Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
1 gestützt auf Artikel 950 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) , die Artikel 38 Absatz 1 und 42 Absatz 1 des Schlusstitels zum ZGB,
2 über die Erstellung neuer Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1935 Landeskarten
3 über die Abgeltung der sowie Artikel 7 des Bundesbeschlusses vom 20. März 1992 amtlichen Vermessung, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriff und Zweck
1 Als amtliche Vermessungen im Sinne des ZGB gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuches vom Bund anerkannten Vermessungen.
2 Die Daten der amtlichen Vermessung sollen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von Landinformationssystemen dienen und für öffentliche und private Zwecke verwendet werden können.
Art. 2 Erhebungspflicht
1 Die amtliche Vermessung erstreckt sich über das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.
2 Bei Landumlegungen und in Gebieten, in denen eine landoder forstwirtschaftliche Landumlegung nötig wäre, aber nach den zuständigen kantonalen Fachstellen in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, sind die technischen Arbeiten zur Erfassung der Daten über die Informationsebene Liegenschaften in einem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) legt die Grundsätze des Verfahrens so fest, dass die Ergebnisse der Arbeiten für die amtliche Vermessung verwen-
4 det werden können.
5 Art. 3 Realisierungsplan Der Bund legt nach Anhören der Kantone die Strategie für die Vermessungsvorhaben fest und vereinbart mit ihnen einen mittelund einen langfristigen Realisierungsplan der Vermessungsvorhaben. Sie sorgen für deren Umsetzung.
Art. 4 Militärische Anlagen
Von dieser Verordnung abweichende Vorschriften über die Vermessung militärischer Anlagen bleiben vorbehalten.
2. Kapitel: Inhalt der amtlichen Vermessung
Art. 5 Bestandteile der amtlichen Vermessung
Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden:
- a. die Fixpunktund Grenzzeichen;
6 die Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung; b.
7 der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchc. führung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung;
- d. die zu erstellenden technischen Dokumente;
- e. die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.
8 Datenmodell der amtlichen Vermessung Art. 6
1 Das Datenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in einer normierten Datenbeschreibungssprache.
2 Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen:
- a. Fixpunkte;
- b. Bodenbedeckung;
- c. Einzelobjekte;
- d. Höhen;
- e. Nomenklatur;
- f. Liegenschaften;
- g. Rohrleitungen;
- h. administrative Einteilungen. 211.432.2
3 Zur Informationsebene Liegenschaften gehören auch die selbständigen und dauernden Rechte und die Bergwerke, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden können. bis9 Zuständigkeiten des Departements Art. 6
1 Das Departement bezeichnet den Objektkatalog und legt die zu erhebenden Daten, deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie die weiteren Anforderungen an sie fest.
2 Es legt zur Sicherstellung der langfristigen Verfügbarkeit der Daten der amtlichen Vermessung und deren Kompatibilität mit anderen Informationssystemen die normierte Datenbeschreibungssprache und die amtliche Vermessungsschnittstelle fest.
3 Es legt den Inhalt der weiteren zu erstellenden Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung sowie der zu erstellenden technischen Dokumente fest und regelt deren Nachführung und Unterhalt.
10 Plan für das Grundbuch Art. 7
1 Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellter graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuches die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommt die Rechtswirkung im Sinne des ZGB zu.
2 Im Plan für das Grundbuch ist der Inhalt der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen und Teile der administrativen Einteilungen darzustellen.
3 Die Kantone können vorschreiben, dass zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.
4 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D) legt fest, wie der Plan für das Grundbuch darzustellen ist.
11 Art. 8–9
12 Art. 10 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes Die Kantone können den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rahmen der vom Departement definierten Vorgaben erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.
3. Kapitel: Vermarkung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Begriff und Umfang
1 Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.
2 Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig ausgeschieden werden können.
Art. 12 Kantonales Recht
Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung.
2. Abschnitt: Grenzfeststellung
Art. 13 Verfahren
1 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt.
2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden:
13 in Landwirtschaftsund Forstwirtschaftsgebieten im Bergund Sömmea.
14 , sowie in rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster unproduktiven Gebieten;
- b. bei einer Nachführung, wenn die betroffenen Grundeigentümer damit einverstanden sind.
Art. 14 Grenzverlauf
1 Durch Bereinigung der Grenzen ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben.
2 Als Grenzlinie gilt die Gerade oder der Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.
3. Abschnitt: Anbringen von Grenzzeichen
Art. 15 Grundsatz
Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben. 211.432.2
Art. 16 Zeitpunkt
1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Daten der Informationsebene Liegenschaften erstmals erhoben werden.
2 Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden.
- a. bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist;
- b. wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen.
3 Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben.
Art. 17 Verzicht
1 Werden die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen, die dauernd eindeutig erkennbar sind, angegeben, so ist in der Regel auf Grenzzeichen zu verzichten.
2 Die Kantone können weitere Ausnahmen vorsehen, so insbesondere:
- a. in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;
15 für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und b. dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
16 in Landwirtschaftsund Forstwirtschaftsgebieten im Bergund Sömmec. rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.
4. Kapitel: Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 Begriffe
1 Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.
2 Als Erneuerung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung durch Umarbeitung und Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung.
3 Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
Art. 19 Verfahren
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann Weisungen über das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung erlassen.
17 Geodätisches Bezugssystem Art. 20
1 Die amtliche Vermessung stützt sich auf das Bezugssystem CH1903 der schweizerischen Landesvermessung.
2 Dieses wird definiert durch:
- a. den Fundamentalpunkt im Meridianzentrum der alten Sternwarte von Bern;
- b. die schiefachsige, winkeltreue Zylinderprojektion auf dem Ellipsoid von Bessel 1841;
- c. das ebene, rechtwinklige Koordinatensystem mit den Koordianten Y = 600 000.000 m und X = 200 000.000 m für den Fundamentalpunkt;
- d. den «Repère Pierre du Niton» in Genf als Ausgangspunkt des Gebrauchshöhensystems mit der Höhe 373,600 m.
3 Die Koordinaten und Höhen der Fixpunkte der Landesvermessung im Bezugssystem CH1903 bilden die offiziellen Bezugsrahmen Landesvermessung 1903 (LV03) für die Lage und Landesnivellement 1902 (LN02) für die Höhe.
4 Das Departement kann in begründeten Fällen die Benützung eines neuen Bezugsrahmens für die Landesvermessung bewilligen.
Art. 21 Zeitpunkt der Durchführung
1 Die Kantone bestimmen im Rahmen des Realisierungsplanes den Zeitpunkt der
18 Durchführung der einzelnen Vermessungen.
2 Sie können bestimmen, dass die Ersterhebung und die Erneuerung in Etappen ausgeführt werden. Jede Etappe muss mindestens eine ganze Informationsebene gemäss Datenmodell umfassen und sich über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet erstrecken; die Informationsebene Fixpunkte muss in der ersten Etappe bearbeitet werden. Die V+D kann ausnahmsweise ein anderes Vorgehen bewilligen, wenn dies
19 aus technischer Sicht sinnvoll erscheint.
3 Sie ordnen nach Anhören der Gemeinden die Ausführung an. 211.432.2
2. Abschnitt: Nachführung
Art. 22 Nachführungsgrundsatz
Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.
Art. 23 Laufende Nachführung
1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert nützlicher Frist nach erfolgter Änderung nachzuführen.
2 Die Kantone regeln das Meldewesen und legen die Nachführungsfristen fest.
Art. 24 Periodische Nachführung
1 Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, sind periodisch nachzuführen.
2 Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken.
3 Der Nachführungszyklus soll in der Regel zehn Jahre nicht überschreiten.
Art. 25 Nachführung und Grundbuch
1 Der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die Mutationsurkunde vorgelegt wird, die von dem zuständigen patentierten Ingenieur-Geometer oder der zuständigen patentierten
20 Ingenieur-Geometerin unterzeichnet ist.
2 Im übrigen regeln die Kantone den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch.
3. Abschnitt: Verifikation
Art. 26
1 Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nach den Weisungen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion von der kantonalen Vermessungsaufsicht auf ihre Qualität und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Durchführung der Verifikation der Lagefixpunkte 2 sowie der Höhenfixpunkte
21 definiert die 2 obliegt dem Bundesamt für Landestopographie. Das Departement Begriffe Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte.
4. Abschnitt: Einspracheverfahren, Genehmigung und Abgeltung
Art. 27 Vorprüfung
1 Nach Abschluss der Verifikation prüft die V+D, ob die Anforderungen des Bundes
22 erfüllt sind. Sie bezeichnet die einzureichenden Unterlagen.
2 Sie teilt das Prüfungsergebnis dem Kanton in einem Bericht mit und sichert die Abgeltung zu, falls aufgezeigte Mängel behoben werden.
3 Allfällige im Bericht aufgezeigte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beheben.
4 Auf die Vorprüfung kann im Einvernehmen zwischen Bund und Kanton verzichtet
23 werden.
Art. 28 Öffentliche Auflage
1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, ist eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchzuführen.
2 Durch die öffentliche Auflage sollen die Grundeigentümer über das Vermessungswerk informiert werden, damit offensichtliche Fehler bei der Grenzziehung bereinigt werden können.
3 Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:
- a. Die öffentliche Auflage beträgt dreissig Tage;
24 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchb. führung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung werden aufgelegt;
- c. Die Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief über die Auflage mit Angabe der betroffenen Parzellennummern und deren Flächen informiert;
- d. Dem Grundeigentümer ist auf Verlangen eine Ausschnittkopie des Plans über einzelne seiner Liegenschaften oder flächenmässig ausgeschiedener selbständiger und dauernder Rechte zuzustellen;
- e. Gegen Einspracheentscheide muss mindestens bei einer kantonalen Behörde, die den Entscheid uneingeschränkt überprüft, Beschwerde erhoben werden können. 211.432.2
25 Art. 29 Genehmigung
1 Nach Abschluss des Auflageverfahrens, einschliesslich der erstinstanzlichen Einsprachenerledigung, genehmigt die zuständige kantonale Behörde, sofern die allfällige Vorprüfung ein positives Ergebnis gebracht hat und aufgezeigte Mängel behoben sind, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch.
2 Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
26 Anerkennung durch den Bund Art. 30 Das Vermessungswerk wird bundesrechtlich als amtliche Vermessung (Art. 1 Abs. 1) anerkannt, wenn:
- a. im allfälligen Bericht der V+D nach Artikel 27 Absatz 2 festgestellt wird, dass das Werk den Anforderungen genügt;
- b. das Auflageverfahren zu keinen bundesrechtswidrigen Anpassungen führte;
- c. das Werk vom Kanton genehmigt wurde. bis27 Abgeltung durch den Bund Art. 30
1 Bund und Kanton vereinbaren kostenabhängige oder pauschale Abgeltungen des Bundes und legen den Zahlungsmodus fest.
2 Die Höhe der Abgeltung des Bundes wird definitiv bei der Anerkennung festgelegt.
5. Kapitel: Unterhalt der amtlichen Vermessung
Art. 31 Unterhalt
1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu unterhalten, dass ihr
28 Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.
2 Das Departement erlässt Weisungen über die technischen und organisatorischen Anforderungen in bezug auf den Unterhalt der amtlichen Vermessung, insbesondere über die Datensicherheit.
29 Art. 32
6. Kapitel: Abgabe von Auszügen und Auswertungen
der amtlichen Vermessung
1. Abschnitt: Öffentlichkeit der amtlichen Vermessung
Art. 33
Die Daten der amtlichen Vermessung sind öffentlich.
2. Abschnitt: Einsicht und Abgabe
Art. 34 Grundsatz
1 Jeder Person, die dies verlangt, ist Einsicht in die Daten der amtlichen Vermessung zu gewähren. Ebenso sind ihr auf Verlangen Auszüge und Auswertungen abzugeben.
2 Die Kantone können die Einsicht und die Abgabe mit Auflagen und Bedingungen verbinden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 2bis Die Abgabe von Auszügen kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass der Gesuchsteller:
- a. seine bisherigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung sowie aus der Ver-
30 über die Reproduktion von Daten der ordnung vom 9. September 1998 amtlichen Vermessung (RDAV) erfüllt; und
- b. angemessene Sicherheiten leistet zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der RDAV, die sich infolge Reproduktion der abgegebenen Daten im Ausland
31 ergeben könnten.
3 Die Kantone bestimmen, wer berechtigt ist, Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abzugeben.
Art. 35 Beschreibung der abzugebenden Auszüge und Auswertungen
Wird einem Benützer ein Auszug oder eine Auswertung der amtlichen Vermessung abgegeben, so muss er unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks namentlich informiert werden über:
- a. die Aktualität und die Qualität der verwendeten Daten;
- b. die Vollständigkeit und den Generalisierungsgrad. 211.432.2
Art. 36 Direkter Zugriff
1 Die Kantone regeln den direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung. Die vom Bund definierte amtliche Vermessungsschnittstelle ist dabei zu gewährleisten. Die Kantone entscheiden im Einzelfall in Form einer Verfügung.
2 Bei direktem Zugriff mit Informatikhilfsmitteln muss sich der Benützer selber Klarheit über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten beschaffen.
Art. 37 Richtigkeitsbescheinigung
1 Wer berechtigt ist, Auszüge aus dem Plan für das Grundbuch abzugeben, datiert diese und bescheinigt deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift.
2 Er bescheinigt die Richtigkeit der übrigen Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung, wenn der Benützer dies verlangt.
3 Bei direktem Zugriff mit Informatikhilfsmitteln muss der Benützer die Richtigkeitsbescheinigung selber einholen.
Art. 38 Gebühren
1 Für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung ist in der Regel eine Gebühr zu entrichten.
2 Der Kanton legt die Höhe der Gebühr sowie die Bezahlungsmodalitäten fest und
32 kann den mit der Gebühr abgegoltenen Verwendungszweck präzisieren. 2bis Bei der Bemessung der Gebühr können Vorleistungen zur Reduktion zeitund auftragsbedingter Kosten angemessen und in Abhängigkeit vom Verwendungszweck
33 der bezogenen Auszüge und Auswertungen berücksichtigt werden.
3 Den Dienststellen der allgemeinen Bundesverwaltung dürfen nur die zeitund auf-
34 tragsbedingten Kosten in Rechnung gestellt werden.
35 Art. 39 Reproduktion
1 Die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung richtet sich nach der
36 . RDAV
2 Ausgenommen davon sind Reproduktionen, die:
- a. weder der Veröffentlichung noch gewerblichen Zwecken dienen; oder
- b. im Rahmen des nach Artikel 38 Absatz 2 festgesetzten Verwendungszwecks erfolgen.
7. Kapitel: Organisation und Durchführung
1. Abschnitt: Oberleitung und Oberaufsicht
Art. 40 Fachstelle des Bundes
1 Die V+D ist die Fachstelle des Bundes. Sie untersteht der Leitung eines patentier-
37 ten Ingenieur-Geometers oder einer patentierten Ingenieur-Geometerin.
2 Ihr obliegen die Oberleitung und die Oberaufsicht über sämtliche Belange der amtlichen Vermessung.
3 Sie sorgt für die Umsetzung und den Vollzug der erlassenen technischen Normen
38 und Standards im Bereich raumbezogener Daten des Bundes.
4 Sie stellt ferner die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungsvorhaben des Bundes sicher, berät die Bundesstellen bei der Beschaffung der Daten der amtlichen Vermessung und vertritt dabei die Interessen des Bun-
39 des gegenüber den Kantonen und Dritten.
5 In Zusammenarbeit mit den kantonalen Vermessungsaufsichten ist sie im Rahmen ihrer Aufgabe berechtigt, eine Datensammlung über die einzelnen Vermessungsarbeiten und die dafür verantwortlichen Unternehmer und Unternehmerinnen zu
40 führen.
41 Art. 41 Flugdienst Zur Beschaffung von photogrammetrischen Luftbildern für die amtliche Vermessung steht der Flugdienst des Bundesamtes für Landestopographie zur Verfügung.
2. Abschnitt: Kantonale Vermessungsaufsicht
Art. 42
1 Die Kantone bezeichnen eine Vermessungsaufsicht unter der Leitung eines patentierten Ingenieur-Geometers.
2 Die Vermessungsaufsicht leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung; sie sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Landinformationssystemen.
3 Kann ein Kanton nach seinen tatsächlichen Verhältnissen die Aufgaben der Vermessungsaufsicht nicht wahrnehmen, so kann er sie gegen Ersatz der Kosten ganz oder teilweise der Eidgenössischen Vermessungsdirektion übertragen. 211.432.2
3. Abschnitt: Durchführung der amtlichen Vermessung
Art. 43 Durchführung
Dem Kanton obliegt die Durchführung der amtlichen Vermessung.
Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten
1 Die Kantone regeln die Ausführung der Arbeiten durch patentierte Ingenieur- Geometer und Ingenieur-Geometerinnen und qualifizierte Vermessungsfachleute
42 mittels Werkverträgen oder Dienstanweisungen. Vorbehalten bleibt Artikel 46.
2 Arbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften, Nomenklatur und administrative Einteilungen sowie der Unterhalt der amtlichen Vermessung darf der Kanton nur ausführen lassen durch:
- a. Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter der Leitung eines patentierten Ingenieur-Geometers oder einer patentierten Ingenieur-Geometerin verfügen;
43 b. patentierte Ingenieur-Geometer oder Ingenieur-Geometerinnen.
3 Verträge und Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, wenn sie zum Inhalt haben:
- a. Vermarkungsarbeiten, für die der Bund Abgeltungen gewährt;
- b. Ersterhebungen, Erneuerungen, periodische Nachführungen oder provisorische Numerisierungen.
4 Auf die Genehmigung der Verträge und Dienstanweisungen kann im Einverneh-
44 men zwischen Bund und Kanton verzichtet werden.
Art. 45 Arbeitsvergabe
1 Die Vergabe von Vermarkungsarbeiten, von Arbeiten der Ersterhebung und Erneuerung sowie der provisorischen Numerisierung an private Unternehmer haben in der Regel auf dem Submissionsweg zu erfolgen.
2 Die Kantone regeln das Submissionsverfahren.
Art. 46 Arbeiten auf dem Bahngebiet
1 45 Bahnunternehmungen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 unterstehen, sind berechtigt, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht, innerhalb ihres Gebietes bestimmte Arbeiten der amtlichen Vermessung selber auszuführen, sofern sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter Leitung eines patentierten Ingenieur-Geometers verfügen.
2 Bei der Projektierung von Ersterhebungen, Erneuerungen und Nachführungen im Bahngebiet sind die Bahnunternehmungen nach Absatz 1 anzuhören. Die von den Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen und Anforderungen der amtlichen Vermessung erhobenen Daten der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung,
46 Einzelobjekte und Höhen sind in die amtliche Vermessung aufzunehmen.
3 Die Kantone vereinbaren mit den Bahnunternehmungen die Entschädigung für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.
8. Kapitel: Bundesabgeltungen und Restkosten
1. Abschnitt: Bundesabgeltungen 47
Art. 47 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind nur die Kosten, die bei der vorschriftsgemässen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgabe entstanden sind.
2 Nichtanrechenbar sind namentlich:
- a. die Kosten des Unterhalts;
48 die aus kantonalen Erweiterungen entstehenden Kosten; b.
- c. die Kosten der kantonalen Vermessungsaufsicht;
- d. die an kantonale und kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen;
- e. die Kosten der kantonalen Verifikation und der öffentlichen Auflage;
- f. die Entschädigung für die bei Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden;
- g. die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungsund Vermessungsarbeiten;
- h. die aus vertragsoder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien entstehenden Mehrkosten.
Art. 48 Berechnung der anrechenbaren Kosten
1 Bei Arbeiten, die im Submissionsverfahren vergeben werden, entspricht der festgelegte Preis unter Berücksichtigung von Artikel 47 den anrechenbaren Kosten.
2 Die Kantone legen die Entschädigungen für die Arbeiten fest, die der Kanton selber, eine gemeindeeigene Dienststelle für Vermessung oder ein öffentliches Unternehmen ausführt, und für die Arbeiten, die aus einem wichtigen Grund nicht auf dem Submissionsweg vergeben werden können. 211.432.2
3 Die von den Kantonen festgelegten Entschädigungen im Sinne von Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des Bundes. bis49 Pauschale Abgeltungen Art. 48 Bei der Vereinbarung von pauschalen Abgeltungen zwischen Bund und Kanton gelten die Grundsätze von Artikel 47 sinngemäss.
2. Abschnitt: Restkosten
50 Art. 49 Die Kantone legen fest, wer die nach Abzug der Bundesabgeltungen verbleibenden Kosten zu tragen hat.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 50 Aufhebung
Es werden aufgehoben:
51 für die Triangulation IV. Ordnung; 1. die Instruktion vom 10. Juni 1919
52 für die Vermarkung und die Parzellar- 2. die Instruktion vom 10. Juni 1919 vermessung;
53 über die Aufhebung des Bun- 3. der Bundesratsbeschluss vom 6. Januar 1920 desratsbeschlusses vom 17. November 1911 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Versicherung von Polygonpunkten;
54 über die Grundbuchvermessung; 4. die Verordnung vom 12. Mai 1971
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 51 Anpassung bestehender Vermessungen
1 Provisorisch anerkannte Vermessungen sind durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung zu ersetzen.
2 Definitiv anerkannte Vermessungen sind unter Vorbehalt von Absatz 3 zu erneuern.
3 Das Departement regelt, welche definitiv anerkannten Vermessungen, die nach den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden müssen.
4 Bei definitiv anerkannten Vermessungen, deren Fixpunktnetz nicht im Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fix-
55 punktnetzes an die neue Ordnung als Ersterhebung.
Art. 52 Erstvermessungen, Erneuerungen, in Ausführung stehende Vermes-
sungen
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt, ob Erstvermessungen und Erneuerungen, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, nach alter oder neuer Ordnung auszuführen sind.
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ausführung begriffen sind, nach neuer Ordnung zu Ende zu führen sind.
Art. 53 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung
Die kantonale Vermessungsaufsicht entscheidet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, ob und allenfalls wieweit Vermessungen alter Ordnung nach der neuen Ordnung nachzuführen sind.
Art. 54 Weitergeltung alten Rechts
Für Arbeiten, die aufgrund des kantonalen Entscheides gemäss den Artikeln 52 und
53 nach alter Ordnung durchoder weitergeführt werden, gelten die Instruktion vom
56 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung und die Verord- 10. Juni 1919
57 über die Grundbuchvermessung weiter. nung vom 12. Mai 1971
58 Übersichtsplan Art. 55
1 Die Kantone können bestimmen, dass Originalübersichtspläne oder Reproduktionen davon so lange erstellt werden dürfen, bis die für deren Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen.
2 Bestehende Übersichtspläne sind in jenen Gebieten nachzuführen, in denen die für ihre Ablösung erforderlichen Daten der amtlichen Vermessung nicht zur Verfügung stehen. 211.432.2
3 Der Bund beteiligt sich nur an Kosten, wo keine amtliche Vermessung nach neuer Ordnung vorhanden ist.
Art. 56 Besondere Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen
1 Unter besonderen Massnahmen zur Erhaltung der Parzellarvermessungen im Sinne
59 über die von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 20. März 1992 Abgeltung der amtlichen Vermessung wird die provisorische Numerisierung ver-
60 standen.
2 Als provisorische Numerisierung gilt die Überführung einer provisorisch oder definitiv anerkannten amtlichen Vermessung alter Ordnung in eine automationsgerechte Form, wenn dabei die Anforderungen an eine amtliche Vermessung neuer Ordnung nicht oder nur teilweise erfüllt werden.
3 Provisorisch numerisierte Vermessungen gelten als Vermessungen alter Ordnung.
4 Das Departement legt die Anforderungen an die provisorische Numerisierung fest.
61 Art. 57
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 58
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Fussnoten
SR 210
SR 510.62
SR 211.432.27
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Amtliche Vermessung
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
SR 912.1 Amtliche Vermessung
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Amtliche Vermessung
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998 (AS 1998 270). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Amtliche Vermessung
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB
SR 510.622
Eingefügt durch Art. 28 der V vom 9. Sept. 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (SR 510.622 ). Amtliche Vermessung
Fassung gemäss Art. 28 der V vom 9. Sept. 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (SR 510.622 ).
Eingefügt durch Art. 28 der V vom 9. Sept. 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (SR 510.622 ).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Art. 28 der V vom 9. Sept. 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (SR 510.622 ).
SR 510.622 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Amtliche Vermessung
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998 (AS 1998 270). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
SR 742.101 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Amtliche Vermessung
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
[BS 2 568]
[BS 2 592; AS 1980 106]
[BS 2 658]
[AS 1971 704; SR 172.068 Anhang Ziff. 2] Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
[BS 2 592; AS 1980 106]
[AS 1971 704, 1991 370 Anhang Ziff. 2]
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507). Amtliche Vermessung
SR 211.432.27
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 507).
Aufgehoben durch Art. 25 Abs. 2 der V vom 6. Dez. 1993 über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung [AS 1994 85].
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