Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung)
(Berufskostenverordnung) 1 vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. Januar 2009) Das Eidgenössische Finanzdepartement,
2 gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
3 sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:
Art. 1 Grundsatz
1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.
2 Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sog. Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 34 Bst. a DBG).
Art. 2 Ehegatten
Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbständig erwerbenden Ehegatten zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.
4 Art. 3 Festlegung der Pauschalansätze Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Pauschalansätze (Art. 5 Abs. 3, Art.
6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10) fest und gibt sie in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.
Art. 4 Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen
Wird anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 5 Absatz 3, 7 Absatz 1 und 10 der Nachweis höherer Kosten angetreten, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.
Art. 5 Fahrkosten
1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.
2 Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
3 Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen nach Artikel 3 abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4).
4 Die Steuerbehörde kann eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen nach Artikel 3 im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Für die Hinund Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt.
Art. 6 Mehrkosten für Verpflegung
1 Bei Mehrkosten für Verpflegung ist ausschliesslich der Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig:
- a. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohnund Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder
5 b. bei durchgehender Schichtoder Nachtarbeit.
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen
6 werden kann.
3 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.
4 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
5 Der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schichtoder Nachtarbeit sowie den
7 Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen.
6 Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Artikel 9 Absatz 2 beansprucht werden.
Art. 7 Übrige Berufskosten
1 Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hardund -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuhund Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale nach Artikel 3 abgezogen werden. Vorbehalten bleiben der Nachweis höherer Kosten (Art. 4) sowie der Abzug der Weiterbildungsund Umschulungskosten (Art. 8).
2 Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.
Art. 8 Weiterbildungsund Umschulungskosten
Abziehbar sind die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind eigentliche Ausbildungskosten (Art. 34 Bst. b DBG).
Art. 9 Auswärtiger Wochenaufenthalt
1 Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2 Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze (Art. 3) festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.
4 Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Artikel 5.
8 Art. 10 Nebenerwerb Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4).
Art. 11 Schlussbestimmungen
1 9 Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 7. Mai 1992 über den Abzug von Berufsauslagen bei der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2006 10 Für Ausnahmefälle, in welchen für die Steuerperiode 2007 der alte Lohnausweis verwendet wird, gilt das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 2007.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).
[^2]: SR 642.11
[^3]: SR 642.118
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).
[^9]: [AS 1992 1166]
[^10]: AS 2006 4887
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