Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-08-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Eidgenössische Steuerverwaltung,

gestützt auf Artikel 102 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die direkte Bundessteuer sowie die Verordnung vom 24. August 1992[^2] über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,

verordnet:

Art. 1 Abziehbare Kosten

1 Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten:

Unterhaltskosten:

2 Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten:

3 Abziehbar sind jedoch diejenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 642.11

[^2]: SR 642.116

[^3]: SR 210

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1519).

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