Abkommen vom 22. Juli 1944 über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (mit Anhängen)
1 Übersetzung Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Stand am 20. Juni 2014) Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende Abkommen unterzeichnet ist, kommen wie folgt überein: Einführungsartikel Es wird die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung errichtet, die nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen tätig wird: Art. I Aufgaben Die Aufgaben der Bank sind: (i) Den Wiederaufbau und die Entwicklung der Gebiete der Mitglieder zu unterstützen durch Erleichterung der Kapitalanlage für produktive Zwecke, einschliesslich der Wiederherstellung durch den Krieg zerstörter oder zerrütteter Volkswirtschaften, der Umstellung der Produktionsanlagen auf den Friedensbedarf und der Förderung der Entwicklung von Produktionsanlagen und Hilfsquellen in weniger entwickelten Ländern. (ii) Die private ausländische Investitionstätigkeit durch die Übernahme von Garantien oder durch Beteiligung an Darlehen und anderen von privaten Geldgebern durchgeführten Investitionen zu fördern, und wenn privates Kapital nicht zu annehmbaren Bedingungen erhältlich ist, die private Investitionstätigkeit dadurch zu ergänzen, dass sie aus ihrem eigenen Kapital, aus von ihr aufgebrachten Geldern. oder aus ihren anderen Mitteln zu geeigneten Bedingungen Kapital für produktive Zwecke bereitstellt. (iii) Eine auf lange Sicht ausgewogene Ausdehnung des internationalen Handels und die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts der Zahlungsbilanzen durch die Anregung internationaler Investitionen zwecks Entwicklung der Produktionsquellen von Mitgliedern zu fördern und damit zu einer Hebung der Produktivität, des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen in deren Gebieten beizutragen. (iv) Die von ihr gewährten oder garantierten Anleihen mit auf anderem Wege gewährten internationalen Anleihen abzustimmen, so dass die nützlicheren und dringlicheren Projekte, grosse und kleine in gleicher Weise, zuerst bearbeitet werden. (v) Ihre Geschäfte unter gebührender Berücksichtigung der Wirkung internationaler Investitionen auf die Geschäftsbedingungen in den Gebieten von Mitgliedern zu führen und dazu beizutragen, dass in den ersten Nachkriegsjahren ein reibungsloser Übergang von der Kriegswirtschaft zur Friedenswirtschaft erfolgt. Die Bank wird sich in all ihren Entscheidungen von den oben niedergelegten Zielen leiten lassen. Art. II Mitgliedschaft bei der Bank und Kapital der Bank Abschnitt 1: Mitgliedschaft (a) Stammmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder des Internationalen Währungsfonds, die vor dem in Artikel XI Abschnitt 2 (e) angegebenen Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei der Bank annehmen. (b) Die Mitgliedschaft wird anderen Mitgliedern des Fonds zu den von der Bank festgelegten Zeitpunkten und gemäss den von ihr festgesetzten Bedingungen offenstehen. Abschnitt 2: Genehmigtes Kapital (a) Das genehmigte Grundkapital der Bank beträgt 10 000 000 000 amerikanische Dollar im Gewicht und in der Feinheit vom 1. Juli 1944. Das Grund-
3 kapital ist in 100 000 Anteile mit einem Nennwert von je $ 100 000 aufgeteilt, welche nur von Mitgliedern gezeichnet werden können. (b) Das Grundkapital kann, wenn es die Bank für ratsam hält, mit einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl erhöht werden. Abschnitt 3: Zeichnung von Anteilen (a) Jedes Mitglied hat Anteile des Grundkapitals der Bank zu zeichnen. Die Mindestzahl der von den Stammmitgliedern zu zeichnenden Anteile ist im Anhang A aufgeführt. Die Mindestzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank bestimmt, die einen ausreichenden Teil des Grundkapitals für die Zeichnung durch diese Mitglieder reserviert. (b) Die Bank erlässt Richtlinien über die Bedingungen unter denen die Mitglieder zusätzlich zu ihren Mindestzeichnungen Anteile des genehmigten Grundkapitals der Bank zeichnen können. (c) Wird das genehmigte Grundkapital der Bank erhöht, so ist jedem Mitglied hinreichend Gelegenheit zu geben, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am Gesamtgrundkapital der Bank entsprechenden Teil des Betrags, um den das Grundkapital erhöht wird, zu zeichnen. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, irgendeinen Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen. Abschnitt 4: Ausgabepreis der Anteile Mindestzeichnungsanteile von Stammmitgliedern werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden ebenfalls zum Nennwert ausgegeben, es sei denn, dass die Bank in besonderen Fällen mit einer Mehrheit der gesamten Stimmenzahl beschliesst, dass sie zu anderen Bedingungen ausgegeben werden. Abschnitt 5: Aufgliederung und Aufforderung zur Einzahlung des gezeichneten Kapitals Der von einem jeden Mitglied gezeichnete Betrag gliedert sich in zwei Teile: (i) zwanzig Prozent sind zu zahlen oder unterliegen einem Abruf gemäss Abschnitt 7 (i) dieses Artikels in dem von der Bank zur Durchführung ihrer Operationen benötigten Umfang; (ii) die verbleibenden achtzig Prozent unterliegen einem Abruf durch die Bank nur, wenn sie zur Erfüllung der gemäss Artikel IV Abschnitt 1 (a) (ii) und (iii) begründeten Verpflichtungen der Bank benötigt werden. Abrufe auf nicht einbezahlte Zeichnungen erfolgen einheitlich für alle Anteile. Abschnitt 6: Beschränkung der Haftung Die Haftung aus den Anteilen beschränkt sich auf den nicht eingezahlten Teil des Ausgabepreises der Anteile. Abschnitt 7: Modus der Einzahlung auf Anteilszeichnungen Die Einzahlung auf Anteilzeichnungen ist in Gold oder US-Dollar und in den Währungen der Mitglieder wie folgt vorzunehmen: (i) Gemäss Abschnitt 5 (i) dieses Artikels sind zwei Prozent des Preises eines jeden Anteils in Gold oder US-Dollar zahlbar, und wenn ein Abruf erfolgt, so sind die verbleibenden achtzehn Prozent in der Währung des Mitglieds einzuzahlen; (ii) wenn ein Abruf gemäss Abschnitt 5 (ii) dieses Artikels erfolgt, so kann die Zahlung nach Belieben des Mitglieds entweder in Gold, in US-Dollar oder in derjenigen Währung geleistet werden, die zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank für den Zweck benötigt wird, für den der Abruf erfolgt; (iii) wenn ein Mitglied Zahlungen in irgendeiner Währung gemäss (i) und (ii) leistet, so müssen diese Zahlungen in Beträgen erfolgen, die wertmässig der Verpflichtung des Mitglieds aus dem Abruf entsprechen. Diese Verpflichtung stellt einen entsprechenden Teil des gezeichneten Grundkapitals der Bank, wie es in Abschnitt 2 dieses Artikels genehmigt und festgelegt ist, dar. Abschnitt 8: Einzahlungstermine (a) Die gemäss Abschnitt 7 (i) dieses Artikels auf jeden Anteil in Gold oder US-Dollar zahlbaren zwei Prozent sind innerhalb von sechzig Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank einzuzahlen mit der Massgabe, dass (i) jedem Stammmitglied der Bank, dessen Mutterland unter Feindbesetzung oder Kampfhandlungen während des gegenwärtigen Krieges gelitten hat, das Recht eingeräumt wird, die Zahlung von einem halben Prozent bis fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben; (ii) ein Stammmitglied, das eine solche Zahlung nicht leisten kann, weil es noch nicht wieder in den Besitz seiner infolge des Krieges noch beschlagnahmten oder gesperrten Goldreserven gelangt ist, alle Zahlungen bis zu einem durch die Bank zu bestimmenden Zeitpunkt aufschieben kann. (b) Der Rest des Preises eines jeden gemäss Abschnitt 7 (i) dieses Artikels zu zahlenden Anteils ist gemäss und nach Aufforderung durch die Bank einzuzahlen mit der Massgabe, dass (i) die Bank innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Geschäftstätigkeit zusätzlich zu der unter (a) erwähnten Zahlung von zwei Prozent mindestens acht Prozent des Preises des Anteils abruft; (ii) in Zeiträumen von drei Monaten jeweils höchstens fünf Prozent des Anteilpreises eingefordert werden. Abschnitt 9: Aufrechterhaltung des Wertes gewisser Währungsbestände der Bank (a) Wird (i) der paritätische Wert der Währung eines Mitglieds herabgesetzt oder (ii) ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds innerhalb seiner Gebiete nach Auffassung der Bank in beträchtlichem Masse gesunken, so hat das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist in seiner eigenen Währung eine zusätzliche Zahlung zu leisten, die ausreicht, um den auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Subskriptionszahlung bezogenen Wert desjenigen Betrags der Währung dieses Mitglieds aufrechtzuerhalten, der sich im Besitz der Bank befindet und der aus ursprünglich von dem Mitglied gemäss Artikel II Abschnitt 7 (i) an die Bank geleisteten Währungszahlungen oder aus Währungstransaktionen, wie sie in Artikel IV Abschnitt 2 (b) erwähnt werden, oder aus irgendeiner gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts geleisteten zusätzlichen Währungszahlung herstammt, sofern der Währungsbetrag im Besitz der Bank nicht durch das Mitglied gegen Gold oder gegen die für die Bank annehmbare Währung irgendeines Mitglieds zurückgekauft worden ist. (b) Wird der paritätische Wert der Währung eines Mitglieds heraufgesetzt, so hat die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dessen Währung zurückzuzahlen, welcher der Werterhöhung dieses unter (a) bezeichneten Währungsbetrags entspricht. (c) Die Bank kann auf die Durchführung der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze verzichten, wenn der Internationale Währungsfonds die Paritäten der Währungen aller ihrer Mitglieder in einem einheitlichen Verhältnis ändert. Abschnitt 10: Beschränkungen der Verfügungsbefugnis über Anteile Die Anteile dürfen in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur auf die Bank übertragbar. Art. III Allgemeine Bestimmungen in bezug auf Darlehen und Garantien Abschnitt 1: Verwendung der Mittel (a) Die Mittel und die Fazilitäten der Bank sind ausschliesslich im Interesse von Mitgliedern unter gerechter Berücksichtigung sowohl von Entwicklungsals auch von Wiederaufbauvorhaben zu verwenden. (b) Um die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Wirtschaft von Mitgliedern zu erleichtern, deren Mutterland grosse Verwüstungen durch Feindbesetzung oder Kampfhandlungen erlitten hat, hat die Bank bei der Festsetzung der Darlehensbedingungen für diese Mitglieder besondere Rücksicht auf die Erleichterung der finanziellen Lasten und die beschleunigte Vollendung solcher Wiederherstellungsund Wiederaufbauarbeiten zu nehmen. Abschnitt 2: Geschäftsverkehr zwischen den Mitgliedern und der Bank Jedes Mitglied verkehrt mit der Bank nur durch sein Schatzamt (Finanzministerium), seine Zentralbank, seinen Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche Finanzstelle, und die Bank verkehrt mit den Mitgliedern nur durch oder über die gleichen Stellen. Abschnitt 3: Begrenzung der Garantien und Darlehensaufnahmen der Bank Der ausstehende Gesamtbetrag an Garantien, Darlehensbeteiligungen und direkten von der Bank gewährten Darlehen darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn durch eine solche Erhöhung der Gesamtbetrag hundert Prozent des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und der ausserordentlichen Reserven der Bank übersteigen würde. Abschnitt 4: Bedingungen, unter denen die Bank Darlehen garantieren oder geben kann Die Bank kann unter folgenden Voraussetzungen in bezug auf Darlehen an ein Mitglied oder an eine Gebietskörperschaft desselben oder an einen Handels-, Industrieund Landwirtschaftsbetrieb im Gebiet eines Mitglieds Garantien übernehmen, sich an solchen Darlehen beteiligen oder sie geben: (i) Wenn das Mitglied, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll, nicht selbst Darlehensnehmer ist, so hat das Mitglied oder die Zentralbank oder eine ihr vergleichbare, der Bank genehme Stelle des Mitglieds die Zurückzahlung des Kapitals, die Zahlung der Zinsen sowie anderer auf dem Darlehen ruhenden Spesen voll zu garantieren. (ii) Die Bank muss überzeugt sein, dass bei den herrschenden Marktverhältnissen der Darlehensnehmer andernfalls nicht im Stande wäre, das Darlehen zu Bedingungen zu erhalten, die nach Auffassung der Bank für den Darlehensnehmer tragbar sind. (iii) Ein Ausschuss, wie er in Artikel V Abschnitt 7 vorgesehen ist, muss nach sorgfältiger Prüfung der Vorzüge des Projekts in einem schriftlichen Gutachten den Vorschlag empfohlen haben. (iv) Die Bank muss der Auffassung sein, dass der Zinssatz und die anderen Spesen angemessen und der Zinssatz, die Spesen und der Tilgungsplan dem Vorhaben angepasst sind. (v) Bei der Gewährung eines Darlehens oder bei der Garantieübernahme für ein Darlehen hat die Bank gebührend darauf zu achten, dass der Darlehensnehmer und, wenn dieser kein Mitglied ist, der Bürge, voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen aus dem Darlehen herrührenden Verpflichtungen nachzukommen; die Bank hat dabei die Interessen sowohl des Mitglieds, auf dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt, als auch die der Gesamtheit aller Mitglieder mit Umsicht wahrzunehmen. (vi) Für die Übernahme der Garantie für ein durch andere Darlehensgeber gewährtes Darlehen muss die Bank eine angemessene Entschädigung für ihr Risiko erhalten. (vii) Von der Bank gewährte oder garantierte Darlehen dürfen, ausser in besonderen Umständen, nur für bestimmte Wiederaufbauund Entwicklungsvorhaben verwendet werden. Abschnitt 5: Verwendung von Darlehen, die durch die Bank garantiert werden, an denen sie beteiligt ist oder die von ihr gewährt werden (a) Die Bank darf keine Bedingungen auferlegen, wonach die Darlehensbeträge in den Gebieten eines bestimmten Mitglieds oder bestimmter Mitglieder zu verwenden sind. (b) Die Bank hat dafür zu sorgen, dass Darlehensbeträge nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, für die das Darlehen gewährt worden ist, wobei Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und des Nutzeffekts gebührend zu berücksichtigen und politische oder andere nicht wirtschaftliche Momente oder Überlegungen ausser acht zu lassen sind. (c) Wird von der Bank ein Darlehen gewährt, so eröffnet sie ein Konto auf den Namen des Darlehensnehmers. Diesem Konto wird der Darlehensbetrag in der Währung oder in den Währungen, in denen dieses Darlehen gewährt wird, gutgeschrieben. Dem Darlehensnehmer wird durch die Bank gestattet, lediglich zur Bestreitung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben tatsächlich erwachsenen Ausgaben auf dieses Konto zu ziehen.
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