Verordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-08-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie die Verordnung vom 24. August 1992[^2] über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,

verordnet:

Art. 1 Massnahmen

Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere:

Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie:

Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z. B:

Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie:

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 642.11

[^2]: SR 642.116

[^3]: Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas). Die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen des DBG nicht gefördert.

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