Verordnung vom 21. April 1993 über die Freihaltung von Wasserstrassen
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 2, 27 Absatz 1 und 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916[^1] über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Gewässerstrecken:
- a. den Rhein von Basel bis Weiach;
- b. die Aare von der Mündung bis in den Klingnauer Stausee;
- c. die Rhone von der Landesgrenze bis in den Genfersee.
Art. 2 Zustimmung des Bundes
Projekte für Wasserbauten und andere Werke, welche die in Artikel 1 genannten Gewässerstrecken berühren, bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr[^2] (Bundesamt).
Art. 3 Einreichung der Projekte
1 Die Gesuchsteller reichen ihre Projekte bei den betroffenen Kantonen ein.
2 Die Kantone nehmen zu den Projekten Stellung und leiten sie an das Bundesamt weiter.
Art. 4 Prüfung der Projekte
1 Das Bundesamt prüft die Projekte und entscheidet, ob und wie die Gesuchsteller Massnahmen ergreifen müssen, um den bestehenden und künftigen Bedürfnissen der Schifffahrt zu genügen.
2 Es legt insbesondere fest, ob die Massnahmen bereits bei der Ausführung der eingereichten Projekte oder erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wasserstrassen zu ergreifen sind.
Art. 5 Sachplan
1 Grundlage der Projektbeurteilung ist der Sachplan Wasserstrassen.
2 Bis zum Erlass des Sachplans gelten die vom Bundesamt festgelegten Normalien.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesratsbeschluss vom 4. April 1923[^3] betreffend die schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 721.80
[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
[^3]: [BS 4 764; AS 1950 1522]
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