Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong über den Luftlinienverkehr
1 Übersetzung Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong über den Luftlinienverkehr (Stand am 18. Januar 2005) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Hong Kong, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu schliessen, um die Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Hong Kong zu ordnen, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern der Text nichts anderes bestimmt:
- a. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Hong Kong der Direktor für Zivilluftfahrt oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben auszuüben;
- b. der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das nach Artikel 4 dieses Abkommens bezeichnet und im Besitz einer Betriebsbewilligung ist;
- c. der Ausdruck «Zone» im Fall der Schweiz das «Gebiet», wie es in Artikel 2
3 des am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt umschrieben ist; mit Bezug auf Hong Kong sind die Insel Hong Kong, Kowloon und die New Territories miteingeschlossen;
- d. die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nichtgewerbsmässige Landung» das, was in Artikel 96 des genannten Übereinkommens festgelegt ist;
- e. der Ausdruck «Gebrauchsgebühr» eine Gebühr, welche die zuständigen Behörden den Luftverkehrsunternehmen auferlegen oder deren Erhebung von ihnen zugelassen ist für die Bereitstellung von Flughafengelände, Flughafeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unter Einschluss von Leistungen, die damit verbunden sind und von Erleichterungen, die Flugzeuge, Besatzungen, Fluggäste und Fracht geniessen.
- f. der Ausdruck «dieses Abkommen» schliesst den Anhang und jede Änderung desselben oder des Abkommens mit ein;
- g. der Ausdruck «Gesetze und Verordnungen» einer Vertragspartei die Gesetze und Verordnungen, die in der Zone dieser Partei jeweils in Kraft sind;
4 h. der Ausdruck «Hong Kong» das besondere administrative Gebiet von Hong Kong der Volksrepublik von China («the Hong Kong Special Administrative Region»), soweit der Text nichts anderes vorsieht.
Art. 2 Bestimmungen des Übereinkommens von Chikago für die
internationalen Luftverkehrslinien Die Vertragsparteien halten sich bei der Anwendung dieses Abkommens soweit an
5 die Bestimmungen des am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt und seiner Anhänge, als diese Bestimmungen auf die internationalen Luftverkehrslinien anwendbar sind.
Art. 3 Erteilung von Rechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für den Betrieb ihrer internationalen Luftverkehrslinien:
- a. das Recht, die Zone ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, in der genannten Zone nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen. 2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen vereinbarten Rechte, um auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen aufgeführten Strecken internationale Luftverkehrslinien zu betreiben. Diese Linien und diese Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Linie auf einer festgelegten Strecke geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Unternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Rechten das Recht, in der Zone der anderen Vertragspartei Landungen vorzunehmen, um Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzugeben:
- a. von und nach der Zone der ersten Vertragspartei; und
- b. von und nach Zwischenlandepunkten und Punkten darüber hinaus, die von Zeit zu Zeit zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden. 3. Keine Bestimmung von Absatz 2 dieses Artikels berechtigt die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei, an einem Punkt in der Zone der anderen Vertragspartei gegen Entgelt oder in Ausführung eines Mietvertrages Fluggäste und Fracht sowie Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt in der Zone dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind. 4. Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, von Unruhen oder politischer Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung des Betriebes dieser Linie zu erleichtern, indem diese Strecken auf zweckmässige Weise vorläufig wiederum hergestellt werden.
Art. 4 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Anzeige an die andere Vertragspartei ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen. 2. Die andere Vertragspartei, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten hat, erteilt unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem oder den bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendigen Betriebsbewilligungen. 3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von einem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben sind. 4. a. Die Regierung von Hong Kong ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligungen zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen als nötig erscheinen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der schweizerischen Vertragspartei oder schweizerischer Staatsangehöriger liegen.
- b. Die schweizerische Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligungen zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen als nötig erscheinen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass dieses Unternehmen in Hong Kong zugelassen ist oder dort den Hauptsitz für seine Tätigkeit hat. 5. Sobald ein Unternehmen so bezeichnet ist und die Betriebsbewilligung besitzt, kann es die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass es sich entsprechend den anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens verhält.
Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrer Zone den Einflug oder den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge in ihrer Zone regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei ohne Unterschied mit Bezug auf die Staatszugehörigkeit anwendbar. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihre Zone oder die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Einwanderung, die Pässe, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind von den Fluggästen und Besatzungen zu beachten und bei der Beförderung von Fracht oder Postsendungen durch das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Einreise, der Ausreise oder während des Aufenthaltes in der Zone der ersten Vertragspartei einzuhalten. Den gleichen Verpflichtungen obliegen Personen, die für Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen verantwortlich sind. 3. Keine Vertragspartei darf ihrem oder ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 6 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterwerfen, die sie als nötig erachtet,
- a. (i) wenn, was die Regierung von Hong Kong betrifft, ihr nicht der Nachweis erbracht wird, dass ein überwiegender Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der schweizerischen Vertragspartei oder schweizerischer Staatsangehörigen liegen; (ii) wenn, was die schweizerische Vertragspartei betrifft, ihr nicht der Nachweis erbracht wird, dass dieses Unternehmen in Hong Kong zugelassen ist und dort den Hauptsitz seiner Tätigkeit hat; oder
- b. wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder
- c. wenn dieses Unternehmen auf andere Weise die in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen verletzt. 2. Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf oder das vorläufige sofortige Verbot der Betriebsbewilligung oder das vorläufige Verbot der Ausübung von Verkehrsrechten oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.
Art. 7 Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Linien
Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken gleiche und gerechte Möglichkeiten. 2. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei nehmen beim Betrieb der vereinbarten Linien Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Unternehmen auf den gleichen Strecken oder Teilen davon nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien sichergestellt werden, stehen in enger Beziehung mit den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen auf den festgelegten Strecken; ihr Hauptziel besteht darin, unter Beachtung eines vernünftigen Zuladungskoeffizienten ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das den gegenwärtigen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen für die Beförderung von Fluggästen und Fracht unter Einschluss von Postsendungen von oder nach der Zone der Vertragspartei entspricht, die das Unternehmen bezeichnet hat. Das Angebot für die Beförderung von Fluggästen und Fracht unter Einschluss von Postsendungen, die auf den festgelegten Strecken an anderen Punkten als an denjenigen in der Zone der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, einund ausgeladen werden, muss mit den allgemeinen Grundsätzen übereinstimmen, wonach das Angebot angepasst ist:
- a. der Verkehrsnachfrage von und nach der Zone der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
- b. der Verkehrsnachfrage des durchquerten Gebietes, unter Berücksichtigung anderer Luftverkehrslinien, die von Luftverkehrsunternehmen von Staaten, die in diesem Gebiet liegen, betrieben werden;
- c. den Erfordernissen eines Betriebes für Langstreckenverkehr.
Art. 8 Genehmigung der Flugpläne
Die bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien unterbreiten den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgeschlagenen Zeitpunkt die für die vereinbarten Linien vorgesehenen Flugpläne zur Genehmigung. 2. Die bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien können auf «ad hoc»-Basis Verdichtungsflüge mit Bezug auf die vereinbarten Linien durchführen. Begehren für die Genehmigung solcher Flüge sind bei den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien mindestens drei Arbeitstage vor dem für die Durchführung vorgeschlagenen Zeitpunkt einzureichen.
Art. 9 Tarife
Der Ausdruck «Tarif» bedeutet:
- a. der von einem Unternehmen erhobene Preis für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck auf den regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien sowie die Kosten und Bedingungen, die bei einer solchen Beförderung für die damit verbundenen Dienste gelten;
- b. der Frachttarif, der von einem Unternehmen für die Beförderung von Fracht auf den regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien erhoben wird (ausgenommen Beförderung von Postsendungen);
- c. die Bedingungen, die die Verfügbarkeit oder die Anwendbarkeit dieses Preises oder dieses Frachttarifs regeln, unter Einschluss von damit verbundenem Gewinn; und
- d. die Höhe der Kommission, die von einem Unternehmen einem Agenten für den Verkauf von Flugscheinen oder für das Ausstellen von Frachtbriefen für die Beförderung auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien bezahlt wird. 2. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei anwendbaren Tarife sind in vernünftiger Höhe festgelegt, unter Einschluss aller bestimmenden Elemente, einschliesslich der Betriebskosten, der Interessen der Benutzer, eines vernünftigen Gewinnes, der Besonderheiten jeder Linie und der Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmen erhoben werden. 3. Die im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Tarife können zwischen den bezeichneten Unternehmen vereinbart werden, die nach Rücksprache mit anderen Unternehmen deren Genehmigung einholen. Wenn das bezeichnete Unternehmen die Zustimmung der anderen bezeichneten Unternehmen zum Tarif nicht erlangen kann, oder wenn kein anderes bezeichnetes Unternehmen die gleiche Strecke bedient, kann das bezeichnete Unternehmen Tarife unterbreiten und die Luftfahrtbehörde kann diese genehmigen. «Die gleiche Strecke» bedeutet in diesem Zusammenhang die Strecke, die bedient wird, und nicht die festgelegte Strecke. 4. Die in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens sechzig Tage vor dem Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung zu unterbreiten. Wenn weder die eine noch die andere der Luftfahrtbehörden ihre Nichtgenehmigung innerhalb von dreissig Tagen nach der Unterbreitung der Tarife bekanntgibt, gelten diese Tarife als genehmigt. In besonderen Fällen können diese Fristen unter Vorbehalt der Zustimmung der besagten Behörden verkürzt werden. 5. Wenn ein Tarif von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nicht nach Absatz 4 dieses Artikels genehmigt wird, bemühen sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien, diesen Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen. Verhandlungen beginnen innerhalb einer Frist von dreissig Tagen vom Tag an gerechnet, an dem die Nichtgenehmigung des Tarifes von den Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mitgeteilt wird. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 17 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren unterworfen. 6. Ein bereits festgesetzter Tarif bleibt solange in Kraft, bis ein neuer Tarif in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 17 dieses Abkommens festgelegt ist, höchstens jedoch während zwölf Monaten vom Tag an gerechnet, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei dessen Genehmigung verweigert haben. 7. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei bemühen sich sicherzustellen, dass sich die bezeichneten Unternehmen an die festgesetzten und den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unterbreiteten Tarife halten und dass kein Unternehmen, auf welche Art auch immer, unerlaubterweise irgendwelche Tarifermässigungen gewährt, sei es direkt oder indirekt.
Art. 10 Zölle
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.