Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV)
1 (WaG) gestützt auf Artikel 49 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991
2 sowie auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 , verordnet:
1. Kapitel: Begriff des Waldes
Art. 1 Begriff des Waldes
(Art. 2 Abs. 4 WaG)
1 Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:
2 ; a. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200–800 m
- b. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10–12 m;
- c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10–20 Jahre.
2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrtsoder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
Art. 2 Bestockte Weiden
(Art. 2 Abs. 2 WaG) Bestockte Weiden (Wytweiden) sind Flächen, auf denen Waldbestockungen und offene Weideplätze mosaikartig abwechseln und die sowohl der Viehals auch der Forstwirtschaft dienen.
Art. 3 Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände
(Art. 2 Abs. 3 WaG)
1 Einrichtungen zur Stauhaltung sind Bauwerke, die Wasser an seinem natürlichen Abfluss hindern und einen Rückstau verursachen.
2 Als unmittelbares Vorgelände einer Einrichtung zur Stauhaltung gilt das Gelände, das luftseitig an die Einrichtung angrenzt. Es umfasst in der Regel einen Streifen von
10 m Breite.
2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Abschnitt: Rodung
Art. 4 Begriff
(Art. 4 und 12 WaG) Nicht als Rodung gilt:
- a. die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen;
- b. die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumpla-
3 nungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht.
4 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage Art. 5
1 Das Rodungsgesuch ist bei Werken, für die der Bund zuständig ist, der Leitbehörde des Bundes und bei Werken, für die die Kantone zuständig sind, der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde einzureichen.
2 Die Behörde macht das Gesuch öffentlich bekannt und legt die Akten zur Einsicht auf.
3 5 6 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU ) erlässt Richtlinien über den Inhalt eines Rodungsgesuches.
7 Art. 6 Mitwirkung des BAFU und der Kantone
1 Ist der Bund für die Rodungsbewilligung zuständig, so gilt für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone Artikel 49 Absatz 2 WaG. Die Kantone unterstützen die Bundesbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts.
2 Zur Rodungsfläche, nach der sich die Pflicht zur Anhörung des BAFU (Art. 6 Abs.
2 WaG) bestimmt, sind alle Rodungen zu rechnen, die:
- a. mit dem Rodungsgesuch anbegehrt werden;
- b. in den letzten 15 Jahren vor der Einreichung des Rodungsgesuchs für das gleiche Werk ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden dürfen.
Art. 7 Rodungsentscheid
1 Der Rodungsentscheid spricht sich aus über:
- a. die Flächen der bewilligten und der verweigerten Rodungen sowie über die davon betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten;
- b. Art und Umfang der Ersatzmassnahmen sowie die davon betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten;
- c. die Fristen zur Benutzung der Rodungsbewilligung und zur Erfüllung der mit der Rodung verbundenen Pflichten, insbesondere derjenigen der Ersatzmassnahmen;
- d. die unerledigten Einsprachen;
- e. allfällige weitere Bedingungen und Auflagen.
2 Das BAFU führt eine Statistik der vom Bund und von den Kantonen bewilligten Rodungen. Die Kantone stellen dem BAFU die erforderlichen Angaben zur Verfü-
8 gung.
Art. 8 Realersatz
9 (Art. 7 Abs. 1 WaG)
1 Realersatz wird geleistet, indem für die gerodete Fläche eine gleich grosse Fläche Wald an einem Standort begründet wird, der qualitativ ähnliche Bedingungen bietet wie die gerodete Fläche.
2 Der Realersatz schliesst die Landbeschaffung, die Pflanzung sowie alle Massnahmen ein, die zur dauernden Sicherung der Ersatzfläche erforderlich sind.
3 Einwuchsflächen und freiwillig aufgeforstete Flächen, die noch nicht Wald sind, können als Realersatz anerkannt werden.
10 Art. 8 a Gebiete mit zunehmender Waldfläche (Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG) Die Kantone bezeichnen nach Anhörung des BAFU die Gebiete mit zunehmender Waldfläche. Deren Abgrenzung stützt sich auf Erhebungen des Bundes und der Kantone, erfolgt grundsätzlich entlang topografischer Einheiten und berücksichtigt die bestehende Besiedlung und Nutzung.
Art. 9 Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch
oder landschaftlich wertvoller Gebiete
11 (Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG)
1 12 Auf Realersatz kann insbesondere bei Fruchtfolgeflächen verzichtet werden.
2 Ökologisch wertvoll sind insbesondere: bis 13 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 a. Biotope nach Artikel 18 Absatz 1 über den Naturund Heimatschutz;
14 als Naturschutzzonen ausgeschieden b. Gebiete, die nach Artikel 17 RPG sind.
3 Landschaftlich wertvoll sind insbesondere:
15 a. Objekte, die nach der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sind;
- b. Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sexies 16 nach Artikel 24 Absatz 5 der Bundesverfassung ;
- c. Gebiete, die nach Artikel 17 RPG als Landschaftsschutzzonen ausgeschieden sind.
17 Verzicht auf Rodungsersatz Art. 9 a (Art. 7 Abs. 3 Bst. b WaG) Bei Projekten zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern kann auf Rodungsersatz insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nicht mehr mit Wald bestockt werden können.
18 Art. 10
Art. 11 Anmerkung im Grundbuch und Meldung
1 Auf Anmeldung der nach Artikel 6 Absatz 1 WaG zuständigen Behörde ist im
19 Grundbuch anzumerken die Pflicht zur Leistung:
- a. von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Naturund Landschaftsschutzes;
- b. des nachträglichen Rodungsersatzes bei Nutzungsänderungen nach Artikel 7
20 Absatz 4 WaG.
2 Die Kantone überwachen sämtliche Ersatzmassnahmen und melden deren Abnahme dem BAFU.
2. Abschnitt: Waldfeststellung 21
Art. 12 Waldfeststellungsverfügung
22 (Art. 10 Abs. 1 WaG)
1 Die Waldfeststellungsverfügung hält fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an.
2 Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.
23 Art. 12 a Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG) Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen.
3. Abschnitt: Motorfahrzeugverkehr
(Art. 15 Abs. 1 WaG)
Art. 13
1 Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden:
- a. zu Rettungsund Bergungszwecken;
- b. zu Polizeikontrollen;
- c. zu militärischen Übungen;
- d. zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen;
24 e. zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
2 Der übrige Wald darf nur mit Motorfahrzeugen befahren werden, wenn dies zur Erfüllung eines Zweckes nach Absatz 1 unumgänglich ist.
3 Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen sind auf Waldstrassen und im übrigen Wald verboten.
4. Abschnitt: Bauten und Anlagen im Wald 25
26 Art. 13 a Forstliche Bauten und Anlagen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b und 11 Abs. 1 WaG)
1 Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager und
27 Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG errichtet oder geändert werden.
2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
- a. die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen;
- b. für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und
- c. ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde
28 (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)
1 Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Arti-
29 kel 22 RPG erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.
2 Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden.
3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen
Art. 15 Grundlagen
1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen. Sie:
- a. führen Inventare über Bauten und Anlagen, die für den Schutz vor Naturereignissen von Bedeutung sind (Schutzbautenkataster);
- b. dokumentieren Schadenereignisse (Ereigniskataster) und analysieren, soweit erforderlich, grössere Schadenereignisse;
- c. erstellen Gefahrenkarten und, für den Ereignisfall, Notfallplanungen und
30 führen diese periodisch nach.
2 Bei der Erarbeitung der Grundlagen berücksichtigen sie die von den Fachstellen des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten technischen Richtlinien.
3 Die Kantone berücksichtigen die Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richtund Nutzungsplanung.
4 Sie stellen die Grundlagen dem BAFU auf Verlangen zur Verfügung und machen
31 sie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich.
Art. 16 Frühwarndienste
1 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, errichten die Kantone Frühwarndienste. Sie sorgen für den Aufbau sowie den Betrieb der dazugehörigen Messstellen und Informationssysteme.
2 Bei der Errichtung und beim Betrieb der Frühwarndienste berücksichtigen sie die von den Fachstellen des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten technischen Richtlinien.
3 Sie sorgen dafür, dass die Daten der Messstellen und Informationssysteme dem BAFU auf Verlangen zur Verfügung gestellt und der Öffentlichkeit in geeigneter
32 Form zugänglich gemacht werden.
Art. 17 Sicherung von Gefahrengebieten
(Art. 19 WaG)
1 Die Sicherung von Gefahrengebieten umfasst:
- a. waldbauliche Massnahmen;
- b. bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und ausnahmsweise die Erstellung von Anlagen zur vorsorglichen Auslösung von Lawinen;
- c. begleitende Massnahmen im Gerinne, die mit der Walderhaltung im Zusammenhang stehen (forstlicher Bachverbau);
- d. den Rutschhangund Rüfenverbau, entsprechende Entwässerungen sowie den Erosionsschutz;
- e. Steinschlagund Felssturzverbauungen, Auffangwerke sowie ausnahmsweise die vorsorgliche Auslösung von absturzgefährdetem Material;
- f. die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte.
2 Die Arbeiten sind wenn möglich mit ingenieurbiologischen und waldbaulichen Massnahmen zu kombinieren.
3 Die Kantone sorgen für eine integrale Planung; diese berücksichtigt insbesondere die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Naturund Landschaftsschutzes, des Wasserbaus, der Landwirtschaft und der Raumplanung.
4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes
1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes
Art. 18 Forstliche Planung
(Art. 20 Abs. 2 WaG)
1 Die Kantone erlassen Vorschriften für die Planung der Waldbewirtschaftung. Darin halten sie insbesondere fest:
- a. die Planarten und deren Inhalt;
- b. die Planungspflichtigen;
- c. die Planungsziele;
- d. die Art der Beschaffung und der Verwendung von Planungsgrundlagen;
- e. das Planungsund Kontrollverfahren;
- f. die periodische Überprüfung der Pläne.
2 In den forstlichen Planungsdokumenten sind mindestens die Standortverhältnisse sowie die Waldfunktionen und deren Gewichtung festzuhalten.
3 Die Kantone sorgen bei Planungen von überbetrieblicher Bedeutung dafür, dass die Bevölkerung:
- a. über deren Ziele und Ablauf unterrichtet wird;
- b. dabei in geeigneter Weise mitwirken kann;
- c. diese einsehen kann.
4 Sie berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung in ihrer
33 Richtplanung.
Art. 19 Waldbauliche Massnahmen
(Art. 20 WaG)
1 Als waldbauliche Massnahmen gelten alle Pflegeeingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen.
2 Massnahmen der Jungwaldpflege sind:
34 a. die Jungwuchspflege, die Dickungspflege und die Stangenholzdurchforstung zur Schaffung von standortgerechten, widerstandsund anpassungsfähigen Bestockungen;
- b. die spezifischen Massnahmen zur Pflege des Nachwuchses im Plenterwald, im übrigen stufigen Wald, im Mittelund Niederwald sowie im stufigen Waldrand;
- c. Schutzmassnahmen gegen Wildschäden;
- d. die Erstellung von Begehungswegen in unzugänglichen Gebieten.
3 Massnahmen der Durchforstung und der Verjüngung sind:
- a. die Schlagräumung und die Begründung einer neuen Bestockung sowie die erforderlichen Begleitmassnahmen;
- b. die Holznutzung und -bringung.
4 Massnahmen der minimalen Pflege zur Erhaltung der Schutzfunktion sind Pflegeeingriffe, die sich auf die nachhaltige Sicherung der Stabilität des Bestandes beschränken; anfallendes Holz wird an Ort und Stelle verbaut oder bleibt liegen, sofern davon keine Gefährdung ausgeht.
Art. 20 Kahlschlag
(Art. 22 WaG)
1 Kahlschlag ist die vollständige oder weitgehende Räumung eines Bestandes, durch die auf der Schlagfläche freilandähnliche ökologische Bedingungen entstehen oder erhebliche nachteilige Wirkungen für den Standort oder die Nachbarbestände verursacht werden.
2 Kein Kahlschlag liegt vor, wenn nach einer ausreichenden und gesicherten Verjüngung nur der alte Bestand geräumt wird.
2. Abschnitt: Forstliches Vermehrungsgut
Art. 21 Gewinnung und Verwendung
(Art. 24 WaG)
1 Die Kantone stellen die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut sicher.
2 Die zuständige kantonale Forstbehörde wählt die Waldbestände aus, aus denen forstliches Vermehrungsgut gewonnen werden darf. Sie meldet die Erntebestände dem BAFU.
3 Sie kontrolliert die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen und stellt Herkunftszeugnisse aus.
4 Für forstliche Zwecke darf nur forstliches Vermehrungsgut verwendet werden, dessen Herkunft nachgewiesen ist.
5 Das BAFU berät die Kantone in Fragen:
- a. der Gewinnung, der Versorgung und der Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut;
- b. der Sicherung der genetischen Vielfalt.
6 Es führt einen Kataster der Erntebestände und einen Kataster der Genreservate.
Art. 22 Einund Ausfuhr
(Art. 24 WaG)
1 Die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut bedarf einer Bewilligung des BAFU.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. das forstliche Vermehrungsgut sich zum Anbau eignet und die Herkunft durch ein amtliches Zeugnis bestätigt ist; oder
- b. die Importeurin oder der Importeur schriftlich erklärt, dass das Vermehrungsgut ausschliesslich ausserhalb des Waldes Verwendung findet. 2bis Für die Bewilligung der Einfuhr von gentechnisch verändertem forstlichem Ver-
35 mehrungsgut ist die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 anwendbar;
36 dabei sind auch die Vorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen.
3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
37 38 tion (UVEK ) erlässt Vorschriften über das Ausstellen von Ausfuhrdokumenten für forstliches Vermehrungsgut.
Art. 23 Betriebsführung
(Art. 24 WaG)
1 Öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen, Forstgärten und Handelsbetriebe müssen über Herkunft, Aufarbeitung, Nachzucht und Abgaben von forstlichem Vermehrungsgut sowie über Vorräte an solchem Gut Buch führen.
2 Sie informieren die Abnehmerinnen und Abnehmer von forstlichem Vermehrungsgut in Angeboten, auf Waren und in Rechnungen über dessen Kategorie und Herkunft.
3 Das BAFU kontrolliert die Betriebsführung. Es kann dafür die Kantone beiziehen.
Art. 24 Technische Bestimmungen
1 Das UVEK erlässt eine Verordnung über die Ausführung der Bestimmungen dieses Abschnittes.
2 Es kann vorsehen, dass für wissenschaftliche Zwecke forstliches Vermehrungsgut eingeführt und verwendet werden darf, dessen Eignung und Herkunft nicht nachgewiesen sind.
3. Abschnitt: Verwendung umweltgefährdender Stoffe
39 Art. 25 Die ausnahmsweise Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen im Wald richtet
40 sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 .
41 Art. 26 und 27
4. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden
42 Art. 28 Grundsätze (Art. 26 WaG)
1 Als Waldschäden gelten Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden und die verursacht werden durch:
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