Notenaustausch vom 19. Oktober 1992/26. Januar 1993 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel-Mülhausen

Typ Andere
Veröffentlichung 1993-01-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Schweizerische Botschaft in Frankreich

Paris, den 26. Januar 1993

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Paris

«Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und bezieht sich auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28. September 1960[^2] über nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.

Die französische Regierung hat von der Vereinbarung, die den Text der Vereinbarung vom 26. März 1971[^3] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel‑Mülhausen aufhebt und ersetzt, Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung, die am 5. Februar 1992 vom Generaldirektor der französischen Zollverwaltung und der indirekten Steuern und am 21. Mai 1992 vom Oberzolldirektor der Eidgenössischen Zollverwaltung unterzeichnet wurde, hat folgenden Wortlaut:

«Gestützt auf das Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28. September 1960 über nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt;

Gestützt auf den französisch‑schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 1949[^4] über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel‑Mülhausen in Blotzheim.

Art. 1[^5] / Fassung gemäss Notenaustausch vom 6. Nov./7. Dez. 1998 (AS 2003 750).
3.

Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bedeutet der Ausdruck ‹Reisender›:

Für die Zollbehörden beider Staaten:

Bei der Einfuhr:

Bei der Ausfuhr:

Art. 2
Art. 3
2.

Die verschiedenen Sektoren sind auf dem obgenannten Plan wie folgt dargestellt:

Art. 4
Art. 5
1.

Die Regionalzolldirektion in Mülhausen und die zuständige französische Polizeibehörde einerseits und die Direktion des I. schweizerischen Zollkreises in Basel und die zuständige schweizerische Polizeibehörde andererseits bestimmen im gegenseitigen Einverständnis:

Art. 6

Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium bekanntzugeben, dass der Schweizerische Bundesrat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat.

Unter diesen Umständen bilden die angeführte Note des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und diese Note das Einvernehmen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der französischen Regierung, entsprechend Artikel 1 Absatz 4 des französisch‑schweizerischen Abkommens vom 28. September 1960[^13] über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt bezüglich der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel‑Mülhausen. Dieser Notenaustausch ersetzt denjenigen vom 26. März 1971[^14], der durch Notenaustausch vom 17. Oktober 1977 abgeändert wurde. Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum dieser Antwortnote in Kraft, d. h. am 1. März 1993.

Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.631.252.934.95

[^3]: [AS 1971 723, 1978 284]

[^4]: SR 0.748.131.934.92

[^5]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 6. Nov./7. Dez. 1998 (AS 2003 750).

[^6]: SR 0.631.252.934.95

[^7]: SR 0.748.131.934.92

[^8]: Nicht in der AS veröffentlicht.

[^9]: SR 0.748.131.934.92

[^10]: [AS 1971 723, 1978 284]

[^11]: SR 0.748.131.934.92

[^12]: SR 0.631.252.934.95

[^13]: SR 0.631.252.934.95

[^14]: [AS 1971 723, 1978 284]

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