Abkommen vom 9. August 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Venezuela über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)
Da die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Venezuela
Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,
vom Wunsch geleitet, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Luftverkehrs zu entwickeln und die erforderlichen Grundlagen für den Betrieb von regelmässigen Luftverkehrslinien aufzubauen,
haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Venezuela ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, welche folgendes vereinbart haben:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern sich aus dem Text nichts anderes ergibt:
Der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944[^2] in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, unter Einschluss:
- a. jeder Änderung, die nach Artikel 94 in Kraft getreten ist und von beiden Vertragsparteien bestätigt worden ist;
- b. jedes Anhanges oder jeder Änderung, die nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommen wurde, immer dann und soweit solche Änderungen und Anhänge zum Zeitpunkt der Anwendung für beide Vertragsparteien in Kraft sind.
- 1.
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- Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder jede andere Person oder Körperschaft, die ermächtigt ist, irgendwelche gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben auszuüben, und im Fall der Republik Venezuela das Ministerium für Transport und Verkehr oder irgendwelche Person oder Körperschaft, die ermächtigt ist, irgendwelche gegenwärtig diesem Ministerium obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben auszuüben.
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- Der Ausdruck «bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» das nach Artikel 7 dieses Abkommens von einer der Vertragsparteien für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnete Luftverkehrsunternehmen.
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- Der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise anwendbar sind, einschliesslich der Bezahlungen und Kommissionen an Agenten, jedoch unter Ausschluss der Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
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- Der Ausdruck «Abkommen» dieses Abkommens und sein Anhang sowie jede Änderung an diesen.
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- Der Ausdruck «Gebiet» mit Bezug auf einen Staat das, was ihm Artikel 2 des Übereinkommens zumisst.
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- Die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nichtgewerbsmässige Landung» das, was ihnen Artikel 96 des Übereinkommens entsprechend zumisst.
Art. 2 Anwendung des Übereinkommens von Chikago
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten soweit unter Vorbehalt derjenigen des Übereinkommens von Chikago, als letztere für internationale Luftverkehrslinien anwendbar sind.
Art. 3 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für ihre internationalen Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken, die sich im Linienplan zum Anhang befinden. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen die folgenden Rechte:
- a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
- c. das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei an den im Linienplan zum Anhang festgelegten Punkten Landungen vorzunehmen, um Fluggäste und Fracht, einschliesslich Postsendungen, aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, im Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die für einen anderen Punkt in diesem Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 4 Grundsätze für die Durchführung der vereinbarten Linien
1. Die Vertragsparteien kommen überein, den bezeichneten Unternehmen eine Behandlung zukommen zu lassen, die es diesen erlaubt, auf gerechte, angemessene und gegenseitige Weise die Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien zu betreiben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Linien sind die Interessen der Unternehmen der beiden Vertragsparteien zu berücksichtigen, um die entsprechenden Linien nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Es wird vereinbart, dass die Linien, die ein bezeichnetes Unternehmen nach diesem Artikel zur Verfügung stellt, als wesentliches Ziel haben, Luftverkehr anzubieten, die den Beförderungsbedürfnissen des Verkehrs zwischen den beiden Ländern entsprechen.
4. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Erhöhung der Frequenzen der Linien, der bezeichneten Unternehmen oder das auf diesen Linien zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot einvernehmlich zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zu bestimmen ist.
5. Die durch die Unternehmen zur Verfügung gestellten Linien, die nach diesem Abkommen betrieben werden, müssen in enger Beziehung mit dem öffentlichen Bedürfnis solcher Linien stehen.
6. Das von einer Vertragspartei bezeichnete Unternehmen unterbreitet seine Flugpläne den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens dreissig (30) Tage vor Aufnahme der vereinbarten Linien zur Genehmigung. Das gleiche Verfahren ist auf jede spätere Änderung des Flugplanes anwendbar.
Art. 5 Anwendbares Recht
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise und die Ausreise von ihrem Gebiet durch ein in der internationalen Luftfahrt verwendetes Luftfahrzeug oder Flüge dieses Flugzeuges über ihrem Gebiet betreffen, sind auch auf das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen anwendbar.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln, wie Vorschriften über die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und Einwanderung sowie solche über zollrechtliche und gesundheitspolizeiliche Massnahmen, sind auf Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht und Postsendungen anwendbar, die von Luftfahrzeugen des von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmens befördert werden, während sich diese Personen und Sachen im genannten Gebiet befinden.
Art. 6 Sicherheit der Luftfahrt
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, nach ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere nach den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963[^3] in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970[^4] in Den Haag, sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971[^5] in Montreal.
2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen nach den von der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass Luftfahrzeughalter in ihren Luftfahrzeugregistern eingetragen sind, oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhalter in ihrem Gebiet nach solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
Art. 7 Bezeichnungder Unternehmen und Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen. Eine solche Bezeichnung erfolgt auf schriftlichem Weg.
2. Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung muss die andere Vertragspartei, vorbehältlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, ohne Verzug dem bezeichneten Unternehmen die notwendige Betriebsbewilligung erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden einer jeden Vertragspartei können verlangen, dass das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen den Beweis erbringt, dass es in der Lage ist, die in den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens in der Regel vernünftigerweise auf den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien angewandt werden.
4. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die sie für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens vorgesehenen Rechte durch das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen als notwendig erachtet, wenn dieses Unternehmen nicht in der Lage ist, dieser Vertragspartei, sofern sie es verlangt, den Beweis zu erbringen, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen den Staatsangehörigen oder Körperschaften der anderen Vertragspartei oder dem Unternehmen selbst gehören.
5. Wenn ein Unternehmen bezeichnet ist und die Betriebsbewilligung besitzt, kann es jederzeit mit dem Betrieb der vereinbarten Linien beginnen, soweit es die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.
Art. 8 Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei vorläufig zu verbieten oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als nötig erachtet,
- a. wenn sie nicht überzeugt ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen der Vertragspartei gehört, die das Unternehmen bezeichnet hat oder Staatsangehörigen dieser Vertragspartei; oder
- b. wenn dieses Unternehmen die Gesetze oder Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt; oder
- c. wenn dieses Unternehmen auf irgendeine andere Weise den Betrieb nicht so betreibt, wie es die in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen vorsehen.
2. Ausser wenn es der unmittelbare Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, erforderlich machen, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern, kann ein solches Recht nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.
Art. 9 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
1. Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von einer der Vertragsparteien ausgestellt und anerkannt worden sind, werden, solange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt.
2. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von anderen Staaten ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellt werden, als nicht gültig anzuerkennen.
Art. 10 Abgabenbefreiung von Ausrüstung, Treibstoffen und Vorräten
1. Die von den bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei einfliegen, von dort wegfliegen oder dieses Gebiet überfliegen, sind von Zöllen, Inspektionsgebühren, sonstigen Steuern und staatlichen Abgaben befreit.
2. Treibstoffe, Schmierstoffe, sonstige technische Verbrauchsgüter, Ersatzteile, die ordentliche Bordausrüstung und die für die Versorgung bestimmten Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmen befinden, sind beim Einflug, Wegflug und Überflug des Gebietes der anderen Vertragspartei von Zöllen, Inspektionsgebühren, sonstigen Steuern und staatlichen Abgaben befreit.
3. Treibstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Bordvorräte, technische Verbrauchsgüter, Werkzeuge und Bordausrüstung, soweit es sich nicht um Hilfsmaterial für den Boden handelt, die von einem bezeichneten Unternehmen ins Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt und unter der Aufsicht der Zollbehörden gelagert werden, sind, während sie sich dort befinden und einzig zur Versorgung der Luftfahrzeuge gebraucht werden oder wiederum ins Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, von Zöllen, Inspektionsgebühren, sonstigen Steuern und staatlichen Abgaben befreit.
4. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Sachen dürfen nur für flugdienstbezogene Zwecke verwendet werden und müssen, sofern sie nicht benutzt werden, wiederum ausgeführt werden, sofern deren Überlassung an andere Unternehmen oder die Verstaatlichung nach den im Gebiet der interessierten Vertragspartei geltenden Gesetzen, Verordnungen und Administrativverfahren zulässig ist. Bis über deren Gebrauch und Verwendung entschieden ist, verbleiben sie unter Zollverschluss.
5. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kann bestimmten Verfahren, Bedingungen und Formvorschriften unterliegen, die üblicherweise im Gebiet der Vertragspartei, die sie zu gewähren hat, in Kraft sind, und sie darf sich nicht auf Gebühren erstrecken, die für die Vergütung von Dienstleistungen erhoben werden. Die erwähnte Befreiung beruht auf dem Grundsatz des Gegenrechtes.
Art. 11 Flughafengebühren
Die Benützungsgebühren für Flughäfen, Einrichtungen und Dienstleistungen der Flugsicherung, die von einer Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, sind nicht höher als diejenigen, die von den Luftfahrzeugen des eigenen Landes, die auf Linien des internationalen Luftlinienverkehrs eingesetzt sind, zu entrichten sind.
Art. 12 Vertretung des Unternehmens
1. Das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen ist im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung berechtigt, im Gebiet der anderen Vertragspartei dasjenige geeignete Personal für die Verwaltung und den technisch‑operationellen Betrieb sowie andere Sachverständige zu beschäftigen und beizubehalten, die erforderlich sind, um den Luftverkehrslinien zu genügen.
2. Für die Geschäftstätigkeit ist der Grundsatz des Gegenrechtes anwendbar. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei gewähren die notwendige Unterstützung für den guten Betrieb der Vertretung des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei.
3. Jede Vertragspartei gewährt insbesondere dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen das Recht, unmittelbar oder mittels seiner Agenten Beförderungsscheine auf ihrem Gebiet zu verkaufen.
Art. 13 Überweisungen
Jede Vertragspartei räumt dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen das Recht ein, auf Gesuch hin die in ihrem Gebiet im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betreiber eines Luftverkehrsunternehmens erzielten Einnahmenüberschüsse in sein Land zu überweisen. Diese Überweisung erfolgt entsprechend der nationalen Gesetzgebung eines jeden Landes.
Art. 14 Tarife
1. Die Tarife, die für das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen anzuwenden sind, sind in geeigneter Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, insbesondere die Betriebskosten, ein vernünftiger Gewinn und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen sind.
2. Die Tarife sind grundsätzlich von den bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien festzulegen, und dieses Einvernehmen ist, soweit möglich, durch das vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegte Tariffestsetzungsverfahren herzustellen.
3. Jeder nach dem vorhergehenden Absatz festgelegte Tarif ist mindestens sechzig (60) Tage vor dem für sein Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt der Zustimmung der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zu unterbreiten. Diese Frist kann in besonderen Fällen verkürzt werden, vorausgesetzt, die Luftfahrtbehörden haben sich damit einverstanden erklärt. Wenn die eine oder andere der Luftfahrtbehörden nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen, vom Zeitpunkt des Erhalts des entsprechenden Antrages an gerechnet, ihre Nichtgenehmigung bekanntgibt, sind die Tarife als genehmigt zu betrachten.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.