Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung)
gestützt auf die Artikel 3 und 21 Ziffer 2 des Elektrizitätsgesetzes
1 vom 24. Juni 1902 und
2 über Massnahmen auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974
3 zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
1. Abschnitt: Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Art. 1 Eidgenössisches Starkstrominspektorat
1 Aufsichtsund Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt
4 für Verkehr unterstehen, ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat).
2 Das Inspektorat ist eine besondere Dienststelle des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
5 Kommunikation (Departement) und dem SEV geregelt.
3 Das Inspektorat untersteht der Aufsicht des Departementes. Bei Streitigkeiten aus
6 dem Vertrag erlässt dieses eine Verfügung.
Art. 2 Aufgaben
1 Das Inspektorat hat folgende Aufgaben:
- a. Aufsicht und Kontrolle über Bau, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Anlagen;
- b. Genehmigung von Starkstromanlagen;
- c. Genehmigung von Schwachstromanlagen nach Artikel 8 a Absatz 1 der
7 ; Schwachstromverordnung vom 30. März 1994
- d. Mitwirkung bei Enteignungsverfahren;
- e. Bewilligung von Niederspannungserzeugnissen;
- f. Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Niederspannungserzeugnisse und -installationen sowie im sicherheitstechnischen Bereich von Schwachstromanlagen;
- g. Untersuchung und statistische Erfassung von Unfällen und Schadenfällen im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen;
- h. Mitwirkung bei der Gesetzgebung über elektrische Anlagen;
- i. Führung von technischen Statistiken über elektrische Anlagen;
8 9 k. … .
2 Das Inspektorat unterstützt das Departement bei der Erfüllung weiterer Aufgaben
10 im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen.
3 Das Inspektorat verfolgt die internationale elektrotechnische Entwicklung. Es kann sich im Einverständnis mit dem Departement an internationalen Programmen beteiligen und die Schweiz in den internationalen elektrotechnischen Gremien vertreten. Es kann einen Beitrag von höchstens 6 Prozent seiner Einnahmen an die nationale und internationale elektrotechnische Normentätigkeit im Bereich Sicherheit elektrotechnischer Anlagen und Erzeugnisse leisten.
Art. 3 Finanzierung
1 Das Inspektorat wird eigenwirtschaftlich betrieben. Es finanziert seine Tätigkeit durch die Erhebung von Gebühren.
2 Das Departement übt die Finanzaufsicht aus.
3 Die Einzelheiten regelt der Vertrag zwischen dem Departement und dem SEV.
Art. 4 Geheimhaltung
Die Organe und Angestellten des SEV sind über dienstliche Angelegenheiten, von denen sie im Zusammenhang mit der Führung des Inspektorates Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
11 Art. 5
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 6 Gebührenpflichtige Tätigkeiten
1 Das Inspektorat erhebt Gebühren für die Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buch-
12 staben a–f und k.
2 Auslagen werden gesondert berechnet.
3 Als Auslagen gelten namentlich:
- a. Reisekosten;
- b. Zeugenentschädigungen;
- c. dem Inspektorat auferlegte Gebühren;
- d. Kosten für Arbeiten, welche durch Dritte erledigt werden;
- e. Barauslagen, wie Porti oder Telefonspesen.
Art. 7 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Inspektorates verursacht.
2 Für Tätigkeiten des Inspektorates im Rahmen der Oberaufsicht über elektrische Anlagen ist der Inhaber der Anlage oder der Inverkehrbringer von elektrischen
13 Erzeugnissen gebührenpflichtig.
3 Die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des Inspektorates im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren wird im Enteignungsentscheid festgesetzt.
4 Auslagen gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.
Art. 8 Planvorlagen
1 Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen betragen bei geschätzten Erstellungskosten:
- a. bis 100 000 Franken 385 Franken + 15 ‰ der Erstellungskosten
- b. bis 1 000 000 Franken 1585 Franken + 3,0 ‰ der Erstellungskosten
- c. bis 2 000 000 Franken 3785 Franken + 0,8 ‰ der Erstellungskosten
- d. bis 3 000 000 Franken 4185 Franken + 0,6 ‰ der Erstellungskosten
14 e. über 3 000 000 Franken 2,0 ‰ der Erstellungskosten.
2 In dieser Gebühr ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen. 2bis Das Inspektorat reduziert die Gebühr nach Absatz 1, wenn sich zeigt, dass die Gebühreneinnahmen den Aufwand für die Bearbeitung der Plangenehmigungs-
15 gesuche übersteigen.
3 Für die allfällige Prüfung von Festigkeitsberechnungen sowie die Berechnung und Messung von elektromagnetischen Feldern werden gesonderte Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
4 Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung der Erstellungskosten vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden.
16 Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung der Erstellungskosten.
5 Verursacht eine Planvorlage wegen besonders aufwendigen Einspracheverfahren, einer grossen Anzahl von Einsprachen oder anderen aussergewöhnlichen Umständen einen erheblichen Mehraufwand, so kann das Inspektorat auf der Gebühr nach Absatz 1 einen Zuschlag von höchstens 100 Prozent erheben. Der Zuschlag wird nach dem effektiven Zeitaufwand bemessen.
6 Für Genehmigungsverfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühr nach Absatz 1 in Rechnung stellen.
7 Für Plangenehmigungsgesuche, die abgewiesen oder abgeschrieben werden, be-
17 misst sich die Gebühr nach dem Aufwand.
Art. 9 Andere Verfügungen und Entscheide
1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide erhebt das Inspektorat eine Gebühr von höchstens 3000 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspekto-
18 rates.
2 Ist das Inspektorat Beschwerdeinstanz, so richten sich die Kosten des Beschwerde-
19 verfahrens nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
Art. 10 Übrige Tätigkeiten
1 Die Gebühren für die übrigen Tätigkeiten des Inspektorates werden nach Zeitaufwand zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 20 Prozent bemessen.
2 Berechnungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichartige Arbeiten.
Art. 11 Fälligkeit
Gebühren und Auslagen sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides dem Inspektorat zu überweisen, sofern dieses nichts anderes bestimmt. Bei Verzug wird ein Zins von 5 Prozent erhoben.
Art. 12 Inkasso
1 Die rechtskräftigen Gebührenund Auslagenverfügungen stehen vollstreckbaren
20 Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes gleich.
2 Das Inspektorat besorgt das Inkasso der Gebühren und Auslagen und ist Partei eines allfälligen Betreibungsverfahrens.
Art. 13 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
21 Die Verordnung vom 24. Oktober 1967 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat wird aufgehoben.
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
22 …
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 734.0
[^2]: SR 611.010
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
[^5]: Bereinigt gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez 1997.
[^6]: Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Vor- instanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901).
[^7]: SR 734.1
[^8]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromagneti- sche Verträglichkeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6243).
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 2. Febr. 2000, mit Wirkung seit 1. März 2000 (AS 2000 762).
[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5801).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
[^19]: SR 172.041.0
[^20]: SR 281.1
[^21]: [AS 1967 1543, 1977 1945, 1986 1062, 1989 1834 Art. 42 Ziff. 1 2126, 1991 2476 Art. 34 Ziff. 1].
[^22]: Die Änderungen können unter AS 1992 2499 konsultiert werden.
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