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Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991

Geltender Text a fecha 1991-12-18

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 sowie 57 Absätze 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)[^1],

verordnet:

Art. 1 Durchgangsstrassen

Für den allgemeinen Durchgangsverkehr offen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 SVG) sind die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Strassen (Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen). Signalisierte Verkehrsanordnungen, wie Mass- und Gewichtsbeschränkungen, bleiben vorbehalten.

Art. 2 Nur für Motorfahrzeuge offene Strassen

Nur für Motorfahrzeuge offen (Art. 2 Abs. 3 SVG) sind die in Anhang 1 aufgeführten Strassen (Autobahnen und Autostrassen).

Art. 3 Hauptstrassen

1 Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) sind die in Anhang 2 Buchstaben A–C aufgeführten Strassen. Die nur für Fahrzeuge bis 2,30 m Breite offenen Hauptstrassen (Art. 5 Abs. 1 und 9 Abs. 4 SVG) sind in diesem Anhang unter Buchstabe C aufgeführt.[^2]

2 Die in Anhang 2 nicht aufgeführten kurzen Verbindungsstrecken zu Autobahnen und Autostrassen gelten ebenfalls als Hauptstrassen, sofern sie als solche signalisiert sind.

Art. 4 Europastrassen

1 Die auf Schweizer Gebiet verlaufenden Abschnitte der Europastrassen und die ihnen zugeteilten Nummern sind in Anhang 3 aufgeführt.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bestimmt die genaue Streckenführung.[^3]

Art. 5 Verbindlichkeit für den Strassenbenützer

Eine Strasse gilt für den Strassenbenützer als Autobahn, Autostrasse, Hauptstrasse oder Europastrasse, sobald sie entsprechend signalisiert ist.

Art. 6 Ergänzung der Anhänge

1 Die Anhänge werden in angemessenen Abständen angepasst.

2 Das Bundesamt für Strassen kann, nach Anhören der betroffenen Kantone, bis zur nächsten Anpassung der Anhänge weitere Strassen im Sinn dieser Verordnung bezeichnen oder Strassen vom Geltungsbereich der Verordnung ausnehmen.[^4]

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 6. Juni 1983[^5] über die Durchgangsstrassen wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2281).

[^3]: Fassung gemäss Art. 3 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (AS 2000 243).

[^5]: [AS 1983 678]