Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)
Die Eidgenössische Steuerverwaltung,
gestützt auf Artikel 102 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die direkte Bundessteuer sowie die Verordnung vom 24. August 1992[^2] über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,
verordnet:
Art. 1 Abziehbare Kosten
1 Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten:
Unterhaltskosten:
-
- Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen;
-
- Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712l ZGB[^3]) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
-
- Betriebskosten: Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat.
- a.
- b. Versicherungsprämien:
- Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen).
- c. Kosten der Verwaltung:
- Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Entschädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers).
2 Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten:
- a. …[^4]
- b. Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen‑, Trottoir‑, Schwellen, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.
- c. Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten.
- d. Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten.
3 Abziehbar sind jedoch diejenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 642.11
[^2]: SR 642.116
[^3]: SR 210
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1519).
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