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Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

Geltender Text a fecha 2001-01-01

ter octies 1 2 , 31 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 22

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1988 , beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt: 1

2. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 2 Allgemeiner Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehö- 1 rende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des

4 liegen und für welche die landwirt- Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 schaftliche Nutzung zulässig ist. Das Gesetz gilt ferner für: 2

Art. 3 Besonderer Geltungsbereich

Für Miteigentumsanteile an landwirtschaftlichen Grundstücken gelten die Bestim- 1 mungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Grundstücke, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Für Grundstücke, die zu einem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe gehören, 2 das mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eng verbunden ist, gelten die Artikel 15 Absatz 2 und 51 Absatz 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gewinnanspruch gelten für alle Ge- 3 werbe und Grundstücke, die der Veräusserer zur landwirtschaftlichen Nutzung erworben hat. Die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen (Art. 57) und die Massnahmen 4 zur Verhütung der Überschuldung (Art. 73–79) gelten auch für kleine Grundstücke (Art. 2 Abs. 3).

Art. 4 Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe

Für Grundstücke, die für sich allein oder zusammen mit andern Grundstücken ein 1 landwirtschaftliches Gewerbe bilden, gelten die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe. Die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten auch für eine 2 Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen. Die Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe gelten nicht für landwirt- 3 schaftliche Grundstücke, die:

Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts

Die Kantone können:

2. Kapitel: Begriffe

Art. 6 Landwirtschaftliches Grundstück

Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder 1 gartenbauliche Nutzung geeignet ist. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Anteilsund Nutzungsrechte an 2 Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen.

Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im allgemeinen

Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen 1 Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden 2 Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe. Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen 3 Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2). Zudem sind zu berücksichtigen: 4

5 Landwirtschaftliches Gewerbe; besondere Fälle Art. 8 Die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe Anwendung, wenn es:

6 über die Buchstaben e und f des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 landwirtschaftliche Pacht weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist;

Art. 9 Selbstbewirtschafter

1 Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich

7 leitet. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach 2 landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.

Art. 10 Ertragswert

Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftli- 1 chen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen. Der Bundesrat regelt die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Ein- 2 zelheiten der Schätzung.

3 Nichtlandwirtschaftliche Bauten und Anlagen sowie Teile von Bauten und Anlagen, die nicht vom landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück abgetrennt werden können oder dürfen, sind mit dem Ertragswert, der sich aus der nichtlandwirt-

8 schaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einzubeziehen. 2. Titel: Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

1. Kapitel: Erbteilung

1. Abschnitt: Im allgemeinen

Art. 11 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann jeder Er- 1 be verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint. Verlangt kein Erbe die Zuweisung zur Selbstbewirtschaftung oder erscheint derje- 2 nige, der die Zuweisung verlangt, als ungeeignet, so kann jeder pflichtteilsgeschützte Erbe die Zuweisung verlangen. Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einem andern Erben als dem überlebenden 3 Ehegatten zugewiesen, so kann dieser Verlangen, dass ihm auf Anrechnung an seine Ansprüche die Nutzniessung an einer Wohnung oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, wenn es die Umstände zulassen. Die Ehegatten können diesen Anspruch durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag ändern oder ausschliessen.

Art. 12 Aufschiebung der Erbteilung

Hinterlässt der Erblasser als Erben unmündige Nachkommen, so müssen die Erben 1 die Erbengemeinschaft weiterbestehen lassen, bis entschieden werden kann, ob ein Nachkomme das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernimmt. Erfüllt jedoch im Zeitpunkt des Erbgangs ein gesetzlicher Erbe die Voraussetzun- 2 gen zur Selbstbewirtschaftung, so ist das Gewerbe diesem zuzuweisen. Ist das landwirtschaftliche Gewerbe auf längere Zeit verpachtet und will es ein Er- 3 be zur Selbstbewirtschaftung übernehmen, so kann er verlangen, dass der Entscheid über die Zuweisung bis spätestens ein Jahr vor Ablauf des Pachtvertrages aufgeschoben wird.

Art. 13 Anspruch auf Zuweisung von Miteigentumsanteilen

Befindet sich in der Erbschaft ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Gewerbe, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuweisung des Gewerbes verlangen könnte, die Zuweisung des Miteigentumsanteils daran beanspruchen.

Art. 14 Anspruch auf Zuweisung bei Gesamteigentum

Befindet sich in der Erbschaft eine vererbliche Beteiligung an einem Gesamthands- 1 verhältnis, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes geltend machen könnte, verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen Gesamthänder wird. Befindet sich in der Erbschaft eine Beteiligung an einem Gesamthandsverhältnis 2 und wird dieses durch den Tod eines Gesamthänders aufgelöst, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes geltend machen könnte, verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen an der Liquidation des Gesamthandsverhältnisses mitwirkt.

Art. 15 Betriebsinventar, nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe

Der Erbe, der die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirt- 1 schaftung geltend macht, kann zudem verlangen, dass ihm das Betriebsinventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) zugewiesen wird. Ist mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein nichtlandwirtschaftliches Neben- 2 gewerbe eng verbunden, so kann der Erbe, der einen Anspruch auf Zuweisung geltend macht, die Zuweisung beider Gewerbe verlangen.

Art. 16 Teilung des Gewerbes

Gestattet das landwirtschaftliche Gewerbe nach Umfang und Beschaffenheit die 1 Aufteilung in zwei oder mehrere Gewerbe, die einer bäuerlichen Familie eine gute Existenz bieten, so darf das Gewerbe mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde in dieser Weise aufgeteilt werden (Art. 60 Bst. b). Einen Anspruch auf Aufteilung haben nur Erben, welche die landwirtschaftlichen 2 Gewerbe selber bewirtschaften wollen und dafür als geeignet erscheinen.

Art. 17 Anrechnung an den Erbteil

Das landwirtschaftliche Gewerbe wird dem selbstbewirtschaftenden Erben zum 1 Ertragswert an den Erbteil angerechnet. Das Betriebsinventar ist zum Nutzwert und das nichtlandwirtschaftliche Nebenge- 2 werbe zum Verkehrswert anzurechnen.

Art. 18 Erhöhung des Anrechnungswerts

Ergibt sich bei der Anrechnung zum Ertragswert ein Überschuss an Erbschafts- 1 passiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert. Die Miterben können ferner eine angemessene Erhöhung des Anrechnungswerts 2 verlangen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes 3 oder erhebliche Investitionen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat.

Art. 19 Verfügungen des Erblassers bei mehreren übernahmewilligen Erben

Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzungen für die Zuweisung des landwirt- 1 schaftlichen Gewerbes, so kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag einen von ihnen als Übernehmer bezeichnen. Der Erblasser kann einem pflichtteilsgeschützten Erben, der das Gewerbe selber 2 bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, den Anspruch auf Zuweisung nicht entziehen zugunsten eines Erben, der das Gewerbe nicht selber bewirtschaften will oder dafür nicht als geeignet erscheint, oder zugunsten eines eingesetzten Erben. Vorbehalten bleiben die Enterbung und der Erbverzicht. 3

Art. 20 Fehlen einer Verfügung

Hat der Erblasser keinen Erben als Übernehmer bezeichnet, so geht der Zuwei- 1 sungsanspruch eines pflichtteilgeschützten Erben demjenigen eines anderen Erben vor. Im übrigen sind die persönlichen Verhältnisse des Erben für die Zuweisung mass- 2 gebend.

Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks

Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu ei- 1 nem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt. Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftli- 2 chen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.

Art. 22 Wegfall des Zuweisungsanspruchs

Ein Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes steht dem Erben nicht zu, wenn er bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist, das einer bäuerlichen Familie eine überdurchschnittlich gute Existenz bietet, oder wenn er wirtschaftlich über ein solches Gewerbe verfügt.

Art. 23 Sicherung der Selbstbewirtschaftung; Veräusserungsverbot

Wird in der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe einem Erben zur Selbst- 1 bewirtschaftung zugewiesen, so darf er es während zehn Jahren nur mit Zustimmung der Miterben veräussern. Keine Zustimmung ist nötig, wenn: 2

Art. 24 Sicherung der Selbstbewirtschaftung; Kaufsrecht

Gibt ein Erbe oder sein Nachkomme, an den das landwirtschaftliche Gewerbe 1 übertragen worden ist, innert zehn Jahren die Selbstbewirtschaftung endgültig auf, so hat jeder Miterbe, der das landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, ein Kaufsrecht. Der Erbe, gegenüber dem das Kaufsrecht ausgeübt wird, hat Anspruch auf den 2 Preis, zu dem ihm das landwirtschaftliche Gewerbe in der Erbteilung angerechnet worden ist. Er hat zudem Anspruch auf Entschädigung für die wertvermehrenden Aufwendungen; diese sind zum Zeitwert zu berechnen. Das Kaufsrecht ist vererblich, aber nicht übertragbar. Es erlischt drei Monate, 3 nachdem der Kaufsberechtigte von der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zwei Jahre nachdem die Selbstbewirtschaftung aufgegeben worden ist. Das Kaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn: 4

2. Abschnitt: Kaufsrecht von Verwandten

Art. 25 Grundsatz

Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so steht, sofern sie 1 geeignete Selbstbewirtschafter sind, ein Kaufsrecht zu:

Art. 26 Konkurrenz mit erbrechtlichem Zuweisungsanspruch

Das Kaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn: 1

Art. 27 Voraussetzungen und Bedingungen

Das Kaufsrecht kann unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen ausge- 1 übt werden, die für das Vorkaufsrecht gelten. Reicht der Preis, der für die Ausübung des Kaufsrechts nach den Bestimmungen 2 über das Vorkaufsrecht zu zahlen ist, nicht aus, um die Erbschaftspassiven zu decken, so wird der Übernahmepreis entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert.

3. Abschnitt: Gewinnanspruch der Miterben

Art. 28 Grundsatz

Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe oder 1 Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn. Jeder Miterbe kann seinen Anspruch selbständig geltend machen. Dieser ist ver- 2 erblich und übertragbar. Der Anspruch besteht nur, wenn der Erbe das landwirtschaftliche Gewerbe oder 3 Grundstück innert 25 Jahren seit dem Erwerb veräussert.

Art. 29 Veräusserung

Als Veräusserung im Sinne von Artikel 28 gelten: 1

Art. 30 Fälligkeit

Der Gewinnanspruch wird fällig:

Art. 31 Gewinn

Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungsund dem An- 1 rechnungswert. Wertvermehrende Aufwendungen am landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück kann der Erbe zum Zeitwert abziehen. Bei Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone wird für 2 die Bemessung des Gewinns auf den mutmasslichen Verkehrswert abgestellt, wenn innert 15 Jahren keine Veräusserung erfolgt. Bei der Zweckentfremdung beträgt der Gewinn das Zwanzigfache des tatsächlichen 3 oder möglichen jährlichen Ertrags der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung. Der Erbe kann für jedes volle Jahr, während dessen das landwirtschaftliche Ge- 4 werbe oder Grundstück in seinem Eigentum stand, zwei Hundertstel vom Gewinn abziehen (Besitzesdauerabzug). Sofern dies für den Veräusserer günstiger ist, wird der Gewinnberechnung an 5 Stelle des Besitzesdauerabzugs ein erhöhter Anrechnungswert zugrunde gelegt. Der Anrechnungswert wird um den Prozentsatz erhöht, um den der Ertragswert infolge Änderung der Bemessungsgrundlagen zugenommen hat.

Art. 32 Abzug für Realersatz

Erwirbt der Erbe in der Schweiz Ersatzgrundstücke, um darauf sein bisher betrie- 1 benes landwirtschaftliches Gewerbe weiterzuführen, oder erwirbt er als Ersatz für das veräusserte Gewerbe ein anderes landwirtschaftliches Gewerbe in der Schweiz, so darf er vom Veräusserungspreis den Erwerbspreis für einen ertragsmässig gleichwertigen Ersatz abziehen. Der dabei bezahlte Preis darf nicht übersetzt sein (Art. 66). Ein Abzug ist nur dann zulässig, wenn der Kauf in den zwei Jahren vor oder nach 2 der Veräusserung oder innerhalb fünf Jahren nach der Enteignung stattgefunden hat. Der Gewinnanspruch der Miterben bleibt erhalten, wenn die restlichen Grund- 3 stücke oder die Ersatzgrundstücke veräussert werden.

Art. 33 Abzug für Ausbesserung und für Ersatz von Bauten und Anlagen

Der Erbe kann vom Veräusserungspreis ferner den Betrag für die notwendige Aus- 1 besserung einer landwirtschaftlichen Baute oder Anlage abziehen, sofern das Grundstück, auf dem sie sich befindet, aus der gleichen Erbschaft stammt und in seinem Eigentum bleibt. Berücksichtigt werden der Betrag, der im Zeitpunkt der Veräusserung nötig ist, 2 und jener, den der Eigentümer in den letzten fünf Jahren vor der Veräusserung aufgewendet hat. Erstellt der Erbe ersatzweise eine neue Baute oder Anlage, um damit den Weiter- 3 bestand der landwirtschaftlichen Nutzung zu sichern, so kann er vom Veräusserungspreis den für die Erstellung aufgewendeten Betrag abziehen. Veräussert der Erbe später das Grundstück, auf dem sich die ausgebesserte oder 4 neuerstellte Baute oder Anlage befindet, so darf er diesen Betrag nicht ein zweites Mal abziehen.

Art. 34 Sicherung des Gewinnanspruchs

Ein Miterbe kann seinen Gewinnanspruch durch Errichtung eines Grundpfands 1 (Grundpfandverschreibung) am zugewiesenen Gewerbe oder Grundstück gemäss den folgenden Bestimmungen sichern lassen. Der Berechtigte kann jederzeit, spätestens aber bis zum Zeitpunkt der Veräusse- 2 rung des Gewerbes oder Grundstücks eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts ohne Angabe des Pfandbetrags im Grundbuch vormerken lassen. Die vorläufige Eintragung bewirkt, dass das Recht für den Fall einer späteren Feststellung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirksam wird. Die Vormerkung erfolgt auf einseitiges Begehren des Berechtigten. Der Grund- 3 buchverwalter macht dem Eigentümer von der erfolgten Vormerkung Mitteilung. Die vorläufige Eintragung fällt dahin, wenn der Miterbe nicht innert dreier Monate 4 seit Kenntnis der Veräusserung des Gewerbes oder Grundstücks die definitive Eintragung des Pfandrechts verlangt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilge-

9 über das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer. setzbuches

Art. 35 Aufhebung oder Änderung des Gewinnanspruchs

Der gesetzliche Gewinnanspruch kann durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben oder geändert werden. 2. Kapitel: Aufhebung von vertraglich begründetem gemeinschaftlichem Eigentum

Art. 36 Zuweisungsanspruch; Grundsatz

Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem land- 1 wirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann jeder Mitoder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint. Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem land- 2 wirtschaftlichen Grundstück aufgelöst, so kann jeder Mitoder Gesamteigentümer dessen Zuweisung verlangen, wenn:

10 vorbehalten. ches

Art. 37 Anrechnungswert

Bei der Auflösung von Mitoder Gesamteigentum wird das landwirtschaftliche 1 Gewerbe zum Ertragswert und das landwirtschaftliche Grundstück zum doppelten Ertragswert angerechnet. Für die Erhöhung des Anrechnungswertes gelten die Bestimmungen über die Erhöhung des Übernahmepreises beim Vorkaufsrecht sinngemäss (Art. 52). Bei der Auflösung von Mitoder Gesamteigentum unter Ehegatten, die dem Güter- 2 stand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, bleibt Artikel 213 des Zivilge-

11 über die Erhöhung des Ertragswerts vorbehalten. setzbuches Bei der Auflösung einer Gütergemeinschaft kann der Anrechnungswert angemes- 3 sen erhöht werden, wenn die besonderen Umstände nach Artikel 213 des Zivilgesetzbuches dies rechtfertigen. Die Mitoder Gesamteigentümer, denen das landwirtschaftliche Gewerbe oder 4 Grundstück nicht zugewiesen worden ist, haben bei einer späteren Veräusserung Anspruch auf den Gewinn nach den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben.

Art. 38 Anwendung erbrechtlicher Bestimmungen

Die erbrechtlichen Bestimmungen über den Zuweisungsanspruch bei mehreren übernahmewilligen Erben (Art. 20 Abs. 2), den Wegfall des Zuweisungsanspruchs (Art. 22) und über die Sicherung der Selbstbewirtschaftung (Art. 23 und 24) gelten sinngemäss.

Art. 39 Aufhebung und Abänderung

Vereinbarungen über den Anrechnungswert und die Aufhebung oder die Abänderung des Zuweisungsanspruchs bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können im Falle von Miteigentum im Grundbuch vorgemerkt werden.

3. Kapitel: Veräusserungsverträge

1. Abschnitt: Allgemeine Verfügungsbeschränkungen bei

Veräusserungen

Art. 40 Zustimmung des Ehegatten

Der Eigentümer kann ein landwirtschaftliches Gewerbe, das er zusammen mit sei- 1 nem Ehegatten bewirtschaftet, oder einen Miteigentumsanteil daran nur mit Zustimmung des Ehegatten veräussern. Kann er diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund 2 verweigert, so kann er den Richter anrufen.

12 Zum Schutz der Wohnung der Familie bleibt Artikel 169 des Zivilgesetzbuches 3 vorbehalten.

Art. 41 Vertraglicher Gewinnanspruch und vertragliches Rückkaufsrecht

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Veräusserer eines landwirt- 1 schaftlichen Gewerbes oder Grundstücks Anspruch auf den Gewinn hat, wenn diese weiterveräussert werden. Dieser Anspruch untersteht den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Preis unter dem 2 Verkehrswert veräussert, ohne dass ein Gewinnanspruch vereinbart worden ist, so bleiben zum Schutz der Erben die Bestimmungen über die Ausgleichung und die

13 vorbehalten. Die Klage auf Herabsetzung (Art. 626–632 und Art. 522–533 ZGB Herabsetzung und Ausgleichung verjährt nicht, solange der Gewinn nicht fällig ist (Art. 30). Der Veräusserer kann mit dem Erwerber für den Fall, dass dieser die Selbstbewirt- 3 schaftung aufgibt, ein Rückkaufsrecht vereinbaren. Stirbt der Veräusserer und gibt der Erwerber die Selbstbewirtschaftung auf, so kann jeder Erbe, der das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, das Rückkaufsrecht selbständig geltend machen.

2. Abschnitt: Vorkaufsrecht der Verwandten

Art. 42 Gegenstand und Rangordnung

Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so haben daran die nachgenann- 1 ten Verwandten des Veräusserers ein Vorkaufsrecht in folgender Rangordnung, wenn sie es selber bewirtschaften wollen und dafür als geeignet erscheinen: 1. jeder Nachkomme; 2. jedes Geschwister und Geschwisterkind, wenn der Veräusserer das Gewerbe vor weniger als 25 Jahren ganz oder zum grössten Teil von den Eltern oder aus deren Nachlass erworben hat. Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat jeder Nachkomme des 2 Veräusserers ein Vorkaufsrecht daran, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt. Kein Vorkaufsrecht steht demjenigen zu, gegen den der Veräusserer Gründe gel- 3 tend macht, die eine Enterbung rechtfertigen.

Art. 43 Vorkaufsfall

Ein Verwandter kann das Vorkaufsrecht auch dann geltend machen, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück:

Art. 44 Übernahmepreis

Die Berechtigten können das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zum Ertragswert und an einem landwirtschaftlichen Grundstück zum doppelten Ertragswert geltend machen.

Art. 45 Gemeinschaftliches Eigentum

Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück, an dem gemeinschaftliches Eigentum (Mitoder Gesamteigentum) besteht, veräussert, so kann das Vorkaufsrecht auch ausgeübt werden, wenn das Verwandtschaftsverhältnis, welches das Vorkaufsrecht begründet, nur zu einem der Gesamtoder Miteigentümer besteht.

Art. 46 Berechtigte im gleichen Rang

Machen mehrere Berechtigte im gleichen Rang ein Vorkaufsrecht geltend, so kann 1 der Veräusserer denjenigen bezeichnen, der in den Kaufvertrag eintreten soll. Verzichtet der Veräusserer darauf, so sind die persönlichen Verhältnisse der Be- 2 rechtigten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes massgebend.

3. Abschnitt: Vorkaufsrecht des Pächters

Art. 47 Gegenstand

Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so hat der Pächter ein Vorkaufs- 1 recht, wenn:

14 über die landwirtschaftliche Pacht abgelaufen setzes vom 4. Oktober 1985 ist. Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter ein Vor- 2 kaufsrecht, wenn:

Art. 48 Zwingendes Recht

Der Pächter kann nicht vor Eintritt des Vorkaufsfalls auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht verzichten.

4. Abschnitt: Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen

Art. 49

Wird ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Gewerbe veräussert, so 1 haben daran in folgender Rangordnung ein Vorkaufsrecht: 1. jeder Miteigentümer, der das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint; 2. jeder Nachkomme, jedes Geschwister und Geschwisterkind sowie der Pächter, unter den Voraussetzungen, zu den Bedingungen und in der Rangfolge, die für das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelten;

15 . 3. jeder andere Miteigentümer nach Artikel 682 des Zivilgesetzbuches Wird ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Grundstück veräussert, 2 so haben daran in folgender Rangordnung ein Vorkaufsrecht: 1. jeder Miteigentümer, der bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt; 2. jeder Nachkomme und der Pächter, unter den Voraussetzungen, zu den Bedingungen und in der Rangfolge, die für das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Grundstück gelten; 3. jeder andere Miteigentümer nach Artikel 682 des Zivilgesetzbuches. Der Miteigentümer, der ein landwirtschaftliches Gewerbe zur Selbstbewirtschaf- 3 tung oder ein landwirtschaftliches Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes beansprucht, kann das Vorkaufsrecht geltend machen an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zum Ertragswert und an einem landwirtschaftlichen Grundstück zum doppelten Ertragswert.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen zu den bundesrechtlichen

Vorkaufsrechten

Art. 50 Wegfall des Vorkaufsrechts

Das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Ansprecher bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist, das einer bäuerlichen Familie eine überdurchschnittlich gute Existenz bietet, oder wenn er wirtschaftlich über ein solches Gewerbe verfügt.

Art. 51 Umfang des Vorkaufsrechts, Übernahmepreis

Hat der Veräusserer das Betriebsinventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) mit- 1 verkauft, so kann er erklären, dass er dieses vom Verkauf ganz oder teilweise ausnehme, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Ist mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein nichtlandwirtschaftliches Neben- 2 gewerbe eng verbunden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Zuweisung beider Gewerbe verlangen. Als Übernahmepreis für das Betriebsinventar und das nichtlandwirtschaftliche Ne- 3 bengewerbe gilt der Anrechnungswert in der Erbteilung (Art. 17 Abs. 2).

Art. 52 Erhöhung des Übernahmepreises

Der Veräusserer kann eine angemessene Erhöhung des Übernahmepreises verlan- 1 gen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes 2 und alle erheblichen Investitionen, die in den letzten zehn Jahren vor der Veräusserung getätigt worden sind. Der Übernahmepreis entspricht in jedem Fall mindestens den Grundpfandschulden. 3

Art. 53 Gewinnanspruch des Veräusserers

Hat der Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück durch Aus- 1 übung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts unter dem Verkehrswert erworben und veräussert er es weiter, so hat der Veräusserer, gegen den das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, Anspruch auf den Gewinn. Die Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben gelten sinngemäss. 2

Art. 54 Sicherung der Selbstbewirtschaftung; Veräusserungsverbot

Hat ein Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe durch Ausübung eines Vor- 1 kaufsrechts zur Selbstbewirtschaftung erworben, so darf er es während zehn Jahren nur mit Zustimmung des Verkäufers veräussern. Keine Zustimmung ist nötig, wenn: 2

Art. 55 Sicherung der Selbstbewirtschaftung; Rückkaufsrecht

Gibt ein Eigentümer oder sein Nachkomme, an den das Gewerbe übertragen wor- 1 den ist, innert zehn Jahren die Selbstbewirtschaftung endgültig auf, so hat der Verkäufer, gegen den das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist, ein Rückkaufsrecht. Das Rückkaufsrecht ist vererblich, aber nicht übertragbar. Ein Erbe, der das land- 2 wirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, kann das Rückkaufsrecht selbständig geltend machen. Wird das Rückkaufsrecht ausgeübt, so hat der Eigentümer Anspruch auf den Preis, 3 zu dem er das landwirtschaftliche Gewerbe übernommen hat. Er hat zudem Anspruch auf Entschädigung für die wertvermehrenden Aufwendungen; diese sind zum Zeitwert zu berechnen. Das Rückkaufsrecht erlischt drei Monate nachdem der Berechtigte von der Aufga- 4 be der Selbstbewirtschaftung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zwei Jahre nachdem die Selbstbewirtschaftung aufgegeben worden ist. Das Rückkaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn: 5

6. Abschnitt: Kantonale Vorkaufsrechte

Art. 56

Die Kantone können Vorkaufsrechte vorsehen: 1

7. Abschnitt: Grenzverbesserungen

Art. 57

Die Eigentümer benachbarter landwirtschaftlicher Grundstücke müssen bei der 1 Verbesserung unzweckmässiger Grenzen mitwirken. Sie können einen Landabtausch im erforderlichen Umfang oder die Abtretung bis 2 höchstens fünf Aren fordern, wenn dadurch die Grenze eine wesentliche Verbesserung erfährt.

3. Titel: Öffentlichrechtliche Beschränkungen des Verkehrs

mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

1. Kapitel: Realteilung landwirtschaftlicher Gewerbe und

Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke

Art. 58 Realteilungsund Zerstückelungsverbot

Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen nicht einzelne Grundstücke oder 1 Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot). Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufge- 2 teilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 10 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem nicht in Miteigen- 3 tumsanteile von weniger als einem Zwölftel aufgeteilt werden.

Art. 59 Ausnahmen

Das Realteilungsund das Zerstückelungsverbot gilt nicht für eine Abtrennung oder Teilung:

Art. 60 Bewilligung von Ausnahmen

1 Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungsund

16 Zerstückelungsverbot, wenn:

17 Grundstücke oder Grundstücksteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit c. oder ohne Aufpreis gegen Land, Gebäude oder Anlagen getauscht werden, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind;

18 ein landwirtschaftliches Gebäude mit notwendigem Umschwung, das zur e. Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks nicht mehr benötigt wird, zwecks zonenkonformer Verwendung an den Eigentümer eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks übertragen werden soll und dadurch die Erstellung einer Baute vermieden werden kann, die nach Artikel 16 a des Raumplanungsgesetzes vom

19 bewilligt werden müsste. 22. Juni 1979

20 auf dem abzutrennenden Teil ein selbständiges und dauerndes Baurecht zuf. gunsten des Pächters des landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden soll;

21 die finanzielle Existenz der bäuerlichen Familie stark gefährdet ist und durch g. die Veräusserung von Grundstücken oder Grundstücksteilen eine drohende Zwangsverwertung abgewendet werden kann; oder

22 eine öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt werh. den soll.

2 Die Behörde bewilligt ferner eine Ausnahme vom Realteilungsverbot, wenn:

11 Abs. 2), das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will; und

23 tet hat, der Realteilung zustimmt.

2. Kapitel: Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und

Grundstücken

Art. 61 Grundsatz

Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht da- 1 zu eine Bewilligung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. 2 Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das 3 wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt.

Art. 62 Ausnahmen

Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb:

Art. 63 Verweigerungsgründe

Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grund- 1 stücks wird verweigert, wenn:

24 c. ...

2 Der Verweigerungsgrund von Absatz 1 Buchstabe b ist unbeachtlich, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück in einem Zwangsvollstreckungsver-

25 fahren erworben wird.

Art. 64 Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung

Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Er- 1 werber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:

26 der Erwerb dazu dient, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet a. ist, als Pachtbetrieb zu erhalten, einen Pachtbetrieb strukturell zu verbessern oder einen Versuchsoder Schulbetrieb zu errichten oder zu erhalten;

27 zulässige nichtdes Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 landwirtschaftliche Nutzung des Bodens verfügt;

28 ein Gläubiger, der ein Pfandrecht am Gewerbe oder am Grundstück hat, dieg. ses in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt. Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden. 2

Art. 65 Erwerb durch das Gemeinwesen

Der Erwerb durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten ist zu bewilligen, wenn 1 er:

Art. 66 Übersetzter Erwerbspreis

Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt.

Art. 67 Zwangsversteigerung

Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder 1 die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen. Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so 2 hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung. 3

29 Art. 68

Art. 69 Unzulässigkeit freiwilliger Versteigerung

Landwirtschaftliches Gewerbe und Grundstücke dürfen nicht freiwillig versteigert werden.

3. Kapitel: Zivilund verwaltungsrechtliche Folgen

Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61–69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.

Art. 71 Widerruf der Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch 1 falsche Angaben erschlichen hat. Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre 2 vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.

Art. 72 Berichtigung des Grundbuchs

Ist ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden, so ordnet die Bewil- 1 ligungsbehörde die Berichtigung des Grundbuchs an, nachdem sie ihren Entscheid widerrufen hat (Art. 71). Erfährt der Grundbuchverwalter nachträglich, dass ein Geschäft der Bewilligungs- 2 pflicht unterliegt, so macht er die Bewilligungsbehörde darauf aufmerksam. Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts mehr als zehn Jahre vergangen, so ist 3 eine Berichtigung des Grundbuchs gemäss Absatz 1 nicht mehr möglich. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist ferner ausgeschlossen, wenn dadurch Rechte 4

30 ) verletzt würden. Die Bewilligungsbehörde gutgläubiger Dritter (Art. 973 ZGB erkundigt sich vor ihrem Entscheid beim Grundbuchverwalter darüber, ob solche Rechte bestehen.

4. Titel: Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung

Art. 73 Belastungsgrenze

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grund- 1 pfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht dem um 35 Prozent erhöhten Ertragswert. Die Belastungsgrenze muss beachtet werden für: 2

31 über Investiti- Darlehen dienen, die nach dem Bundesgesetz vom 23. März 1962 onskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft gewährt oder verbürgt werden.

Art. 74 Gesamtpfandrechte

Wird für eine Forderung ein Grundpfand auf mehreren Grundstücken errichtet 1

32 ), so darf jedes Grundstück bis zum Betrag (Gesamtpfand; Art. 798 Abs. 1 ZGB belastet werden, der der Summe der Belastungsgrenzen der verpfändeten Grundstücke entspricht. Die Errichtung eines Gesamtpfandrechtes auf Grundstücken, die diesem Gesetz 2 unterstehen, und solchen, die diesem Gesetz nicht unterstehen, ist nicht zulässig.

Art. 75 Ausnahmen von der Belastungsgrenze

Keine Belastungsgrenze besteht für: 1

33 sowie die gesetzlichen Grundpfandrechte nach kantonalem vilgesetzbuches öffentlichen Recht (Art. 836 ZGB);

34 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landvom 23. März 1962 wirtschaft gewährt oder verbürgt werden;

Art. 76 Überschreitung der Belastungsgrenze

Ein Grundpfandrecht, für das die Belastungsgrenze gilt und das diese überschreitet, 1 darf nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, das:

Art. 77 Gewährung von pfandgesicherten Darlehen

Ein Darlehen, das durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesi- 1 chert wird, darf nur gewährt werden, wenn es:

Art. 78 Rückzahlungspflicht

Dient das Darlehen dazu, ein landwirtschaftliches Grundstück zu erwerben, zu er- 1 weitern, zu erhalten oder zu verbessern, so muss der die Belastungsgrenze übersteigende Teil innert 25 Jahren zurückbezahlt werden. Liegen besondere Umstände vor, so kann der Gläubiger dem Schuldner eine längere Frist für die Rückzahlung des Darlehens gewähren oder ihn ganz von der Pflicht zur ratenweisen Rückzahlung befreien. Solche Erleichterungen dürfen nur mit der Zustimmung der Person oder Institution, die das Darlehen verbürgt oder verzinst, oder der Behörde, die es überprüft hat, gewährt werden. Dient das Darlehen der Finanzierung von Betriebsinventar, so ist eine Rückzah- 2 lungsfrist festzusetzen, die der Abschreibungsdauer der finanzierten Sache entspricht. Ist ein zurückbezahltes Darlehen durch einen Schuldbrief oder eine Gült gesichert 3 und werden diese nicht als Sicherheit für ein neues Darlehen nach den Artikeln 76 und 77 verwendet, so muss der Gläubiger dafür sorgen, dass die Pfandsumme, soweit sie die Belastungsgrenze übersteigt, im Grundbuch und auf dem Pfandtitel geändert oder gelöscht wird. Personen oder Institutionen, die das Darlehen verbürgen oder verzinsen, und die Behörde, die es geprüft hat, sind berechtigt, zu diesem Zweck beim Grundbuchamt die Löschung zu beantragen. Der Pfandtitel darf dem Schuldner nicht herausgegeben werden, bevor die Erfor- 4 dernisse nach Absatz 3 erfüllt sind.

Art. 79 Anerkennung von Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen

Institutionen Eine Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts wird anerkannt, wenn ihre 1 Statuten:

5. Titel: Verfahren, Rechtsschutz

1. Kapitel: Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 80 Zuständigkeit

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung, Erlass einer Feststellungsverfügung 1 oder Schätzung des Ertragswerts ist bei der kantonalen Behörde einzureichen. Liegt ein landwirtschaftliches Gewerbe in verschiedenen Kantonen, so ist für die 2 Erteilung einer Bewilligung oder den Erlass einer Feststellungsverfügung derjenige Kanton zuständig, in dem sich der wertvollere Teil befindet.

Art. 81 Behandlung durch den Grundbuchverwalter

Dem Grundbuchamt sind nebst der Urkunde über das Rechtsgeschäft die erforder- 1 liche Bewilligung oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass keine Bewilligung nötig ist, sowie gegebenenfalls der Entscheid über die Festsetzung der Belastungsgrenze einzureichen. Ist offensichtlich, dass für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig 2 ist, und liegt eine solche nicht vor, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab. Besteht Ungewissheit darüber, ob für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung 3 notwendig ist, so schreibt der Grundbuchverwalter die Anmeldung im Tagebuch ein, schiebt jedoch den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch auf, bis über die Bewilligungspflicht und allenfalls über das Gesuch entschieden ist. Der Grundbuchverwalter setzt eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Ge- 4 suchs um einen Entscheid über die Bewilligungspflicht oder um Bewilligungserteilung. Läuft die Frist unbenutzt ab oder wird die Bewilligung verweigert, so weist er die Anmeldung ab.

35 Art. 82

Art. 83 Bewilligungsverfahren

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungs- 1 behörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der 2 kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufsoder Zuweisungsberechtigten mit. Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die 3 Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufsoder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen.

Art. 84 Feststellungsverfügung

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:

Art. 85 Änderung eines Nutzungsplanes

Wird bei der Überprüfung eines Nutzungsplanes im Sinne von Artikel 21 Absatz 2

36 auch ein landwirtschaftliches Gedes Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 werbe oder Grundstück erfasst, so kann ein hängiger Prozess oder ein hängiges Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Neufestsetzung der Nutzungszone, längstens aber für fünf Jahre, eingestellt werden.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 86 Anmerkung im Grundbuch

Im Grundbuch sind anzumerken: 1

Art. 87 Schätzung des Ertragswerts

Der Ertragswert wird von einer Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag eines 1 Berechtigten geschätzt. Bei geplanten Bauten oder Anlagen kann die Behörde eine vorläufige Schätzung vornehmen. Der Ertragswert kann auch von einem Experten geschätzt werden; eine solche 2 Schätzung ist verbindlich, wenn die Behörde sie genehmigt hat. Die Schätzung des Ertragswerts können verlangen: 3

2. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 88 Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz

Gegen eine Verfügung aufgrund dieses Gesetzes (Art. 80 Abs. 1 und Art. 87) kann 1 innert 30 Tagen bei der kantonalen Beschwerdebehörde (Art. 90 Bst. f) Beschwerde erhoben werden. Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind dem Eidgenössischen Justizund Poli- 2 zeidepartement mitzuteilen.

Art. 89 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide sowie Entscheide des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements über die Anerkennung von Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen nach den Bestimmungen über die Belastungsgrenze unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Artikel 97 ff.

37 . des Bundesrechtspflegegesetzes

6. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug

Art. 90 Zuständigkeit der Kantone

Die Kantone bezeichnen die Behörden, die zuständig sind:

Art. 91 Zuständigkeit des Bundes

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu den Artikeln 10 Absatz 2 und 1

86 Absatz 2. Kantonale Erlasse, die sich auf dieses Gesetz stützen, bedürfen der Genehmigung 2 des Bundes. Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement entscheidet über die Anerken- 3 nung von Genossenschaften und Stiftungen des Privatrechts und von kantonalen Institutionen im Sinne von Artikel 79.

2. Kapitel: Änderung und Aufhebung von Bundesrecht

Art. 92 Änderung bisherigen Rechts

38 wird wie folgt geändert: 1. Das Zivilgesetzbuch

Art. 613 a

...

Art. 616

Aufgehoben

Art. 617

...

Art. 619

... –625 Art. 619 bis bis Aufgehoben

Art. 654 a

...

Art. 682 a

...

Art. 798 a

...

Art. 848

...

39 2. Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 218

... –218 Art. 218 bis quinquies Aufgehoben

40 über die landwirtschaftliche Pacht 3. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 wird wie folgt geändert:

Art. 51 Abs. 1 zweiter Satz

...

41 wird wie folgt geändert: 4. Das Landwirtschaftsgesetz

Art. 81

Aufgehoben

Art. 93 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

42 über die Erhaltung des bäuerlichen a. das Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 Grundbesitzes;

43 über die Entschuldung landb. das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 wirtschaftlicher Heimwesen.

3. Kapitel: Übergangsrecht

Art. 94 Privatrecht

Die Erbteilung richtet sich nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Erbgangs 1 gegolten hat; wird das Teilungsbegehren nicht innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so gilt in jedem Fall das neue Recht. Vertraglich begründetes gemeinschaftliches Eigentum (Mitoder Gesamteigentum) 2 wird nach altem Recht aufgehoben, wenn dies innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangt wird. Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehender gesetzlicher oder vertrag- 3 licher Gewinnanspruch behält auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit. Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, richten sich jedoch Fälligkeit und Berechnung nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Veräusserung gilt. Die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone (Art. 29 Abs. 1 Bst. c) gilt nur dann als Veräusserung, wenn der Beschluss über die Einzonung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergeht. Für das Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt 4 das neue Recht, wenn der Vorkaufsfall nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

Art. 95 Übrige Bestimmungen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Realteilungsverbot, das Zerstücke- 1 lungsverbot, das Bewilligungsverfahren und die Belastungsgrenze gelten für alle Rechtsgeschäfte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Grundbuchamt angemeldet werden. Bewilligungsund Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten hängig sind, wer- 2 den nach dem neuen Recht beurteilt, wenn das Rechtsgeschäft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beim Grundbuchamt angemeldet war.

4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 96

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 2

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3; AS 1969 1249, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 26, 36, 104 und 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).

[^3]: BBl 1988 III 953

[^4]: SR 700

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009 3011; BBl 1996 IV 1).

[^6]: SR 221.213.2

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009 3011; BBl 1996 IV 1).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

[^9]: SR 210

[^10]: SR 210

[^11]: SR 210

[^12]: SR 210

[^13]: SR 210

[^14]: SR 221.213.2

[^15]: SR 210

[^16]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009 3011; BBl 1996 IV 1).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

[^19]: SR 700

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009 3011; BBl 1996 IV 1).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009 3011; BBl 1996 IV 1).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009 3011; BBl 1996 IV 1).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009 3011; BBl 1996 IV 1).

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1998 3009; BBl 1996 IV 1).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009 3011; BBl 1996 IV 1).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009 3011; BBl 1996 IV 1).

[^27]: SR 700

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009 3011; BBl 1996 IV 1).

[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1998 3009; BBl 1996 IV 1).

[^30]: SR 210

[^31]: [AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249 Ziff. I 961, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27, 1992 288 Anhang Ziff. 47 2104. AS 1998 3033 Anhang Bst. f]

[^32]: SR 210

[^33]: SR 210

[^34]: [AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249 Ziff. I 961, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27, 1992 288 Anhang Ziff. 47 2104. AS 1998 3033 Anhang Bst. f]

[^35]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).

[^36]: SR 700

[^37]: SR 173.110

[^38]: SR 210 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^39]: SR 220 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^40]: SR 221.213.2 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^41]: [AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit. Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]

[^42]: [AS 1952 403, 1973 93 Ziff. I 3, 1977 237 Ziff. II 4, 1986 926 Art. 59 Ziff. 2]

[^43]: [BS 9 80; AS 1955 685, 1962 1273 Art. 54 Abs. 1 Ziff. 4 Abs. 2, 1979 802]

[^44]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994

[^44]: BRB vom 3. Febr. 1993 (AS 1993 1442).