Abkommen vom 13. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus (mit Anhang)
3 in Chikago zur Unterzeichnung aufge- Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 legten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, vom Wunsche geleitet, zusätzlich zum besagten Übereinkommen ein Abkommen abzuschliessen, um regelmässige Luftverkehrslinien zwischen ihren entsprechenden Gebieten und darüber hinaus zu errichten, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
4 in 1. der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien rechtswirksam oder von beiden Vertragsparteien ratifiziert sind; 2. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Zivilluftfahrt und jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, irgendwelche von diesen Behörden wahrgenommenen Aufgaben mit Bezug auf dieses Abkommen auszuüben und im Fall der Vereinigten Arabischen Emirate der Minister für Kommunikation und jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, irgendwelche von diesen Behörden wahrgenommenen Aufgaben mit Bezug auf dieses Abkommen auszuüben. 3. der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen, die nach Artikel 4 dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt sind; 4. der Ausdruck «Gebiet» mit Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist; 5. die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nichtgewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist; 6. der Ausdruck «Anhang» die Anhänge zu diesem Abkommen, welche Bestandteil dieses Abkommens bilden, und jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 2 Verkehrsrechte
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für die regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien:
- a. das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, auf ihrem Gebiet nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen. 2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen vereinbarten Rechte für die Errichtung regelmässiger internationaler Luftverkehrslinien auf den Strecken, die im entsprechenden Abschnitt der Linienpläne zu diesem Abkommen festgelegt sind. Diese Linien und Strecken werden nachfolgend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. Beim Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken haben die bezeichneten Unternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels gewährten Rechten das Recht, gewerbsmässige Landungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an den für diese Strecke in den Linienplänen dieses Abkommens festgelegten Punkten vorzunehmen, um Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen. 3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die gegen Entgelt befördert werden und nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3 Bezeichnung der Luftverkehrsunternehmen
Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken auf schriftlichem Weg zu bezeichnen. 2. Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilen die anderen Luftfahrtbehörden unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung. 3. Jede Vertragspartei kann von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise und in vernünftigem Rahmen angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chikago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden. 4. Jede Vertragspartei ist in jedem Fall berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen als nötig erscheinen, wenn immer die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der wesentliche Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen. 5. Nach entsprechender Bezeichnung und Ermächtigung des Unternehmens kann dieses jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens bezüglich dieser Linie in Kraft sind.
Art. 4 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie für jeden der folgenden Fälle als nötig erachtet,
- a. wenn ihr nicht bewiesen wird, dass der wesentliche Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen, oder
- b. wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat, oder
- c. wenn dieses Unternehmen sich in anderer Weise nicht an die in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen hält. 2. Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.
Art. 5 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, solange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt. 2. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 6 Befreiung von Zöllen und anderen Gebühren
Die vom bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibund Schmierstoffen und ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak) sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren, Gebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden oder auf demjenigen Teil der Reise an Bord verbraucht werden, der über diesem Gebiet durchgeführt wird. 2. Von den gleichen Zöllen, Gebühren, Abgaben und Entgelt, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:
- a. die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord abgehender Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von der anderen Vertragspartei auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzt werden;
- b. die Ersatzteile, die in das Gebiet einer Vertragspartei für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten und von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrzeuge eingeführt werden;`
- c. die Treibund Schmierstoffe, die im Gebiet einer Vertragspartei für die Versorgung abgehender Luftfahrzeuge, die von der anderen Vertragspartei bezeichnet sind, bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind. Die in den Unterabsätzen (a), (b) und (c) vorgängig erwähnten Sachen können, sofern dies verlangt wird, unter Zollaufsicht oder Kontrolle gestellt werden. 3. Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord von Luftfahrzeugen einer Vertragspartei befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie solange unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist. 4. Gebühren, die für die Benützung von Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen von einer Vertragspartei dem Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt werden oder auferlegt werden können, sind nicht höher als diejenigen, die vom eigenen nationalen Unternehmen, welches auf regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien eingesetzt ist, zu bezahlen sind. 5. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen oder anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem oder diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.
Art. 7 Anwendung der nationalen Gesetzgebung
Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht und Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Einwanderung, die Pässe, über den Zoll, die Währung, die gesundheitspolizeilichen und sanitarischen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht und Postsendungen bei der Einreise oder Ausreise oder während des Aufenthaltes im Gebiet jener anderen Vertragspartei anwendbar oder in deren Namen zu beachten. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, dir in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder den Betrieb und die Navigation der Luftfahrzeuge der anderen Vertragspartei regeln, sind, wenn diese Flugzeuge sich über dem genannten Gebiet befinden, anwendbar. 3. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei haben das Recht, Flugzeuge der anderen Vertragspartei bei der Landung und beim Abflug zu untersuchen, ohne unvernünftige Verzögerungen zu verursachen, und die Zeugnisse und andere von diesem Abkommen vorgeschriebene Dokumente zu kontrollieren.
Art. 8 Grundsätze für die Ausübung der vereinbarten Linien
Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zwischen den entsprechenden Gebieten gleiche und angemessene Möglichkeiten. 2. Beim Betrieb der vereinbarten Linien nimmt das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen, welches dieses auf den gleichen Strecken oder einem Teil davon anbietet. 3. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei zur Verfügung gestellten vereinbarten Linien stehen in enger Beziehung zu den öffentlichen Beförderungsbedürfnissen auf den festgelegten Strecken und sie haben als wesentliches Ziel, ein den gegenwärtigen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen angepasstes Beförderungsangebot mit einem vernünftigen Auslastungsgrad für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht, einschliesslich Postsendungen, zur Verfügung zu stellen, die vom Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat, herkommen oder sich dorthin begeben. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Gepäck und Fracht sowie Postsendungen, die an den auf den festgelegten Strecken gelegenen Punkten in Gebieten von Staaten, die das Unternehmen nicht bezeichnet haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen festgelegt werden, dass dieses Angebot angepasst ist:
- a. der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
- b. der Verkehrsnachfrage, welche in den von den vereinbarten Linien durchquerten Gebieten herrscht, unter Berücksichtigung anderer Beförderungsleistungen, die von Unternehmen der in diesen Gebieten gelegenen Staaten erbracht werden;
- c. den Erfordernissen von Langstreckendiensten.
Art. 9 Unterbreitung von Betriebsangaben
Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei möglichst frühzeitig, spätestens jedoch dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Flugpläne unter Angabe der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge zur Genehmigung. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf alle Änderungen bezüglich der vereinbarten Linien anwendbar. 3. Für Verdichtungsflüge, die das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen will, ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.
Art. 10 Sicherheit der Luftfahrt
Die Vertragsparteien kommen überein, einander ein Höchstmass an gegenseitiger Unterstützung zukommen zu lassen, um Entführungen von Luftfahrzeugen und Anschläge gegen die Sicherheit der Luftfahrt oder der Flughäfen und Flugsicherungsanlagen zu verhindern. Sie verpflichten sich, die Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Hand-
5 in Tokio, den Bestimmungen des lungen, unterzeichnet am 14. September 1963 Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft-
6 in Den Haag, sowie den Bestimfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970 mungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen
7 die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971 in Montreal, zu beachten. 2. Die beiden Vertragsparteien berücksichtigen die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten Sicherheitsbestimmungen. Bei Zwischenfällen oder Drohungen von Luftfahrzeugentführungen oder Anschlägen gegen Luftfahrzeuge, Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen stehen die Vertragsparteien einander bei, indem sie die Übermittlung der Massnahmen, die eine rasche und sichere Beendigung solcher Zwischenfälle oder Drohungen ermöglichen sollen, erleichtern.
Art. 11 Tarife
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.