Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1990-10-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

sexies 1 2 gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 der Bundesverfassung ,

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 1986 , beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt, die objektive Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenten) zu fördern durch:

2. Abschnitt: Warenund Dienstleistungsdeklaration

Art. 2 Grundsätze

1 Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren:

2 Wer solche Waren in Verkehr bringt oder solche Dienstleistungen anbietet, ist zur Deklaration verpflichtet.

3 Ausländische Deklarationen sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind.

4 Das Geschäftsund Fabrikationsgeheimnis bleibt gewahrt.

5 4 Vorbehalten bleibt die Kennzeichnungspflicht nach andern Bundesvorschriften.

6 Die Deklarationen erfolgen in den Amtssprachen des Bundes.

Art. 3 Privatrechtliche Vereinbarungen

Die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten vereinbaren, welche Waren deklariert werden müssen. Sie vereinbaren auch die Anforderungen an Form und Inhalt der Deklarationen über diese Waren und die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. Sie berücksichtigen dabei die internationalen Normen sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Art. 4 Verordnungen des Bundesrates

Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn:

3. Abschnitt: Finanzhilfe an Konsumentenorganisationen

Art. 5 Grundsätze

1 Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens

50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für:

2 Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen.

Art. 6 Finanzhilfe an die Durchführung vergleichender Tests

1 Finanzhilfe an die Durchführung vergleichender Tests gewährt der Bund nur, wenn die Konsumentenorganisation in ihrer gesamten Testtätigkeit:

2 Die zuständige Bundesstelle sorgt für die Koordination der Testtätigkeit der um Finanzhilfe nachsuchenden Konsumentenorganisationen.

Art. 7 Unabhängigkeit bei der Durchführung von Tests

Eine Organisation, welche für die Durchführung vergleichender Tests gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Finanzhilfe erhält, muss so unabhängig sein, dass die objektive Durchführung der Tests gewährleistet ist.

4. Abschnitt: Auskunftspflicht

Art. 8

1 Organisationen, die Finanzhilfe beanspruchen, müssen der zuständigen Verwaltungseinheit alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Einblick in die Unterlagen gewähren.

2 Die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten sowie die Anbieter von Waren und Dienstleistungen müssen der zuständigen Verwaltungseinheit alle Auskünfte erteilen, die für den Vollzug von Vorschriften des Bundesrates über die Warenund Dienstleistungsdeklaration (Art. 4) erforderlich sind.

5. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen

Art. 9

1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen, in der die Konsumenten, die Wirtschaft und die Wissenschaft vertreten sind.

2 Die Kommission berät den Bundesrat und die Departemente in Angelegenheiten, die die Konsumenten betreffen.

3 Die Kommission fördert die partnerschaftliche Lösung von Konsumentenfragen.

6. Abschnitt: Verfahren und Strafbestimmungen

Art. 10 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 11 Strafbare Handlungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 2000 Franken.

3 In besonders leichten Fällen kann auf die Bestrafung verzichtet werden.

Art. 12 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

1 Für die Strafverfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlungen gilt das

5 . Verwaltungsstrafrechtsgesetz

2 Verfolgende und urteilende Verwaltungseinheit ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann für den Vollzug der Vorschriften die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten beiziehen.

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3; AS 1981 1244]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 97 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21 ).

[^3]: BBl 1986 II 354

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21 ).

[^6]: Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 1992

[^5]: SR 313.0

[^6]: BRB vom 1. April 1992 (AS 1992 913).

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