Verordnung vom 21. April 1993 über die Freihaltung von Wasserstrassen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 2, 27 Absatz 1 und 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916[^1] über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Gewässerstrecken:

Art. 2 Zustimmung des Bundes

Projekte für Wasserbauten und andere Werke, welche die in Artikel 1 genannten Gewässerstrecken berühren, bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr[^2] (Bundesamt).

Art. 3 Einreichung der Projekte

1 Die Gesuchsteller reichen ihre Projekte bei den betroffenen Kantonen ein.

2 Die Kantone nehmen zu den Projekten Stellung und leiten sie an das Bundesamt weiter.

Art. 4 Prüfung der Projekte

1 Das Bundesamt prüft die Projekte und entscheidet, ob und wie die Gesuchsteller Massnahmen ergreifen müssen, um den bestehenden und künftigen Bedürfnissen der Schifffahrt zu genügen.

2 Es legt insbesondere fest, ob die Massnahmen bereits bei der Ausführung der eingereichten Projekte oder erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wasserstrassen zu ergreifen sind.

Art. 5 Sachplan

1 Grundlage der Projektbeurteilung ist der Sachplan Wasserstrassen.

2 Bis zum Erlass des Sachplans gelten die vom Bundesamt festgelegten Normalien.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesratsbeschluss vom 4. April 1923[^3] betreffend die schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 721.80

[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

[^3]: [BS 4 764; AS 1950 1522]

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