Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG)
sexies septies bis 1 2 , 24 und 31 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 24, 24
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1988 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll:
- a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;
- b. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;
- c. dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrtsund Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann;
- d. die Waldwirtschaft fördern und erhalten.
2 Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden.
Art. 2 Begriff des Waldes
1 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2 Als Wald gelten auch:
- a. Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
- b. unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
- c. Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3 Nicht als Wald gelten isolierte Baumund Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grünund Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4 Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrtsoder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
Art. 3 Erhaltung des Waldes
Die Waldfläche soll nicht vermindert werden.
2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung
Art. 4 Begriff der Rodung
Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.
Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
1 Rodungen sind verboten.
2 Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
- b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
- c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
3 Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
4 Dem Naturund Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
5 Rodungsbewilligungen sind zu befristen.
4 Zuständigkeit Art. 6
1 Ausnahmebewilligungen erteilen:
- a. die Bundesbehörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden;
- b. die kantonalen Behörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden.
2 Bevor die kantonale Behörde über eine Ausnahmebewilligung entscheidet, hört sie
5 das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) an, wenn:
2 a. die Rodungsfläche grösser ist als 5000 m ; werden für das gleiche Werk mehrere Rodungsgesuche gestellt, so ist die Gesamtfläche massgebend;
- b. der zu rodende Wald in mehreren Kantonen liegt.
6 Art. 7 Rodungsersatz
1 Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.
2 Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Naturund Landschaftsschutzes getroffen werden:
- a. in Gebieten mit zunehmender Waldfläche;
- b. in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete.
3 Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen:
- a. von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland;
- b. zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern;
- c. für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18 a und
7 18 b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz.
4 Wird nach Absatz 3 Buchstabe a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten.
8 Art. 8
Art. 9 Ausgleich
Die Kantone sorgen dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche
9 Vorteile, die nicht nach Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 erfasst werden, angemessen ausgeglichen werden.
Art. 10 Waldfeststellung
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz
10 vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
- a. in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
- b. ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes
11 verhindern will.
3 Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6.
2. Abschnitt: Wald und Raumplanung
Art. 11 Rodung und Baubewilligung
1 Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im Raumplanungsge-
12 setz vom 22. Juni 1979 vorgesehenen Baubewilligung.
2 Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, so darf diese nur im Einvernehmen mit der nach Artikel 6 dieses Gesetzes zuständigen Behörde erteilt werden.
Art. 12 Einbezug von Wald in Nutzungspläne
Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung.
13 Art. 13 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen
1 Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in
14 den Nutzungsplänen eingetragen.
2 Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
3 Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Ver-
15 hältnisse wesentlich geändert haben.
3. Abschnitt: Betreten und Befahren des Waldes
Art. 14 Zugänglichkeit
1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.
2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone:
- a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken;
- b. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen.
Art. 15 Motorfahrzeugverkehr
1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.
2 Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.
3 Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden.
4. Abschnitt: Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 16 Nachteilige Nutzungen
1 Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen.
2 Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.
Art. 17 Waldabstand
1 Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
2 Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes.
Art. 18 Umweltgefährdende Stoffe
Im Wald dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen.
3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen
Art. 19
Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosionsund Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. Für die Massnahmen sind möglichst naturnahe Methoden anzuwenden.
4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes
1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
1 Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit).
2 Die Kantone erlassen Planungsund Bewirtschaftungsvorschriften; sie tragen dabei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Naturund Heimatschutzes Rechnung.
3 Lassen es der Zustand des Waldes und die Walderhaltung zu, so kann namentlich aus ökologischen und landschaftlichen Gründen auf die Pflege und Nutzung des Waldes ganz oder teilweise verzichtet werden.
4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
5 Wo es die Schutzfunktion erfordert, stellen die Kantone eine minimale Pflege sicher.
Art. 21 Holznutzung
Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des Forstdienstes. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.
Art. 22 Kahlschlagverbot
1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, sind verboten.
2 Für besondere waldbauliche Massnahmen können die Kantone Ausnahmen bewilligen.
Art. 23 Wiederbestockung von Blössen
1 Entstehen durch Eingriffe oder Naturereignisse Blössen, welche die Stabilität oder die Schutzfunktion eines Waldes gefährden, so ist sicherzustellen, dass sie wieder bestockt werden.
2 Geschieht dies nicht durch natürliche Verjüngung, so müssen die Blössen mit standortgerechten Baumund Straucharten ausgepflanzt werden.
Art. 24 Forstliches Vermehrungsgut
1 Für forstliche Anpflanzungen dürfen nur Saatgut und Pflanzen verwendet werden, die gesund und standortgerecht sind.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes.
Art. 25 Veräusserung und Teilung
1 Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen und die Teilung von Wald bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Diese darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt werden.
2 Bedarf die Veräusserung oder die Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem
16 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, so sorgen die Kantone dafür, dass die Bewilligungsverfahren vereinigt und durch einen Gesamtentscheid abgeschlossen werden.
2. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 26 Massnahmen des Bundes
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über forstliche Massnahmen:
- a. zur Verhütung und Behebung von Waldschäden;
- b. zur Behebung der Folgen von Waldkatastrophen.
2 Er erlässt Vorschriften über Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge an Pflanzen ausserhalb des Waldes, welche diesen landesweit bedrohen können.
3 Er errichtet in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den interessierten Kreisen einen forstlichen Pflanzenschutzdienst.
Art. 27 Massnahmen der Kantone
1 Die Kantone ergreifen die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.
2 Sie regeln den Wildbestand so, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist. Wo dies nicht möglich ist, treffen sie Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.
Art. 28 Ausserordentliche Vorkehren bei Waldkatastrophen
Bei Waldkatastrophen kann die Bundesversammlung mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss Massnahmen ergreifen, die insbesondere der Erhaltung der Waldund Holzwirtschaft dienen.
5. Kapitel: Förderungsmassnahmen
Abschnitt: Ausbildung, Beratung, Forschung und Grundlagenbeschaffung
Art. 29 Ausbildungsaufgaben des Bundes
1 Der Bund beaufsichtigt, koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung.
2 Er sorgt für die Grundausbildung der Forstingenieure an den ETH sowie für ihre Weiterbildung.
3 Er regelt die Wählbarkeit für ein höheres Amt im öffentlichen Forstdienst.
4 Für die Berufsbildung des Forstpersonals gilt die Gesetzgebung über die Berufsbildung. Der Bundesrat legt die forstlichen Ausbildungsbereiche fest, in denen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
17 diese Gesetzgebung vollzieht.
Art. 30 Ausbildungsund Beratungsaufgaben der Kantone
Die Kantone sorgen für die Ausbildung der Waldarbeiter und die Beratung der Waldeigentümer.
Art. 31 Forschung und Entwicklung
1 Der Bund kann für folgende Zwecke Arbeiten in Auftrag geben oder mit Finanzhilfen unterstützen:
- a. Erforschung des Waldes;
- b. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz des Waldes vor schädlichen Einwirkungen;
- c. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen;
- d. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung.
2 Er kann Forschungsstätten schaffen und unterhalten.
Art. 32 Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen
1 Der Bund kann Vereinigungen von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Aufgaben betrauen, die im Interesse der Walderhaltung liegen und ihnen dafür Finanzhilfen ausrichten.
2 Er kann Aufgaben von besonderer Bedeutung für bestimmte Regionen, namentlich im Berggebiet, auch kantonalen oder regionalen Vereinigungen übertragen.
Art. 33 Erhebungen
1 Der Bund sorgt für periodische Erhebungen über die Standorte, die Funktionen und den Zustand des Waldes, über die Produktion und die Verwertung des Holzes sowie über die Strukturen und die wirtschaftliche Lage der Waldwirtschaft. Die Waldeigentümer sowie die verantwortlichen Organe von Betrieben der Waldund Holzwirtschaft müssen den Behörden die hiezu erforderlichen Auskünfte erteilen und nötigenfalls Abklärungen dulden.
2 Personen, die mit der Durchführung oder der Auswertung von Erhebungen betraut sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 34 Information
Bund und Kantone sorgen für die Information der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Waldund Holzwirtschaft.
2. Abschnitt: Finanzierung
18 Art. 35 Grundsätze
1 Förderungsbeiträge nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite unter der Voraussetzung gewährt, dass:
- a. die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden;
- b. die Massnahmen mit denjenigen anderer Bundesgesetze gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden;
- c. der Empfänger eine Eigenleistung erbringt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den übrigen Finanzierungsquellen und der ihm zumutbaren Selbsthilfe steht;
- d. Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;
- e. eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Beiträge nur an Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Waldund Holzwirtschaft beteiligen.
Art. 36 Schutz vor Naturereignissen
1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor
19 Naturereignissen schützen, namentlich an:
20 a. die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen;
- b. die Schaffung von Wald mit besonderer Schutzfunktion sowie die entsprechende Jungwaldpflege;
- c. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.
2 Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im
21 Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Gefährdung durch Naturereignisse
22 sowie nach den Kosten und der Wirksamkeit der Massnahmen.
23 Schutzwald Art. 37
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