Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 sowie 57 Absätze 1 und
1 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) , verordnet:
Art. 1 Durchgangsstrassen
Für den allgemeinen Durchgangsverkehr offen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 SVG) sind die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Strassen (Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen). Signalisierte Verkehrsanordnungen, wie Massund Gewichtsbeschränkungen, bleiben vorbehalten.
Art. 2 Nur für Motorfahrzeuge offene Strassen
Nur für Motorfahrzeuge offen (Art. 2 Abs. 3 SVG) sind die in Anhang 1 aufgeführten Strassen (Autobahnen und Autostrassen).
Art. 3 Hauptstrassen
1 Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) sind die in Anhang 2 Buchstaben A–C aufgeführten Strassen. Die nur für Fahrzeuge bis 2,30 m Breite offenen Hauptstrassen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 7 SVG) sind unter Buchstabe C aufgeführt.
2 Die in Anhang 2 nicht aufgeführten kurzen Verbindungsstrecken zu Autobahnen und Autostrassen gelten ebenfalls als Hauptstrassen, sofern sie als solche signalisiert sind.
Art. 4 Europastrassen
1 Die auf Schweizer Gebiet verlaufenden Abschnitte der Europastrassen und die ihnen zugeteilten Nummern sind in Anhang 3 aufgeführt.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
2 tion bestimmt die genaue Streckenführung.
Art. 5 Verbindlichkeit für den Strassenbenützer
Eine Strasse gilt für den Strassenbenützer als Autobahn, Autostrasse, Hauptstrasse oder Europastrasse, sobald sie entsprechend signalisiert ist.
Art. 6 Ergänzung der Anhänge
1 Die Anhänge werden in angemessenen Abständen angepasst.
2 Das Bundesamt für Strassen kann, nach Anhören der betroffenen Kantone, bis zur nächsten Anpassung der Anhänge weitere Strassen im Sinn dieser Verordnung
3 bezeichnen oder Strassen vom Geltungsbereich der Verordnung ausnehmen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Verordnung vom 6. Juni 1983 über die Durchgangsstrassen wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 741.01
[^2]: Fassung gemäss Art. 3 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1 ).
[^4]: [AS 1983 678]