Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement
1 gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG), verordnet:
Art. 1 Kompetenzzuweisung an das Eidgenössische Finanzdepartement
Die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zum DBG wird in folgenden Bereichen dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugewiesen:
- a. Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 26 DBG);
- b. Erhebung der Quellensteuern (Art. 83–101, 107, 136–139 DBG), soweit nicht bereits gesetzliche Kompetenzzuweisungen an das Eidgenössische Finanzdepartement bestehen;
- c. Regelung des ratenweisen Steuerbezugs (Art. 161 Abs. 1 DBG) und Bezeichnung der für die Festsetzung besonderer Fälligkeitstermine zuständigen Steuerbehörde (Art. 161 Abs. 2 DGB).
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 642.11
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