← Geltender Text · Verlauf

Abkommen vom 19. März 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zur Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz

Geltender Text a fecha 1993-03-19

1 Übersetzung Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zur Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz Der Schweizerische Bundesrat einerseits und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz andererseits haben, vom Wunsche beseelt, die rechtliche Stellung des Komitees in der Schweiz festzulegen und zu diesem Zweck ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln, die folgenden Bestimmungen vereinbart: I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des IKRK

Art. 1 Rechtspersönlichkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (nachstehend «Komitee» oder «IKRK») in der Schweiz, dessen Funktionen in den Genfer

2 3 Konventionen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977 sowie in den Statuten der Internationalen Rotkreuz und Rothalbmond-Bewegung verankert sind.

Art. 2 Handlungsfreiheit des IKRK

Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet die Unabhängigkeit und die Handlungsfreiheit des IKRK.

Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer ist, vom IKRK für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Komitees betreten. Nur der Präsident oder die von ihm gehörig ermächtigte Person ist befugt, auf diese Unverletzbarkeit zu verzichten.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive des IKRK und, ganz allgemein, alle diesem gehörenden oder in dessen Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.

Art. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
1.

Das IKRK geniesst im Rahmen seiner Tätigkeit Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen: a) soweit diese Befreiung im Einzelfall ausdrücklich vom Präsidenten des IKRK oder von der vom Präsidenten gehörig ermächtigten Person aufgehoben worden ist; b) im Falle einer gegen das IKRK angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch irgendein jenem gehörendes oder für es betriebenes Fahrzeug verursacht wurde; c) im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Komitee und seinen Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern bzw. deren Rechtsnachfolgern in Angelegenheiten der Dienstverhältnisse; d) im Falle einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche das IKRK einem Mitglied des Personals schuldet; e) im Falle einer Streitigkeit zwischen dem IKRK und der in Artikel 10 Absatz

1 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung; f) im Falle einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch das IKRK erhobenen Hauptklage steht, g) im Falle der Vollstreckung eines in Anwendung von Artikel 22 des vorliegenden Abkommens getroffenen Schiedsspruchs. 2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die beweglichen Vermögenswerte, die Eigentum des IKRK sind oder vom Komitee für seine Zwecke verwendet werden, dürfen, unabhängig davon, wo sie sich befinden und wer sie im Besitz hat, Gegenstand keiner Zwangsvollstreckungsmassnahme, Enteignung oder Requisition sein.

Art. 6 Steuerliche Behandlung
1.

Das IKRK , seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung jedoch nur, soweit die Liegenschaften Eigentum des Komitees sind und von dessen Dienststellen benützt werden. 2. Das IKRK ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer gilt die Befreiung nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch des Komitees erfolgen, und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug fünfhundert Schweizerfranken übersteigt. 3. Das IKRK ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. 4. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des IKRK im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das vom IKRK und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.

Art. 7 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des IKRK bestimmten

4 Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 8 Freie Verfügung über Guthaben

Das Komitee kann jede Art von Guthaben, Gold sowie jede Art von Devisen, Bargeld und andern beweglichen Werten in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 9 Mitteilungen
1.

Das IKRK geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. Novem-

5 ber 1982 vereinbar ist. 2. Das IKRK hat das Recht, seine Korrespondenz, einschliesslich Datenträger, durch gebührend ausgewiesene Kuriere oder gebührend identifizierbares Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, welche die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen wie die diplomatischen Kuriere und das diplomatische Kuriergepäck. 3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des IKRK , die ordnungsgemäss als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden. 4. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen muss, was den technischen Bereich betrifft, mit den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.

Art. 10 Pensionskasse
1.

Jede vom IKRK geschaffene, zugunsten des Präsidenten, der Komiteemitglieder oder der Mitarbeiter des IKRK offiziell wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit geniesst hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie das IKRK. 2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht des IKRK verwaltet werden und dessen amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie das IKRK. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen. II. Vorrechte und Immunitäten für Personen in offizieller Eigenschaft beim IKRK

Art. 11 Vorrechte und Immunitäten für den Präsidenten

und die Komiteemitglieder sowie für die Mitarbeiter und die Sachverständigen des IKRK Der Präsident und die Komiteemitglieder sowie die Mitarbeiter und die Sachverständigen des IKRK geniessen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; b) Unverletzbarkeit aller ihrer Schriftstücke und Urkunden.

Art. 12 Vorrechte und Immunitäten für nicht-schweizerische Mitarbeiter

Zu den in Artikel 11 erwähnten Vorrechten und Immunitäten hinzu geniessen die Mitarbeiter des IKRK, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Befreiung von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz; b) wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder: Nichtunterstellung unter die die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und die Formalitäten zur Ausländerregistrierung; c) in bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsl und in der Überführung ihrer Guthaben in die Schweiz und ins Ausland Genuss der gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der internationalen Organisationen zuerkannt werden; d) wie auch die von ihnen unterhaltenden Mitglieder ihrer Familie und ihre Hausangestellten: Genuss derselben Erleichterungen in bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten der internationalen Organisationen; e) weiterhin Unterstellung unter das Gesetz über die Altersund Hinterlasse-

6 nenversicherung und weiterhin Beitragsleistungen an die AHV/IV/EO sowie an die Arbeitslosenund die Unfallversicherung.

Art. 13 Ausnahmen von der Befreiung von Gerichtsbarkeit

und Vollstreckung Die in Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, gegen sie eine Haftpflichtklage eingereicht wird oder Strassenverkehrsvorschriften des Bundes verletzt werden, sofern letzteres mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.

Art. 14 Militärdienst der schweizerischen Mitarbeiter
1.

Schweizerischen Mitarbeitern, die am Sitz des IKRK leitende Funktionen ausüben, kann eine beschränkte Anzahl von Militärurlauben (Auslandurlaube) gewährt werden; die solchermassen Beurlaubten sind von den Instruktionsdiensten, den Inspektionen und den vorgeschriebenen Schiessübungen befreit. 2. Für die andern schweizerischen Mitarbeiter des IKRK können die vom Interessierten gebührend begründeten und gegengezeichneten Gesuche um Befreiung vom Instruktionsdienst oder dienstliche Umtellung vom IKRK dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung ans Eidgenössische Militärdepartement unterbreitet werden, welches sie wohlwollend prüft. 3. Schliesslich wird den Mitarbeitern des IKRK eine beschränkte Anzahl von Befreiungen vom Aktivdienst gewährt werden, im Hinblick auf die Fortsetzung der Tätigkeit der Institution sogar in Mobilisationszeiten.

Art. 15 Gegenstand der Immunitäten
1.

Die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des IKRK und die volle Unabhängigkeit der betreffenden Personen in der Ausübung ihrer Funktionen unter allen Umständen zu gewährleisten. 2. Der Präsident des IKRK muss die Immunität eines Mitarbeiters oder eines Sachverständigen aufheben, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege hindert, und wenn die Aufhebung möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen des IKRK betroffen werden. Die Versammlung des Komitees ist befugt, die Aufhebung der Immunität des Präsidenten oder der Immunität der Mitglieder auszusprechen.

Art. 16 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zum IKRK berufen werden.

Art. 17 Legitimationskarten
1.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem IKRK zuhanden des Präsidenten, der Komiteemitglieder und der Mitarbeiter je eine mit der Photographie des Inhabers versehene Legitimationskarte. Diese vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und vom IKRK beglaubigte Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. 2. Das IKRK übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig je eine Liste der Komiteemitglieder und der dem Sitz des IKRK dauerhaft zugewiesenen Mitarbeiter der Organisation. Das IKRK führt das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, den Wohnort in der Schweiz oder im Ausland und die Funktion jeder dieser Personen auf.

Art. 18 Verhinderung von Missbrauch

Das IKRK und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern.

Art. 19 Streitigkeiten privater Art

Das IKRK wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung a) von Streitigkeiten aus Verträgen mit dem IKRK als Partei und anderer Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen; b) von Streitigkeiten, in die ein Mitarbeiter des IKRK verwickelt ist, der zufolge seiner dienstlichen Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 15 aufgehoben worden ist. III. Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Art. 20 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des IKRK in ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus den Handlungen und Unterlassungen des IKRK noch aus den Handlungen und Unterlassungen dessen Mitarbeiter. IV. Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.

Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten
1.

Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von der einen oder andern Partei einem aus drei Mitgliedern, einschliesslich des Präsidenten, bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden. 2. Der Schweizerische Bundesrat und das IKRK bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts. 3. Die so bezeichneten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. 4. Im Fall der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Schiedsgerichts durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn dieser verhindert ist, seine Funktion auszuüben, durch den Vizepräsidenten oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch das dienstälteste Mitglied des Gerichtshofs bezeichnet. 5. Das Gericht wird von der einen oder andern Partei auf dem Gesuchswege angerufen. 6. Das Schiedsgericht setzt sein Verfahren selbst fest. 7. Der Schiedsspruch bindet die Streitparteien.

Art. 23 Änderung der Abkommens
1.

Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei geändert werden. 2. In diesem Fall werden sich die beiden Parteien über die vorzunehmenden Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verständigen.

Art. 24 Kündigung

Das vorliegende Abkommen kann von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich gekündigt werden.

Art. 25 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Geschehen in Bern, am 19. März 1993, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache. Für den Für das Internationale Komitee Schweizerischen Bundesrat: vom Roten Kreuz: Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten: Der Präsident: René Felber Cornelio Sommaruga

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42/.51

[^3]: SR 0.518.521/.522 Abk. mit dem IKRK

[^4]: SR 631.145.0

[^5]: SR 0.784.16. Sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmelde- union vom 22. Dez. 1992 (SR 0.784.01/02 ). Abk. mit dem IKRK

[^6]: SR 831.10 Abk. mit dem IKRK