Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-11-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 950 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) , die Artikel 38 Absatz 1 und 42 Absatz 1 des Schlusstitels zum ZGB,

2 über die Erstellung neuer Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1935 Landeskarten

3 über die Abgeltung der sowie Artikel 7 des Bundesbeschlusses vom 20. März 1992 amtlichen Vermessung, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff und Zweck

1 Als amtliche Vermessungen im Sinne des ZGB gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuches vom Bund anerkannten Vermessungen.

2 Die Daten der amtlichen Vermessung sollen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von Landinformationssystemen dienen und für öffentliche und private Zwecke verwendet werden können.

Art. 2 Erhebungspflicht

1 Die amtliche Vermessung erstreckt sich über das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.

2 Bei Landumlegungen und in Gebieten, in denen eine landoder forstwirtschaftliche Landumlegung nötig wäre, aber nach den zuständigen kantonalen Fachstellen in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, sind die technischen Arbeiten zur Erfassung der Daten über die Informationsebene Liegenschaften in einem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) legt die Grundsätze des Verfahrens so fest, dass die Ergebnisse der Arbeiten für die amtliche Vermessung verwen-

4 det werden können.

5 Art. 3 Realisierungsplan Der Bund legt nach Anhören der Kantone die Strategie für die Vermessungsvorhaben fest und vereinbart mit ihnen einen mittelund einen langfristigen Realisierungsplan der Vermessungsvorhaben. Sie sorgen für deren Umsetzung.

Art. 4 Militärische Anlagen

Von dieser Verordnung abweichende Vorschriften über die Vermessung militärischer Anlagen bleiben vorbehalten.

2. Kapitel: Inhalt der amtlichen Vermessung

Art. 5 Bestandteile der amtlichen Vermessung

Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden:

6 die Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung; b.

7 der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchc. führung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung;

8 Datenmodell der amtlichen Vermessung Art. 6

1 Das Datenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in einer normierten Datenbeschreibungssprache.

2 Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen:

3 Zur Informationsebene Liegenschaften gehören auch die selbständigen und dauernden Rechte und die Bergwerke, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden können. bis9 Zuständigkeiten des Departements Art. 6

1 Das Departement bezeichnet den Objektkatalog und legt die zu erhebenden Daten, deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie die weiteren Anforderungen an sie fest.

2 Es legt zur Sicherstellung der langfristigen Verfügbarkeit der Daten der amtlichen Vermessung und deren Kompatibilität mit anderen Informationssystemen die normierte Datenbeschreibungssprache und die amtliche Vermessungsschnittstelle fest.

3 Es legt den Inhalt der weiteren zu erstellenden Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung sowie der zu erstellenden technischen Dokumente fest und regelt deren Nachführung und Unterhalt.

10 Plan für das Grundbuch Art. 7

1 Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellter graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuches die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommt die Rechtswirkung im Sinne des ZGB zu.

2 Im Plan für das Grundbuch ist der Inhalt der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen und Teile der administrativen Einteilungen darzustellen.

3 Die Kantone können vorschreiben, dass zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.

4 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D) legt fest, wie der Plan für das Grundbuch darzustellen ist.

11 Art. 8–9

12 Art. 10 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes Die Kantone können den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung im Rahmen der vom Departement definierten Vorgaben erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.

3. Kapitel: Vermarkung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Begriff und Umfang

1 Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.

2 Zu vermarken sind die Hoheitsgrenzen, die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig ausgeschieden werden können.

Art. 12 Kantonales Recht

Die Kantone erlassen im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die rechtsgültige Vermarkung.

2. Abschnitt: Grenzfeststellung

Art. 13 Verfahren

1 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt.

2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden:

13 in Landwirtschaftsund Forstwirtschaftsgebieten im Bergund Sömmea.

14 , sowie in rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster unproduktiven Gebieten;

Art. 14 Grenzverlauf

1 Durch Bereinigung der Grenzen ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben.

2 Als Grenzlinie gilt die Gerade oder der Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.

3. Abschnitt: Anbringen von Grenzzeichen

Art. 15 Grundsatz

Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben. 211.432.2

Art. 16 Zeitpunkt

1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Daten der Informationsebene Liegenschaften erstmals erhoben werden.

2 Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden.

3 Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben.

Art. 17 Verzicht

1 Werden die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen, die dauernd eindeutig erkennbar sind, angegeben, so ist in der Regel auf Grenzzeichen zu verzichten.

2 Die Kantone können weitere Ausnahmen vorsehen, so insbesondere:

15 für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und b. dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;

16 in Landwirtschaftsund Forstwirtschaftsgebieten im Bergund Sömmec. rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.

4. Kapitel: Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Begriffe

1 Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung sowie in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4.

2 Als Erneuerung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung durch Umarbeitung und Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung.

3 Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.

Art. 19 Verfahren

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann Weisungen über das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung erlassen.

17 Geodätisches Bezugssystem Art. 20

1 Die amtliche Vermessung stützt sich auf das Bezugssystem CH1903 der schweizerischen Landesvermessung.

2 Dieses wird definiert durch:

3 Die Koordinaten und Höhen der Fixpunkte der Landesvermessung im Bezugssystem CH1903 bilden die offiziellen Bezugsrahmen Landesvermessung 1903 (LV03) für die Lage und Landesnivellement 1902 (LN02) für die Höhe.

4 Das Departement kann in begründeten Fällen die Benützung eines neuen Bezugsrahmens für die Landesvermessung bewilligen.

Art. 21 Zeitpunkt der Durchführung

1 Die Kantone bestimmen im Rahmen des Realisierungsplanes den Zeitpunkt der

18 Durchführung der einzelnen Vermessungen.

2 Sie können bestimmen, dass die Ersterhebung und die Erneuerung in Etappen ausgeführt werden. Jede Etappe muss mindestens eine ganze Informationsebene gemäss Datenmodell umfassen und sich über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet erstrecken; die Informationsebene Fixpunkte muss in der ersten Etappe bearbeitet werden. Die V+D kann ausnahmsweise ein anderes Vorgehen bewilligen, wenn dies

19 aus technischer Sicht sinnvoll erscheint.

3 Sie ordnen nach Anhören der Gemeinden die Ausführung an. 211.432.2

2. Abschnitt: Nachführung

Art. 22 Nachführungsgrundsatz

Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.

Art. 23 Laufende Nachführung

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert nützlicher Frist nach erfolgter Änderung nachzuführen.

2 Die Kantone regeln das Meldewesen und legen die Nachführungsfristen fest.

Art. 24 Periodische Nachführung

1 Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, sind periodisch nachzuführen.

2 Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken.

3 Der Nachführungszyklus soll in der Regel zehn Jahre nicht überschreiten.

Art. 25 Nachführung und Grundbuch

1 Der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die Mutationsurkunde vorgelegt wird, die von dem zuständigen patentierten Ingenieur-Geometer oder der zuständigen patentierten

20 Ingenieur-Geometerin unterzeichnet ist.

2 Im übrigen regeln die Kantone den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch.

3. Abschnitt: Verifikation

Art. 26

1 Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nach den Weisungen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion von der kantonalen Vermessungsaufsicht auf ihre Qualität und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Die Durchführung der Verifikation der Lagefixpunkte 2 sowie der Höhenfixpunkte

21 definiert die 2 obliegt dem Bundesamt für Landestopographie. Das Departement Begriffe Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte.

4. Abschnitt: Einspracheverfahren, Genehmigung und Abgeltung

Art. 27 Vorprüfung

1 Nach Abschluss der Verifikation prüft die V+D, ob die Anforderungen des Bundes

22 erfüllt sind. Sie bezeichnet die einzureichenden Unterlagen.

2 Sie teilt das Prüfungsergebnis dem Kanton in einem Bericht mit und sichert die Abgeltung zu, falls aufgezeigte Mängel behoben werden.

3 Allfällige im Bericht aufgezeigte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beheben.

4 Auf die Vorprüfung kann im Einvernehmen zwischen Bund und Kanton verzichtet

23 werden.

Art. 28 Öffentliche Auflage

1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, ist eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchzuführen.

2 Durch die öffentliche Auflage sollen die Grundeigentümer über das Vermessungswerk informiert werden, damit offensichtliche Fehler bei der Grenzziehung bereinigt werden können.

3 Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:

24 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchb. führung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung werden aufgelegt;

25 Art. 29 Genehmigung

1 Nach Abschluss des Auflageverfahrens, einschliesslich der erstinstanzlichen Einsprachenerledigung, genehmigt die zuständige kantonale Behörde, sofern die allfällige Vorprüfung ein positives Ergebnis gebracht hat und aufgezeigte Mängel behoben sind, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch.

2 Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.

26 Anerkennung durch den Bund Art. 30 Das Vermessungswerk wird bundesrechtlich als amtliche Vermessung (Art. 1 Abs. 1) anerkannt, wenn:

1 Bund und Kanton vereinbaren kostenabhängige oder pauschale Abgeltungen des Bundes und legen den Zahlungsmodus fest.

2 Die Höhe der Abgeltung des Bundes wird definitiv bei der Anerkennung festgelegt.

5. Kapitel: Unterhalt der amtlichen Vermessung

Art. 31 Unterhalt

1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu unterhalten, dass ihr

28 Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.

2 Das Departement erlässt Weisungen über die technischen und organisatorischen Anforderungen in bezug auf den Unterhalt der amtlichen Vermessung, insbesondere über die Datensicherheit.

29 Art. 32

6. Kapitel: Abgabe von Auszügen und Auswertungen

der amtlichen Vermessung

1. Abschnitt: Öffentlichkeit der amtlichen Vermessung

Art. 33

Die Daten der amtlichen Vermessung sind öffentlich.

2. Abschnitt: Einsicht und Abgabe

Art. 34 Grundsatz

1 Jeder Person, die dies verlangt, ist Einsicht in die Daten der amtlichen Vermessung zu gewähren. Ebenso sind ihr auf Verlangen Auszüge und Auswertungen abzugeben.

2 Die Kantone können die Einsicht und die Abgabe mit Auflagen und Bedingungen verbinden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 2bis Die Abgabe von Auszügen kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass der Gesuchsteller:

30 über die Reproduktion von Daten der ordnung vom 9. September 1998 amtlichen Vermessung (RDAV) erfüllt; und

31 ergeben könnten.

3 Die Kantone bestimmen, wer berechtigt ist, Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abzugeben.

Art. 35 Beschreibung der abzugebenden Auszüge und Auswertungen

Wird einem Benützer ein Auszug oder eine Auswertung der amtlichen Vermessung abgegeben, so muss er unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks namentlich informiert werden über:

Art. 36 Direkter Zugriff

1 Die Kantone regeln den direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung. Die vom Bund definierte amtliche Vermessungsschnittstelle ist dabei zu gewährleisten. Die Kantone entscheiden im Einzelfall in Form einer Verfügung.

2 Bei direktem Zugriff mit Informatikhilfsmitteln muss sich der Benützer selber Klarheit über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten beschaffen.

Art. 37 Richtigkeitsbescheinigung

1 Wer berechtigt ist, Auszüge aus dem Plan für das Grundbuch abzugeben, datiert diese und bescheinigt deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift.

2 Er bescheinigt die Richtigkeit der übrigen Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung, wenn der Benützer dies verlangt.

3 Bei direktem Zugriff mit Informatikhilfsmitteln muss der Benützer die Richtigkeitsbescheinigung selber einholen.

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