Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen, Protokollen, Briefwechseln, Erkl. und Schlussakte)
(Stand am 24. September 2002) Gliederung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung 1. Hauptabkommen
Erster Abschnitt: Grundbestimmung Art. 1 bis 6 Zweiter Abschnitt: Zulassungsbedingungen Art. 7 bis 14 Dritter Abschnitt: Ausübungsbedingungen Art. 15 bis 26 Vierter Abschnitt: Entzug der Zulassung Art. 27 bis 29 Fünfter Abschnitt: Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Art. 30 bis 33
Sechster Abschnitt: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 34 bis 44
Unterzeichnungsformel 2. Anhang Nr. 1: Einteilung der unter das Abkommen fallenden Versicherungszweige 3. Anhang Nr. 2: Bestimmung der nicht unter das Abkommen fallenden Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen 4. Anhang Nr. 3: Aufzählung der zulässigen Rechtsformen 5. Anhang Nr. 4: Sonderbestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft 6. Anhang Nr. 5: Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung für den Zweig Kreditversicherung und Voraussetzungen für die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung 7. Protokoll Nr. 1: Die Solvabilitätsspanne 8. Protokoll Nr. 2: Der Tätigkeitsplan
2 und Schweizer Fran- 9. Protokoll Nr. 3: Verhältnis zwischen Euro ken 10. Protokoll Nr. 4: Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen dieses Abkommen anwendbar ist 11. Briefwechsel Nr. 1: Grundsatz der Nichtdiskriminierung 12. Briefwechsel Nr. 2: Anwendungsbereich der Zulassung 13. Briefwechsel Nr. 3: Hauptbevollmächtigter 14. Briefwechsel Nr. 4: Zuweisung von in unmittelbarem Eigentum von Versicherungsunternehmen befindlichen Grundstücken zum schweizerischen Sicherungsfonds 15. Briefwechsel Nr. 5: Anlagegrundsätze 16. Briefwechsel Nr. 6: Schweizerischer Branchenkatalog 17. Briefwechsel Nr. 7: Gesellschaftskapital von Versicherungsunternehmen 18. Briefwechsel Nr. 8: Übergangsregelung für die Beistandsleistung 19. Briefwechsel Nr. 9: Übergangsregelung für die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Grossrisiken 20. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien betreffend den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens 21. Schlussakte
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits, in Erwägung der zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz bestehenden engen Beziehungen, in dem Wunsche, anlässlich der Errichtung eines vereinheitlichten Versicherungsmarktes innerhalb der Gemeinschaft die in diesem Bereich zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, wobei der Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist,
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Januar 1992 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. Juni 1992 Inkrafttreten am 1. Januar 1993 AS 1992 1894; BBl 1991 IV 1
[^1]: AS 1992 1893
[^2]: In allen Anhängen und Protokollen des Abkommens wurde das Wort «ECU» durch «Euro» ersetzt. Der Wert eines Euro ist auf 1.60 Schweizer Franken festgelegt gemäss Art. 1 des Beschl. 1/2001 des Gemischten Ausschusses vom 18. Juli 2001 (SR 0.961.11 ). Diese Änderung ist im ganzen restlichen Text berücksichtigt worden.
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