Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation (mit Verzeichnis)

Typ Andere
Veröffentlichung 1960-01-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation (Stand am 20. Juni 2014) Die Regierungen, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet ist, in der Erwägung, – dass durch Zusammenarbeit für konstruktive wirtschaftliche Zwecke, durch eine gesunde Entwicklung der Weltwirtschaft und durch ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels internationale Beziehungen gefördert werden, die der Erhaltung des Friedens und dem Wohlstand in der Welt dienlich sind, dass eine Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung, die zur Hebung des Lebensstandards und zu wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt in den Entwicklungsländern beiträgt, im Interesse nicht nur dieser Länder, sondern auch der gesamten Völkergemeinschaft wünschenswert ist, dass eine Verstärkung des internationalen Flusses öffentlichen und privaten Kapitals, das dem Ausbau der Produktionskräfte der Entwicklungsländer zugute kommt, das Erreichen dieser Ziele erleichtern würde – kommen hiermit wie folgt überein: Einführungsartikel Die Internationale Entwicklungsorganisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen errichtet, die auch ihre Tätigkeit regeln. Art. I Zweck Zweck der Organisation ist es, in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Produktivität zu steigern und auf diese Weise den Lebensstandard zu heben; zu diesem Zweck stellt die Organisation insbesondere Finanzierungsmittel zur Deckung der wichtigsten Entwicklungsbedürfnisse dieser Gebiete zu Bedingungen bereit, die elastischer sind und die Zahlungsbilanz weniger belasten als die Bedingungen herkömmlicher Darlehen; hierdurch sollen die Entwicklungsziele der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als «Bank» bezeichnet) gefördert und ihre Tätigkeit ergänzt werden. Die Organisation wird sich bei allen ihren Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels leiten lassen. Art. II Mitgliedschaft; Erstzeichnungen Abschnitt 1: Mitgliedschaft (a) Gründungsmitglieder der Organisation sind diejenigen im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Organisation annehmen. (b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern der Bank zu den von der Organisation festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen. Abschnitt 2: Erstzeichnungen (a) Bei Annahme der Mitgliedschaft zeichnet jedes Mitglied einen Betrag in der für dieses Mitglied festgelegten Höhe. Diese Zeichnungen werden in diesem Abkommen Erstzeichnungen genannt. (b) Die für jedes Gründungsmitglied festgelegte Höhe der Erstzeichnung ist im Verzeichnis A neben seinem Namen in US-Dollar mit dem Gewicht und dem Feingehalt vom 1. Januar 1960 angegeben. (c) Zehn Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind in Gold oder frei konvertierbarer Währung wie folgt einzuzahlen: fünfzig Prozent hiervon binnen dreissig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäss Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt); zwölfeinhalb Prozent ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit und zwölfeinhalb Prozent in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen, bis der zehnprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung voll eingezahlt ist. (d) Die restlichen neunzig Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind von den im Verzeichnis A Teil I genannten Mitgliedern in Gold oder frei konvertierbarer Währung und von den im Verzeichnis A Teil II genannten Mitgliedern in ihrer Landeswährung einzuzahlen. Dieser neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung der Gründungsmitglieder ist in fünf gleichen Jahresraten wie folgt einzuzahlen: die erste Rate binnen dreissig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäss Artikel XI Abschnitt

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