung dieser Aufgaben teilnehmen möchten. 2. Die Organisation kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien mit folgenden Aufgaben betraut werden: (a) Unterstützung dieser Vertragsparteien bei der Durchführung spezifischer Aufgaben auf dem Gebiet der Flugsicherung wie Planung und Aufbau von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten; (b) Bereitstellung und Betrieb der Gesamtheit oder eines Teils der Flugsicherungseinrichtungen und -dienste im Auftrag dieser Vertragsparteien; (c) Unterstützung dieser Vertragsparteien bei der Berechnung und Einziehung der den Benutzern der Flugsicherungsdienste durch diese Vertragsparteien auferlegten Gebühren, die der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs- Streckengebühren nicht unterliegen. Die Durchführung derartiger Aufgaben wird in jedem Fall durch besondere Vereinbarungen zwischen der Organisation und den betreffenden Vertragsparteien geregelt. 3. Die Organisation kann ausserdem auf Antrag einer oder mehrerer Drittstaaten mit folgenden Aufgaben betraut werden: (a) Unterstützung der betreffenden Staaten bei der Regelung des Flugverkehrsflusses sowie bei der Planung und Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen; (b) Unterstützung der betreffenden Staaten bei der Berechnung und Einziehung der den Benutzern der Flugsicherungsdienste durch diese Staaten auferlegten Gebühren, die der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs- Streckengebühren nicht unterliegen. Die Durchführung derartiger Aufgaben wird in jedem Fall durch besondere Vereinbarungen zwischen der Organisation und den betreffenden Vertragsparteien geregelt.
Art. 3
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Flugsicherungs-Streckendienste und die damit verbundenen Flugsicherungsdienste im Bereich der Anflugund Platzkontrolle in den in der Anlage 2 aufgeführten Fluginformationsgebieten. 2. Jede Änderung, die eine Vertragspartei an dem sie betreffenden Teil der Anlage 2 vorzunehmen beabsichtigt und die sich auf die Gesamtausdehnung des im Übereinkommen vorgesehenen Luftraums auswirkt, unterliegt der einmütigen Zustimmung der Kommission. Jede Änderung, die sich nicht in dieser Weise auswirkt, teilt die betroffene Vertragspartei der Organisation mit. 3. Im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich der Ausdruck «Luftverkehr» auf Zivilsowie auf Militär-, Zollund Polizeiluftfahrzeuge, welche die Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation beachten.
Art. 4
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die weitestgehende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach innerstaatlichem Recht zuerkannt wird; sie kann insbesondere bewegliches oder unbewegliches Eigentum erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen. Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen dieses Übereinkommens und der beigefügten Satzung wird sie durch die Agentur vertreten, die im Namen der Organisation handelt. Die Agentur verwaltet das Vermögen der Organisation.
Art. 5
Die Kommission besteht aus Vertretern der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei kann sich insbesondere zur Wahrnehmung der Interessen der Zivilluftfahrt und der Landesverteidigung durch mehrere Delegierte vertreten lassen, von denen jedoch nur einer stimmberechtigt ist. 2. Im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe (l) wird die Kommission um Vertreter der Staaten erweitert, die nicht Mitglieder der Organisation, aber Vertragsparteien
3 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren sind. Die so erweiterte Kommission beschliesst nach den in der Vereinbarung festgelegten Regeln. 3. Wenn andere Vereinbarungen zwischen der Organisation und Drittstaaten gemäss Artikel 2 Absatz 1, insbesondere über die Verkehrsflussregelung, entsprechende Bestimmungen enthalten, wird die Kommission ebenfalls erweitert und beschliesst nach den in der betreffenden Vereinbarung vorgesehenen Regeln.
Art. 6
Zur Erfüllung der der Organisation nach Artikel 2 Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben trifft die Kommission folgende Massnahmen: (a) Soweit die Vertragsparteien betroffen sind, fasst sie Beschlüsse: – in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) genannten Fällen, – in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (a) und (d) bis (k) genannten Fällen, wenn sie es für erforderlich hält, dass die Vertragsparteien sich zu einem gemeinsamen Vorgehen verpflichten; sie kann in diesen Fällen auch eine Empfehlung an die Vertragsparteien richten; (b) soweit die Agentur betroffen ist, – genehmigt sie das jährliche Arbeitsprogramm und die mehrjährigen Investitionsund Arbeitsprogramme, die ihr die Agentur zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aufgaben vorlegt, sowie den Haushaltsplan und den Tätigkeitsbericht; sie erteilt der Agentur Richtlinien für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben, wenn sie es für erforderlich hält; – trifft sie alle erforderlichen Massnahmen im Rahmen der ihr durch dieses Übereinkommen und die Satzung der Agentur zugewiesenen Aufsichtsbefugnisse; – erteilt sie der Agentur Entlastung in Bezug auf den Haushalt. 2. Die Kommission trifft ausserdem folgende Massnahmen: (a) Sie genehmigt das Personalstatut und die Haushaltsordnung sowie die nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens und Artikel 19 Absatz 3 der Satzung der Agentur zu treffenden Massnahmen; (b) sie ernennt nach Artikel 22 Absatz 1 der Satzung der Agentur die Mitglieder des Kontrollausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren. 3. Hinsichtlich der in Artikel 2 genannten besonderen Vereinbarungen erteilt die Kommission ihre Zustimmung für die Aufnahme von Verhandlungen durch die Agentur und genehmigt die zustande gekommenen Vereinbarungen. 4. Die Kommission ruft gegebenenfalls das in Artikel 31 vorgesehene Schiedsgericht im Namen der Organisation an.
Art. 7
Die Beschlüsse der Kommission bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsparteien und sind für diese verbindlich. Wenn jedoch eine Vertragspartei der Kommission mitteilt, dass sie aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses an der Ausführung eines auf den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) genannten Gebieten einstimmig gefassten Beschlusses gehindert ist, kann sie von diesem Beschluss abweichen. Die Gründe für die Abweichung sind mitzuteilen. Die Kommission muss dann innerhalb von sechs Monaten nach Empfang dieser Mitteilung entweder diesen Beschluss ändern oder beschliessen, ob für die Abweichung bestimmte Bedingungen oder Beschränkungen gelten sollen. In beiden Fällen bedarf der Beschluss der Kommission der Einstimmigkeit der Vertragsparteien. 2. Über die Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe (a) und Absatz 3 sowie Artikel 11 Absatz 3 entscheidet die Kommission durch Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen. 3. Soweit keine gegenteiligen Bestimmungen bestehen, werden die in den Fällen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (b) und Absatz 4 vorgesehenen Richtlinien und Massnahmen von der Kommission mit Mehrheit angenommen mit der Massgabe, dass – die Stimmen der in Artikel 8 beschriebenen Wägung unterliegen; – diese Stimmen die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien darstellen müssen. 4. Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe (b) vorgesehenen Massnahmen werden von der Kommission nach den in Absatz 3 genannten Regeln getroffen, wobei die danach berechnete Mehrheit 70% der abgegebenen gewogenen Stimmen erreichen muss. 5. Empfehlungen werden von der Kommission mit der Stimmenmehrheit der Vertragsparteien abgegeben.
Art. 8
Die in Artikel 7 vorgesehene Wägung richtet sich nach folgender Wägungstabelle: Prozentsatz des Jahresbeitrags einer Vertragspartei im Stimmen- Verhältnis zu den Jahresbeiträgen aller Vertragsparteien zahl Weniger als 1 % 1
1 bis weniger als 2 % 2
2 bis weniger als 3 % 3
3 bis weniger als 4,5 % 4 4,5 bis weniger als 6 % 5
6 bis weniger als 7,5 % 6 7,5 bis weniger als 9 % 7
9 bis weniger als 11 % 8
11 bis weniger als 13 % 9
13 bis weniger als 15 % 10
15 bis weniger als 18 % 11
18 bis weniger als 21 % 12
21 bis weniger als 24 % 13
24 bis weniger als 27 % 14
27 bis weniger als 30 % 15
30 % 16 2. Die anfängliche Festsetzung der Stimmenzahl erfolgt für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls nach der vorstehenden Wägungstabelle entsprechend den Bestimmungen des Artikels 19 der Satzung der Agentur über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Organisation. 3. Beim Beitritt eines Staates wird die Stimmenzahl der Vertragsparteien in der gleichen Weise neu festgesetzt. 4. Die Stimmenzahl wird alljährlich nach denselben Regeln neu festgesetzt.
Art. 9
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; für ihre Annahme ist Einstimmigkeit erforderlich. 2. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Vorschriften über die Präsidentschaft, über die Bildung von Arbeitsgruppen und über die Arbeitssprachen der Kommission vorzusehen.
Art. 10
Die Agentur stellt der Kommission das Personal und die sachlichen Mittel zur Verfügung, derer sie für ihre Tätigkeit bedarf.
Art. 11
Die Kommission unterhält die für die Ziele der Organisation erforderlichen Beziehungen zu den dafür in Betracht kommenden Staaten und internationalen Organisationen. 2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 13 ist die Kommission insbesondere allein dafür zuständig, im Namen der Organisation mit internationalen Organisationen, Vertragsparteien und Drittstaaten Vereinbarungen zu schliessen, die zur Durchführung der in Artikel 2 genannten Aufgaben der Organisation erforderlich sind. 3. Auf Vorschlag der Agentur kann die Kommission dieser die Befugnis übertragen, Verhandlungen in Bezug auf Vereinbarungen aufzunehmen, die für die Durchführung der in Artikel 2 genannten Aufgaben erforderlich sind, und diese Vereinbarungen zu schliessen.
Art. 12
In den Vereinbarungen in Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 2 zwischen der Organisation und einer oder mehreren Vertragsparteien oder einem oder mehreren Drittstaaten oder einer internationalen Organisation sind die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien der Vereinbarungen sowie die Finanzierungsbedingungen und die zu treffenden Massnahmen festzulegen. Die Verhandlungen können von der Agentur nach den in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 festgelegten Regeln geführt werden.
Art. 13
Die Agentur kann im Rahmen der von der Kommission erteilten Richtlinien die für die Koordinierung des Luftverkehrs und für die Tätigkeit ihrer eigenen Dienste unerlässlichen Verbindungen zu den in Frage kommenden öffentlichen und privaten technischen Diensten der Vertragsparteien, Nichtvertragsstaaten und internationalen Organe herstellen. Sie kann zu diesem Zweck im Namen der Organisation und vorbehaltlich einer Mitteilung an die Kommission Verträge ausschliesslich verwaltungsmässiger, technischer oder kaufmännischer Art abschliessen, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.
Art. 14
Für den Erwerb von unbeweglichem Eigentum, das zur Errichtung der Anlagen der Organisation erforderlich ist, wird, soweit dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses mit den Wirkungen anerkannt, die sich ans diesem Recht für eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses ergeben; die Zustimmung der beteiligten Regierungen bleibt vorbehalten. Das Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses kann von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates nach innerstaatlichem Recht zur Herbeiführung des Erwerbs in Fällen betrieben werden, in denen eine gütliche Einigung nicht zustande kommt. 2. Im Hoheitsgebiet von Vertragsparteien, in dem das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren nicht besteht, kann die Organisation das für die Zivilluftfahrt und das Fernmeldewesen anwendbare Zwangserwerbsverfahren in Anspruch nehmen. 3. Auf die für Rechnung der Organisation in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien geleisteten Arbeiten und Dienste wenden die Vertragsparteien zugunsten der Organisation die innerstaatlichen Vorschriften über Grundeigentumsbeschränkungen an, soweit solche im öffentlichen Interesse zugunsten innerstaatlicher Behörden mit gleicher Zielsetzung bestehen, insbesondere die Vorschriften, die sich auf Dienstbarkeiten im öffentlichen Interesse beziehen. 4. Die Organisation trägt die aus der Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten, einschliesslich der Entschädigungen, die nach den Rechtsvorschriften des Staates gezahlt werden müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke gelegen sind.
Art. 15
Wenn die Organisation die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe (b) vorgesehenen Aufgaben durchführt, wendet die Agentur die Bestimmungen an, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und in den Lufträumen gelten, für die letzteren die Durchführung von Flugsicherungsdiensten durch internationale Übereinkünfte übertragen ist, deren Vertragspartei sie sind.
Art. 16
Wenn die Organisation die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe (b) vorgesehenen Aufgaben durchführt, erteilt die Agentur im Rahmen der den Flugsicherungsdiensten übertragenen Befugnisse den Luftfahrzeugführern alle erforderlichen Weisungen. Abgesehen von den Fällen höherer Gewalt, die in den in Artikel 15 erwähnten Bestimmungen geregelt sind, haben die Luftfahrzeugführer diese Weisungen zu beachten.
Art. 17
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.