Abkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei (mit Verständigungsprotokoll, Prot. und Anhängen)
1 Übersetzung Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei (Stand am 15. August 2011)
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits (im folgenden EFTA-Länder genannt) sowie die Türkische Republik anderseits (im folgenden Türkei genannt), eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten, im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandels-
3 assoziation (EFTA), im Hinblick auf die Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und den Europäischen Gemeinschaften, im Hinblick auf das Abkommen zur Errichtung einer Assoziation zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, unter Berücksichtigung der Erfahrungen, welche aus den erwähnten Beziehungen und aus jenen zwischen einzelnen EFTA-Ländern und der Türkei gewonnen wurden; ihre Bereitschaft bekundend, Massnahmen zu treffen, um eine harmonische Entwicklung ihres Handels zu fördern und ihre gegenseitige Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit Einschluss der Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, zu vertiefen und zu diversifizieren und auf diese Weise einen Rahmen sowie ein geeignetes Umfeld auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung und der Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten zu schaffen, eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA-Länder und der Türkei an der fortwährenden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in der Erwägung des Umstandes, dass sie Vertragsparteien des Allgemeinen Zollund Handelsabkom-
4 sind, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage ihrer Aussenmens handelspolitik bilden, entschlossen, zu diesem Zweck Massnahmen zu treffen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelsschranken zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere derjenigen über die Errichtung von Freihandelszonen, abzielen, in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Art. 1 Zielsetzung
Ziel dieses Abkommens ist es, a) durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei zu fördern; b) im Handel zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen; c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen; d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei zu vertiefen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt a) mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen; b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen; c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind; mit Ursprung in einem Vertragsstaat. 2. Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht unter Absatz 1 fallen, richtet sich nach Artikel 11. 3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Ländern einerseits und der Türkei anderseits Anwendung. Für die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Ländern gilt dieses Abkommen nur, wenn es dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Zollverwaltung 1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, unter Einschluss von Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4–7, 12 und 21 wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. 3. Protokoll D legt die Regeln der gegenseitigen Verwaltungszusammenarbeit im
5 Zollbereich fest.
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Länder alle am 1. Januar 1991 geltenden Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus der Türkei. Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf den in den Anhängen III und IV aufgelisteten Erzeugnissen erhoben werden, werden nach den Bestimmungen dieser Anhänge schrittweise beseitigt. 3. Die Türkei beseitigt schrittweise alle am 23. November 1970 geltenden, auf den Ursprungserzeugnissen erhobenen Einfuhrzölle nach den in den Anhängen II, IV und V festgelegten Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Abgaben gleicher Wirkung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens angewandt werden. 4. Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszoll, von dem die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorzunehmen sind, der an den erwähnten Daten angewandte Meistbegünstigungszoll.
Art. 5 Fiskalzölle
Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absätze 1–3 gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VI, auch für die Fiskalzölle. 2. Die Vertragsstaaten können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VII werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung beseitigt.
Art. 7 Mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen
gleicher Wirkung 1. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VII werden im Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei keine neuen mengenmässigen Einfuhroder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. 2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VIII werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Einfuhroder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung beseitigt. 3. Im Sinne dieses Abkommens sind unter «mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung» Verbote oder Beschränkungen von Einoder Ausfuhren in ein EFTA-Land aus der Türkei oder in die Türkei aus einem EFTA-Land zu verstehen, die durch Kontingente, Einoder Ausfuhrbewilligungen oder andere den Handel beschränkende administrative Massnahmen und Vorschriften wirksam gemacht werden.
Art. 8 Nichtwirtschaftliche Gründe für Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhrund Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen einem EFTA-Land und der Türkei darstellen.
Art. 9 Staatsmonopole
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Länder und der Türkei besteht. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Einoder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
6 Technische Regelungen Art. 10 1. Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet technischer Regelungen, Standards und Konformitätsbewertungen zusammen und fördern durch geeignete Massnahmen europaweite Lösungen. Der Gemischte Ausschuss erlässt Richtlinien für die Implementierung dieses Artikels. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben. 3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische
7 Handelshemmnisse zu notifizieren. 4. Protokoll E legt die Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Konformitäts-
8 bewertungen von Produkten in harmonisierten Produktesektoren fest.
Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles wurde zwischen jedem einzelnen EFTA-Land und der Türkei ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht. 3. In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzenund Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsstaaten ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 12 Interne Steuern
Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Landes und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der Türkei bewirken. 2. Für Erzeugnisse, die in einen der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Art. 13 Zahlungen
Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Land und der Türkei verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Vertragsstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Vertragsstaaten wenden keine Devisen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurzund mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als eines der Ziele dieses Abkommens. 2. Um die Transparenz und die Nichtdiskriminisierung der Anbieter der Vertragsstaaten zu gewährleisten, passen die Vertragsstaaten die Bedingungen in bezug auf Verträge, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt werden, abschliessen, schrittweise an. 3. Der Gemischte Ausschuss wird mit der Ausarbeitung der einzelnen Modalitäten auf der Grundlage ausgewogener Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten betraut. Er legt den Anwendungsbereich, den Zeitplan und die Regeln unter Berücksichti-
9 gung der im Allgemeinen Zollund Handelsabkommen und mit Drittstaaten in diesem Bereich getroffenen Lösungen so bald als möglich fest. 4. Die betroffenen Vertragsparteien trachten danach, dem im Rahmen des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens abgeschlossenen einschlägigen Abkommen beizutreten.
10 Schutz des geistigen Eigentums Art. 15 1. Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang XII zu vorliegendem Übereinkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen. 2. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3
11 des WTO-Abkommens vom 15. April 1994 betreffend handelsbezogene Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommens) in Übereinstimmung stehen. 3. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als den Angehörigen-irgendeines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen. 4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in dem vorliegenden Artikel und Anhang XII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Art. 16 Erfüllung von Verpflichtungen
Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. 2. Ist ein EFTA-Land der Auffassung, dass die Türkei, oder ist die Türkei der Auffassung, dass ein EFTA-Land eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Land und der Türkei zu beeinträchtigen: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zukommenden öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
12 Subventionen Art. 18 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmass-
13 nahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen
14 über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen . 2. Das Ausmass der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährleistung der Transparenz von Subventionsmassnahmen wird durch die in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt. 3. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder die Türkei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in der Türkei oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Wird innerhalb von 30 Tagen keine beiderseits annehmbare Lösung gefunden, finden auf Verlangen einer der Vertragsparteien, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der erwähnten 30-tägigen Frist, die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt. Die Konsultationen der Parteien im Gemischten Ausschuss sollen ohne Verzögerung stattfinden und das Finden einer beiderseits annehmbaren Lösung zum Ziel haben. Falls innerhalb von drei Monaten nach der Befassung des Gemischten Ausschusses keine annehmbare Lösung gefunden wird, kann die betroffene Partei den Fall gemäss WTO-Verfahren weiterziehen.
Art. 19 Dumping
Stellt ein Vertragsstaat in den diesem Abkommen unterstellten Handelsbeziehungen Dumping-Praktiken fest, kann er im Einklang mit Artikel VI des Allgemeinen
15 Zollund Handelsabkommens und mit den Regeln der Abkommen, die mit diesem Artikel im Zusammenhang stehen, gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen. 2. Die betroffenen Vertragsstaaten werden darnach trachten, den im Rahmen des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens getroffenen einschlägigen Abkommen beizutreten.
Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
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