Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Internationale Finanz-Corporation (mit Verzeichnis)
1 Übersetzung Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation (Stand am 10. Mai 2005) Die Regierungen, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet ist, kommen wie folgt überein: Einführungsartikel Die Internationale Finanz-Corporation (im folgenden Corporation genannt) wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen errichtet und tätig: Art. I Aufgabe Die Aufgabe der Corporation besteht in der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung produktiver privater Unternehmen in den Mitgliedsländern – insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten –. Hierdurch wird gleichzeitig die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden Bank genannt) ergänzt. Bei der Durchführung dieser Aufgabe hat die Corporation (i) gemeinsam mit privaten Kapitalgebern bei der Finanzierung der Errichtung, Modernisierung und Erweiterung produktiver privater Unternehmen, die zur Leistung eines Beitrages zu der Entwicklung in ihren Mitgliedsländern geeignet sind, durch Kapitalanlagen ohne Rückzahlungsgarantie der betreffenden Mitgliedsregierung in den Fällen behilflich zu sein, in denen genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht erhältlich ist; (ii) bestrebt zu sein, Gelegenheiten zur Kapitalanlage, inund ausländisches privates Kapital sowie erfahrene Geschäftsführung zusammenzubringen und (iii) bestrebt zu sein, Verhältnisse, die zur Herbeiführung des Flusses von privatem inund ausländischem Kapital in produktive Kapitalanlagen in den Mitgliedsländern geeignet sind, anzuregen und bei ihrer Schaffung mitzuhelfen. Die Bestimmungen dieses Artikels sind für alle Entscheidungen der Corporation massgebend. Art. II Mitgliedschaft und Kapital Abschnitt 1: Mitgliedschaft (a) Stammitglieder der Corporation sind die im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die an oder bis zu dem in Artikel IX Abschnitt 2 Absatz (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Corporation annehmen. (b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern der Bank zu den von der Corporation festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen. Abschnitt 2: Grundkapital (a) Das genehmigte Grundkapital der Corporation beträgt 100 000 000 United
3 States-Dollar. (b) Das genehmigte Grundkapital ist in 100 000 Anteile mit einem Nennwert von je 100 United States-Dollar aufgeteilt. Von den Stammitgliedern nicht von Anfang an gezeichnete Anteile stehen für eine spätere Zeichnung gemäss Abschnitt 3 Absatz (d) dieses Artikels zur Verfügung. (c) Der Betrag des Grundkapitals in der jeweils genehmigten Höhe kann durch den Gouverneursrat wie folgt erhöht werden: (i) Durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Erhöhung für die Ausgabe von Anteilen am Kapital für die Erstzeichnung von Mitgliedern, die keine Stammitglieder sind, erforderlich wird, soweit die Summe jeder gemäss diesem Unterabschnitt vorgenommenen Erhöhung
10 000 Anteile nicht übersteigt; (ii) in jedem anderen Falle durch Dreiviertel-Mehrheit der gesamten Stimmrechte. (d) Bei einer Erhöhung gemäss Absatz (c) (ii) ist jedem Mitglied angemessene Gelegenheit zu geben, zu den von der Corporation festgesetzten Bedingungen einen dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am Kapital der Corporation entsprechenden Teil des Betrages, um den das Kapital erhöht wird, zu zeichnen. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, einen Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen. (e) Soweit es sich nicht um Erstzeichnungen oder um Zeichnungen gemäss Absatz (d) handelt, bedarf die Ausgabe von Anteilen am Kapital einer Dreiviertel-Mehrheit der gesamten Stimmrechte. (f) Anteile am Kapital der Corporation können nur von Mitgliedern gezeichnet und nur an solche ausgegeben werden. Abschnitt 3: Zeichnungen (a) Jedes Stammitglied zeichnet die Anzahl der Anteile, die im Verzeichnis A neben seinem Namen aufgeführt sind. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile am Kapital wird von der Corporation festgesetzt. (b) Anteile am Kapital aus der Erstzeichnung der Stammitglieder werden zum Nennwert ausgegeben. (c) Die Erstzeichnung jedes Stammitgliedes ist innerhalb von 30 Tagen voll einzuzahlen, nachdem die Corporation ihre Tätigkeit gemäss Artikel IX Abschnitt 3 Absatz (b) aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Stammitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt), oder zu einem nachfolgenden von der Corporation festzusetzenden Zeitpunkt. Die Zahlung ist in Gold oder United States-Dollar auf Anforderung der Corporation, die den Ort oder die Orte für die Zahlung bestimmen wird, zu leisten. (d) Die Corporation setzt den Preis und andere Zeichnungsbedingungen für die ausserhalb der Erstzeichnungen durch Stammitglieder gezeichneten Kapitalanteile fest. Abschnitt 4: Beschränkung der Haftung Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Corporation. Abschnitt 5: Beschränkung der Übertragung und der Verpfändung von Anteilen Anteile am Kapital können weder verpfändet noch sonstwie belastet und nur an die Corporation übertragen werden. Art. III Geschäftstätigkeit Abschnitt 1: Finanzierungstätigkeit Die Corporation kann ihre Mittel in produktiven privaten Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder investieren. Eine Beteiligung einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Stelle an dem Unternehmen schliesst nicht notwendigerweise aus, dass die Corporation in dem Unternehmen Kapital anlegt.
4 Abschnitt 2: Arten der Finanzierung Die Corporation kann Kapitalanlagen in der Form, die sie nach Lage des Falles für geeignet hält, vornehmen. Abschnitt 3: Grundsätze für die Geschäftstätigkeit Die Geschäftstätigkeit der Corporation ist gemäss den folgenden Grundsätzen durchzuführen: (i) Die Corporation unterlässt Finanzierungen, für die nach ihrer Ansicht genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen erhältlich ist; (ii) die Corporation darf ein Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder nicht finanzieren, wenn das Mitglied gegen diese Finanzierung Einspruch erhebt; (iii) die Corporation darf nicht Bedingungen auferlegen, wonach der Anleihegegenwert im Gebiet eines bestimmten Landes ausgegeben werden muss; (iv) die Corporation darf für die Leitung von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, keine Verantwortung übernehmen und darf in jenen Fällen kein Stimmrecht ausüben, die ihrer Ansicht nach in den Bereich der Geschäfts-
5 leistungskontrolle fallen; (v) die Corporation hat ihre Finanzierungen zu den von ihr als richtig erachteten Bedingungen durchzuführen. Sie wird dabei die Erfordernisse des Unternehmens, die von der Corporation übernommenen Risiken und die üblicherweise privaten Kapitalgebern bei ähnlichen Finanzierungen gewährten Bedingungen in Betracht ziehen; (vi) die Corporation hat bestrebt zu sein, ihre Mittel dadurch auf revolvierender Basis einzusetzen, dass sie ihre Kapitalanlagen zu befriedigenden Bedingungen an private Kapitalgeber verkauft, wenn sich entsprechende Möglichkeiten hierzu ergeben, (vii) die Corporation hat bestrebt zu sein, eine angemessene Streuung ihrer Kapitalanlagen zu erzielen. Abschnitt 4: Schutz der Interessen Keine Bestimmung dieses Abkommens soll die Corporation daran hindern, im Falle eines bereits eingetretenen oder drohenden Verzuges bei irgendeiner ihrer Kapitalanlagen, einer bereits eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt hat, oder in anderen Fällen, in denen nach Ansicht der Corporation ihre Kapitalanlage gefährdet ist, die Massnahmen zu ergreifen oder die Rechte auszuüben, die sie zum Schutze ihrer Interessen für notwendig erachtet. Abschnitt 5: Anwendbarkeit gewisser Devisenrestriktionen Mittel, welche die Corporation im Zusammenhang mit einer von ihr gemäss Abschnitt 1 dieses Artikels im Gebiet eines Mitgliedes vorgenommenen Kapitalanlage erhalten oder zu fordern hat, sind nicht schon auf Grund einer Bestimmung dieses Abkommens von den im allgemeinen im Gebiet dieses Mitgliedes in Kraft befindlichen Devisenbeschränkungen, -vorschriften und -kontrollen befreit. Abschnitt 6: Verschiedene Geschäfte Zusätzlich zu der an anderer Stelle in diesem Abkommen näher bezeichneten Tätigkeit ist die Corporation ermächtigt, (i) Darlehen aufzunehmen und im Zusammenhang damit nach ihrem Ermessen ein Pfandrecht oder eine andere Sicherheit zu bestellen. Die Corporation hat jedoch vor der Durchführung eines öffentlichen Verkaufs ihrer Schuldtitel auf dem Markt eines Mitgliedes die Genehmigung dieses Mitgliedes so wie die des Mitgliedes, in dessen Währung die Schuldtitel ausgestellt sind, einzuholen; falls und so lange die Corporation durch von der Bank gewährte oder gesicherte Darlehen verpflichtet ist, darf der ausstehende Gesamtbetrag der von der Corporation eingegangenen oder gesicherten Darlehensaufnahmen nicht erhöht werden, sofern zu der Zeit oder als Folge davon die von der Corporation eingegangene und noch ausstehende Gesamtschuldensumme gleich welchen Ursprunges (einschliesslich Garantien) den Betrag übersteigt,
6 der dem vierfachen unverminderten Kapital und dem Gewinn entspricht ; (ii) die für ihre Finanzierungstätigkeit nicht benötigten Mittel in Schuldtiteln nach ihrem Ermessen und die für Zwecke der Altersversorgung oder ähnliche Zwecke verwahrten Mittel in marktfähigen Wertpapieren anzulegen, ohne Beschränkungen durch andere Abschnitte dieses Artikels unterworfen zu sein; (iii) Wertpapiere, in denen sie Kapital angelegt hat, zur Erleichterung ihres Verkaufs zu garantieren; (iv) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Kapital angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen; (v) solche anderen Befugnisse im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit auszuüben, die zur Förderung ihrer Aufgaben notwendig oder wünschenswert sind. Abschnitt 7: Bewertung von Währungen Erweist sich nach diesem Abkommen die Bewertung einer Währung in einer anderen als erforderlich, so ist ein von der Corporation nach Fühlungnahme mit dem Internationalen Währungsfonds angemessen festgesetzter Kurs zugrunde zu legen. Abschnitt 8: Auf den Wertpapieren anzubringender Vermerk Auf der Vorderseite eines jeden von der Corporation ausgegebenen oder garantierten Wertpapieres ist ein leicht erkennbarer Vermerk, dass es sich hierbei nicht um eine Schuldverschreibung der Bank oder – sofern es nicht ausdrücklich auf dem Wertpapier vermerkt ist – einer Regierung handelt, anzubringen. Abschnitt 9: Verbot politischer Tätigkeit Die Corporation und ihre leitenden Angestellten dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitgliedes einmischen, noch dürfen sie sich in ihren Entscheidungen durch die politische Haltung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Entscheidungen haben nur wirtschaftliche Überlegungen massgebend zu sein. Diese Überlegungen sind unparteiisch vorzunehmen, um die Erreichung der Aufgaben dieses Abkommens zu gewährleisten. Art. IV Organisation und Geschäftsführung Abschnitt 1: Aufbau der Corporation Die Corporation besitzt einen Gouverneursrat (Board of Governors), ein Direktorium (Board of Directors), einen Vorsitzenden des Direktoriums, einen Präsidenten und leitende Angestellte nebst sonstigem Personal zur Durchführung der von der Corporation bestimmten Aufgaben. Abschnitt 2: Der Gouverneursrat (a) Alle Befugnisse der Corporation liegen beim Gouverneursrat. (b) Jeder Gouverneur und Stellvertretende Gouverneur der Bank, der von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur der Corporation. Ein Stellvertretender Gouverneur ist zur Stimmabgabe nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs berechtigt. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur oder Stellvertretende Gouverneur hat sein Amt niederzulegen, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, aus der Corporation ausscheidet. (c) Der Gouverneursrat kann dem Direktorium die Ausübung aller seiner Vollmachten übertragen mit Ausnahme der Vollmacht (i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme; (ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals; (iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes; (iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch das Direktorium; (v) zum Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (mit Ausnahme informeller Vereinbarungen vorübergehenden oder verwaltungstechnischen Charakters); (vi) zum Beschluss über die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte; (vii) zum Beschluss über die Ausschüttung von Dividenden; (viii) zur Änderung dieses Abkommens. (d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, die von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden. (e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrates wird in Verbindung mit der Jahresversammlung des Gouverneursrates der Bank abgehalten. (f) Der Gouverneursrat ist jeweils bei Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlussfähig. (g) Die Corporation kann durch allgemeine Anordnung ein Verfahren festlegen, nach welchem das Direktorium ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage erhalten kann. h) Der Gouverneursrat und das Direktorium – im Rahmen seiner Ermächtigung – können die für die Führung der Geschäfte der Corporation notwendigen oder angemessenen Richtlinien und Anordnungen erlassen. (i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Corporation kein Entgelt. Abschnitt 3: Abstimmung (a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig Stimmrechte zuzüglich eines weiteren Stimmrechts für jeden seiner Anteile. (b) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle der Corporation vorliegenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Abschnitt 4: Das Direktorium (a) Das Direktorium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Corporation verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Abkommen zuerkannten oder ihm vom Gouverneursrat übertragenen Vollmachten aus. (b) Das Direktorium der Corporation setzt sich von Amts wegen aus denjenigen Direktoren der Bank zusammen, die entweder (i) von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation ist, ernannt worden sind, oder (ii) in einer Wahl gewählt worden sind, zu der die Stimmen mindestens eines Mitglieds der Bank, das zugleich Mitglied der Corporation ist, beigetragen haben. Der Stellvertreter jedes derartigen Direktors der Bank ist von Amts wegen Stellvertretender Direktor der Corporation. Ein Direktor scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, oder wenn alle Mitglieder, mit deren Stimmen er gewählt worden ist, als Mitglieder der Corporation ausscheiden. (c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied, das ihn ernannt hat, in der Corporation berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied oder die Mitglieder der Corporation, mit dessen oder deren Stimmen er in die Bank gewählt worden ist, in der Corporation berechtigt ist oder sind. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, sind einheitlich abzugeben. (d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit des Direktors, der ihn ernannt hat, befugt, für ihn zu handeln. Bei der Anwesenheit eines Direktors kann sein Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. (e) Das Direktorium ist beschlussfähig bei Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, die mindestens die Hälfte der gesamten Stimmrechte vertreten. (f) Das Direktorium tritt zusammen, so oft es die Geschäfte der Corporation erfordern. (g) Der Gouverneursrat erlässt die Bestimmungen, nach denen ein Mitglied der Corporation, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Direktoriums der Corporation entsenden kann, sofern ein Antrag dieses Mitgliedes vorliegt oder eine Angelegenheit, von der es besonders betroffen wird, zur Erörterung steht. Abschnitt 5: Vorsitzender, Präsident und Personal (a) Der Präsident der Bank ist von Amtes wegen Vorsitzender des Direktoriums der Corporation. Abgesehen von einer entscheidenden Stimme im Falle von Stimmengleichheit hat er jedoch kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, ohne jedoch bei diesen Sitzungen ein Stimmrecht zu haben. (b) Der Präsident der Corporation wird vom Direktorium auf Empfehlung seines Vorsitzenden ernannt. Der Präsident ist Vorgesetzter der Bediensteten der Corporation. Gemäss den Weisungen des Direktoriums und unter der allgemeinen Aufsicht des Vorsitzenden führt der Präsident die laufenden Geschäfte der Corporation. Unter ihrer allgemeinen Aufsicht ist er für die Organisation sowie für die Anstellung und Entlassung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals verantwortlich. Der Präsident kann an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Der Präsident scheidet auf Beschluss des Direktoriums, der im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu ergehen hat, aus seinem Amte aus. (c) Der Präsident sowie die leitenden Angestellten und das sonstige Personal der Corporation sind bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Corporation und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Corporation hat den internationalen Charakter dieser Obliegenheiten zu beachten und sich jeden Versuchs zu enthalten, das Personal bei der Ausübung seiner Dienstgeschäfte zu beeinflussen. (d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung eines Höchstmasses an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können ist bei der Ernennung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals gebührend darauf zu achten, dass die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt. Abschnitt 6: Beziehungen zur Bank (a) Die Corporation ist ein besonderes von der Bank getrenntes Institut. Die Mittel der Corporation sind gesondert und getrennt von denen der Bank zu
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