Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong über den Luftlinienverkehr

Typ Andere
Veröffentlichung 1988-01-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong über den Luftlinienverkehr (Stand am 18. Januar 2005) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Hong Kong, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu schliessen, um die Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Hong Kong zu ordnen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern der Text nichts anderes bestimmt:

3 des am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt umschrieben ist; mit Bezug auf Hong Kong sind die Insel Hong Kong, Kowloon und die New Territories miteingeschlossen;

4 h. der Ausdruck «Hong Kong» das besondere administrative Gebiet von Hong Kong der Volksrepublik von China («the Hong Kong Special Administrative Region»), soweit der Text nichts anderes vorsieht.

Art. 2 Bestimmungen des Übereinkommens von Chikago für die

internationalen Luftverkehrslinien Die Vertragsparteien halten sich bei der Anwendung dieses Abkommens soweit an

5 die Bestimmungen des am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt und seiner Anhänge, als diese Bestimmungen auf die internationalen Luftverkehrslinien anwendbar sind.

Art. 3 Erteilung von Rechten
1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für den Betrieb ihrer internationalen Luftverkehrslinien:

Art. 4 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Anzeige an die andere Vertragspartei ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen. 2. Die andere Vertragspartei, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten hat, erteilt unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem oder den bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendigen Betriebsbewilligungen. 3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von einem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben sind. 4. a. Die Regierung von Hong Kong ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligungen zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen als nötig erscheinen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der schweizerischen Vertragspartei oder schweizerischer Staatsangehöriger liegen.

Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1.

Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrer Zone den Einflug oder den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge in ihrer Zone regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei ohne Unterschied mit Bezug auf die Staatszugehörigkeit anwendbar. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihre Zone oder die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Einwanderung, die Pässe, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind von den Fluggästen und Besatzungen zu beachten und bei der Beförderung von Fracht oder Postsendungen durch das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Einreise, der Ausreise oder während des Aufenthaltes in der Zone der ersten Vertragspartei einzuhalten. Den gleichen Verpflichtungen obliegen Personen, die für Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen verantwortlich sind. 3. Keine Vertragspartei darf ihrem oder ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 6 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung
1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterwerfen, die sie als nötig erachtet,

Art. 7 Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Linien
1.

Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken gleiche und gerechte Möglichkeiten. 2. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei nehmen beim Betrieb der vereinbarten Linien Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Unternehmen auf den gleichen Strecken oder Teilen davon nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien sichergestellt werden, stehen in enger Beziehung mit den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen auf den festgelegten Strecken; ihr Hauptziel besteht darin, unter Beachtung eines vernünftigen Zuladungskoeffizienten ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das den gegenwärtigen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen für die Beförderung von Fluggästen und Fracht unter Einschluss von Postsendungen von oder nach der Zone der Vertragspartei entspricht, die das Unternehmen bezeichnet hat. Das Angebot für die Beförderung von Fluggästen und Fracht unter Einschluss von Postsendungen, die auf den festgelegten Strecken an anderen Punkten als an denjenigen in der Zone der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, einund ausgeladen werden, muss mit den allgemeinen Grundsätzen übereinstimmen, wonach das Angebot angepasst ist:

Art. 8 Genehmigung der Flugpläne
1.

Die bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien unterbreiten den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgeschlagenen Zeitpunkt die für die vereinbarten Linien vorgesehenen Flugpläne zur Genehmigung. 2. Die bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien können auf «ad hoc»-Basis Verdichtungsflüge mit Bezug auf die vereinbarten Linien durchführen. Begehren für die Genehmigung solcher Flüge sind bei den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien mindestens drei Arbeitstage vor dem für die Durchführung vorgeschlagenen Zeitpunkt einzureichen.

Art. 9 Tarife
1.

Der Ausdruck «Tarif» bedeutet:

Art. 10 Zölle

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