Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-12-18
Letzte Aktualisierung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG), verordnet:

Art. 1 Kompetenzzuweisung an das Eidgenössische Finanzdepartement

Die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zum DBG wird in folgenden Bereichen dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugewiesen:

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Fussnoten

1

SR 642.11

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