Verordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie die Verordnung vom 24. August 1992[^2] über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,
verordnet:
Art. 1 Massnahmen
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere:
Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie:
-
- Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich,
-
- Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend,
-
- Anbringen von Fugendichtungen,
-
- Einrichten von unbeheizten Windfängen,
-
- Ersatz von Jalousieläden, Rolläden;
- a.
Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z. B:
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- Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen,
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- Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer,
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- Anschluss an eine Fernwärmeversorgung,
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- Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien[^3],
Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie:
- – Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren,
- – Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels,
- – Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung,
- – Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung;
- 5.
-
- Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers,
-
- Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z. B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen;
- b.
- c. Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;
- d. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 642.11
[^2]: SR 642.116
[^3]: Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas). Die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen des DBG nicht gefördert.
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