Verordnung vom 1. April 1992 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
1 gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG), verordnet:
Art. 1 Konsumentenorganisationen (Art. 5 Abs. 1 KIG)
1 Folgenden Konsumentenorganisationen können Finanzhilfen ausgerichtet werden:
- a. Associazione consumatrici della Svizzera italiana (ACSI);
- b. Fédération romande des consommatrices (FRC);
- c. Konsumentinnenforum Schweiz (KF);
- d. Stiftung für Konsumentenschutz (SKS).
2 Weitere Organisationen, die Finanzhilfen nach Artikel 5 Absatz 1 KIG beanspruchen, haben mit dem Gesuch an das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK) nachzuweisen, dass sie die im KIG festgelegten Anforderungen erfüllen.
Art. 2 Andere Organisationen (Art. 5 Abs. 2 KIG)
Organisationen, die Finanzhilfen für ihre Konsumenteninformation beanspruchen, haben mit dem Gesuch an das BFK nachzuweisen, dass sie die im KIG festgelegten Anforderungen erfüllen.
Art. 3 Anrechenbare Kosten
1 Die Kosten, die für die objektive Konsumenteninformation in den Bereichen Personal, Produktion, Verteilung und Infrastruktur anfallen, sind anrechenbar.
2 Bei der Durchführung vergleichender Tests sind zusätzlich Beschaffungskosten und Fremdkosten, insbesondere für die Prüfungsvorbereitung und die Prüfung, anrechenbar.
3 Beim Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kosten diejenigen für Vorabklärungen, Bearbeitung, Experten und Verhandlungen anrechenbar.
Art. 4 Umfang der Finanzhilfen
An die anrechenbaren Kosten können Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent gewährt werden. Allfällige Einnahmen der Organisationen werden von den anrechenbaren Bruttokosten nicht abgezogen.
Art. 5 Verteilung der Finanzhilfen
1 Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, um 50 Prozent der anrechenbaren Kosten zu decken, werden sie wie folgt eingesetzt:
- a. die Konsumentenorganisationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 erhalten mindestens 90 Prozent der gesamten Summe; das Eidgenössische Departe-
2 ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt die Aufteilung fest;
- b. die anderen Organisationen nach Artikel 2 erhalten höchstens 10 Prozent der gesamten Summe; sie werden im Verhältnis der anrechenbaren Kosten verteilt.
2 Beanspruchen weitere Organisationen nach Artikel 1 Absatz 2 Finanzhilfen oder bilden bereits beitragsberechtigte Konsumentenorganisationen Dachorganisationen, entscheidet das WBF auf das folgende Jahr hin über die Aufteilung.
Art. 6 Finanzhilfen für die Durchführung vergleichender Tests
Finanzhilfen für die Durchführung vergleichender Tests können gewährt werden, wenn allen interessierten Konsumentenorganisationen die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich in angemessener Weise an der Erarbeitung der Tests zu beteiligen, und ihnen die Ergebnisse zur zweckmässigen Verwendung zur Verfügung gestellt werden.
Art. 7 Vergleichende Tests
Die Tests, für deren Durchführung Finanzhilfe gewährt werden kann, müssen:
- a. Waren oder Dienstleistungen derselben Natur oder spezifische für den Konsumenten besonders interessante Eigenschaften einer vergleichenden Bewertung unterziehen;
- b. Testobjekte betreffen, die im Zeitpunkt der Auswahl den entsprechenden Markt möglichst repräsentativ erfassen;
- c. Testobjekte betreffen, die nach der Zufallsmethode wie von den Konsumenten auf dem Markt beschafft wurden.
Art. 8 Testprogramme
1 Die Testprogramme müssen diejenigen auf Testobjekte und -verfahren anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Normen berücksichtigen, die für eine aussagekräftige Testanlage und -durchführung von Bedeutung sind.
2 Die Testprogramme sind nötigenfalls unter Beizug ausgewiesener Fachleute so zu erarbeiten, dass sie eine sachgerechte Durchführung der Tests gewährleisten.
3 Können bestimmte Eigenschaften nur subjektiv beurteilt werden, ist im Testbericht darauf aufmerksam zu machen. Zudem ist durch geeignete Massnahmen (grössere Zahl von Untersuchungen, differenzierte Beurteilungskriterien) grösstmögliche Sachlichkeit zu gewährleisten.
Art. 9 Testresultate
1 Bevor Testergebnisse veröffentlicht werden, ist dem jeweiligen Hersteller, Importeur oder Anbieter das ihn betreffende Resultat zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Frist zur Stellungnahme wird so angesetzt, dass eventuellen Einwänden noch Rechnung getragen werden kann.
2 Testergebnisse, die offensichtlich auf einen Zufallsfehler (Ausreisser) zurückzuführen sind, dürfen nicht ohne entsprechenden Hinweis veröffentlicht werden.
Art. 10 Einsicht in die Testdokumentation
Der jeweilige Hersteller, Importeur oder Anbieter ist berechtigt, nach der Testpublikation die ihn betreffende Dokumentation des Prüfungsablaufs einzusehen. Das Einsichtsrecht erlischt zwei Monate nach der Veröffentlichung.
Art. 11 Verfahren
1 Werden Finanzhilfen für die Konsumenteninformation und die Durchführung von Tests beansprucht, ist auf einem Formular des BFK ein Gesuch einzureichen, das auch Angaben über die voraussichtlichen Kosten umfasst. Das BFK entscheidet, für welche Informationsund Testtätigkeit Finanzhilfe geleistet wird, und sorgt für die Koordination.
2 Finanzhilfen für das Aushandeln von Deklarationsvereinbarungen werden nur ausgerichtet, wenn sich die um Finanzhilfe nachsuchenden Organisationen über ihre Vertretung bei den Verhandlungen und über die Aufteilung der Kosten geeinigt haben. Das BFK sorgt für die Koordination.
Art. 12 Schlussbestimmungen
1 Für das Jahr 1992 werden die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Mittel nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerichtet.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 944.0
[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
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