Vereinbarung in Form eines Briefwechsels vom 10. Dezember 1991 zwischen der Schweiz und der Türkei über Abmachungen im Agrarbereich (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1991-12-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der Türkei über Abmachungen im Agrarbereich (Stand am 1. April 1992) Botschafter Taner Baytok Genf, 10. Dezember 1991 Generaldirektor für EG-Angelegenheiten c/o Ständige Mission der Türkei Genf Herrn Botschafter Silvio Arioli Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge c/o Schweizerische Delegation bei der EFTA und beim GATT Genf Herr Botschafter Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Beratungen betreffend Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Türkischen Republik (im folgenden Türkei genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern

3 und der Türkei stattgefunden haben. Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt: I. Zollkonzessionen, welche die Schweiz der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzschemas gemäss Anhang I zu diesem Brief gewährt; II. Zollkonzessionen, welche die Schweiz der Türkei gemäss Anhang II zu diesem Brief gewährt; III. zum Zwecke der Anwendung der Anhänge I und II legt der Anhang III zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest; IV. eine Absichtsabklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich zwischen der Schweiz und der Türkei gemäss Anhang IV zu diesem Brief. Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwen-

4 dung, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht. Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren eigenen Verfahren genehmigt. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die türkische Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.» Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Türkische Republik T. Baytok Anhang I Fortführung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Genf, 10. Dezember 1991 Botschafter Silvio Arioli Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge c/o Schweizerische Delegation bei der EFTA und beim GATT Genf Herrn Botschafter Taner Baytok Generaldirektor für EG-Angelegenheiten c/o Ständige Mission der Türkei Genf Herr Botschafter In Anerkennung der ausgezeichneten Handelsbeziehungen zwischen unseren Ländern ist der Schweizerische Bundesrat bereit, der Türkischen Republik die Zollvergünstigungen des Allgemeinen schweizerischen Präferenzenschemas, welche die

5 Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes betreffen, weiterhin für vorerst zwei Jahre zu gewähren; nach Ablauf dieser Frist wird die Möglichkeit einer weiteren zeitlichen Erstreckung unter Berücksichtigung der dannzumaligen Gesamtbeziehungen zwischen den beiden Ländern geprüft werden. Diese Absicht unterliegt folgenden Vorbehalten: – Der geplante Abschluss einer Zollunion zwischen der Türkischen Republik und den Europäischen Gemeinschaften bedingt die Rücknahme dieser Präferenzen zulasten der Türkischen Republik. – Der Erlass, durch den der Bundesrat vom Parlament zurzeit ermächtigt ist, den Entwicklungsländern Zollpräferenzen einzuräumen, läuft am 29. Februar 1992 aus. Ein Antrag, diese Ermächtigung auf einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu erstrecken, wurde vom Parlament am 4. Oktober 1991 genehmigt. Wird das Referendum bis zum 13. Januar 1992 nicht ergriffen, wird die Anwendung des Allgemeinen schweizerischen Präferenzenschemas

6 fortgeführt. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft S. Arioli Anhang II Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Türkischen Republik gewährt Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-

7 Ländern und der Türkischen Republik an gewährt die Schweiz der Türkischen

8 auf Ursprungserzeugnissen aus der Republik folgende autonomen Zollkonzessionen Türkischen Republik. A. Totaler Abbau der Zölle Tarifnummer Bezeichnung der Ware des Schweizerischen

9 Zolltarifs Tarifnummer Bezeichnung der Ware des Schweizerischen Zolltarifs B. Zollabbau um 50 Prozent Tarifnummer Bezeichnung der Ware Zollansatz des Schweizerischen Fr./100 kg Zolltarifs brutto Tarifnummer Bezeichnung der Ware Zollansatz des Schweizerischen Fr./100 kg Zolltarifs brutto C. Zollabbau um 20 Prozent Tarifnummer Bezeichnung der Ware Zollansatz des Schweizerischen Fr./100 kg Zolltarifs brutto D. Andere Erzeugnisse, an deren Ausfuhr die Türkei interessiert ist Tarifnummer Bezeichnung der Ware des Schweizerischen Zolltarifs Anhang III Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit bezüglich der in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse 1. (1) Zur Anwendung dieses Abkommens gilt als Ursprungserzeugnis der Türkei ein Produkt, das in diesem Land vollständig erzeugt worden ist. (2) Im folgenden gelten als in der Türkei vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; d) Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben (a) bis (c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. 2. Unbeschadet des Paragraphen 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in der Türkei unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Beoder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind. 3. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt aus der Türkei in die Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse der Türkei, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder der Türkei, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhroder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur entoder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. (2) Der Nachweis, dass die in Subparagraph (1) niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates vorgelegt werden, gemäss den Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 6 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei. 4. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Schweiz anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und der Türkei. 5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass da in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei anzuwenden ist. Beilage zu Anhang III Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten Kapitel 07–17 Tarif-Nr. Warenbezeichnung Beoder Verarbeitung von Vormaterialien 10 ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung

1 2 verleihen 19–20 Kapitel Tarif-Nr. Warenbezeichnung Beoder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung

1 2 verleihen 20–22 Kapitel Tarif-Nr. Warenbezeichnung Beoder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung

1 2 verleihen Anhang IV Absichtserklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Türkischen Republik Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Türkischen Republik in der Absicht, eine Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern im Landwirtschaftsbereich aufzunehmen und zu entwickeln; im Bestreben, den wirtschaftlichen Entwicklungsprozess der Türkei im Landwirtschaftsbereich zu fördern; in Anbetracht der gemeinsamen Bereitschaft, diesen Prozess durch konkrete Massnahmen zu unterstützen; vereinbaren, wie folgt zusammenzuarbeiten:

1 Bereiche der Zusammenarbeit Beide Parteien sind willens, im Rahmen konkreter Vorhaben: 1.1 Den gegenseitigen Austausch von technischen und wissenschaftlichen Informationen und von Dokumentation; 1.2 den Austausch von Sachverständigen; 1.3 die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Forschungsinstituten beider Länder; 1.4 die gemeinsame Durchführung von Seminarien, Konferenzen und anderen Treffen zu unterstützen und zu erleichtern.

2 Einzelheiten der Durchführung 2.1 Um die ordnungsgemässe Abwicklung der im Rahmen der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit unternommenen Aktionen zu gewährleisten, erleichtern beide Regierungen soweit als möglich die Durchführung derartiger Aktionen. Sie halten gegenseitige Kontakte auf angemessener Ebene aufrecht. 2.2 Die Liste der Bereiche, in denen Vorhaben der Zusammenarbeit unternommen werden sollen, ist nicht abschliessend. Sie kann bei Bedarf und entsprechend den Möglichkeiten der Parteien sowie um Aktionen auf multilateraler Ebene Rechnung zu tragen, jederzeit abgeändert werden. 2.3 Die Frage der Finanzierung konkreter Vorhaben wird im Einzelfall geregelt. Jede Partei bestreitet die Reisespesen ihrer Staatsangehörigen.

3 Schlussbestimmungen 3.1 Folgende Behörden sind für die Koordination der Zusammenarbeit verantwortlich: a) auf schweizerischer Seite das Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Bern/Schweiz; b) auf türkischer Seite das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten der Türkischen Republik Ankara/Türkei. 3.2 Diese Absichtserklärung enthält keine Rechtspflichten. Sie ist Ausdruck der Bereitschaft beider Parteien, im Landwirtschaftsbereich zusammenzuarbeiten. Beide Parteien sind ferner der Ansicht, dass sie die in der Schweiz und in der Türkei geltende Gesetzgebung gebührend berücksichtigt und dem Gesetzgeber keinerlei Verpflichtungen auferlegt. In der Frage des Aufenthaltes soll der Gesetzgebung beider Länder über die ausländischen Arbeitskräfte und Aufenthalter Rechnung getragen werden. 3.3 Diese Absichtserklärung wird am Tage ihrer Unterzeichnung anwendbar. Sie wird überprüft werden, sobald die vorgesehene Zollunion zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Türkischen Republik in Kraft tritt. Geschehen zu Genf am 10. Dezember 1991 Im Namen Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Türkischen Republik: S. Arioli T. Baytok

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1992 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. April 1992 In Kraft getreten für die Schweiz mit Wirkung ab 1. April 1992 AS 1993 171; BBl 1992 I 1016

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 19. März 1992 (AS 1993 154)

[^3]: SR 0.632.317.631

[^4]: SR 0.631.112.514

[^5]: Siehe SR 632.10 Anhang

[^6]: Siehe SR 632.91, der bis zum 28. Febr. 1997 verlängert wurde. 0207.5000 Geflügellebern, gefroren 0603.1011 Nelken, geschnitten, frisch, eingeführt vom 1. Mai bis 25. Oktober 0603.1012 Rosen, geschnitten, frisch, eingeführt vom 1. Mai bis 25. Oktober 0713.3190 Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper, oder Vigna radiata (L.) Wilczek, getrocknet, ausgelöst, geschält oder zerkleinert 0802.2200 Haselnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale 0802.3200 Walnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale 0809.1010 Aprikosen, frisch, in offener Packung 0809.1090 Aprikosen, frisch, in anderer Packung 0809.4010 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch, in offener Packung 0809.4090 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch, in anderer Packung 0810.1000 Erdbeeren, frisch Aprikosen, getrocknet 0813.1000 ex 1106.3000 Mehl, Griess und Pulver von Haselnüssen, nicht zu Futterzwecken 1202.2000 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet 1212.1000 Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne, frisch oder getrocknet, auch in Pulverform Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen 1212.3000 Steine und Kerne von

[^7]: Diese Erleichterungen werden auch durch das Fürstentum Liechtenstein gewährt, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (SR 0.631.112.514 ) in Kraft steht.

[^8]: Bezüglich der Positionen, die Gegenstand nichttarifärer Massnahmen sind, behält sich die Schweiz das Recht vor, die Konzessionen anzupassen, um den allfälligen Ergebnissen der Verhandlungen der Uruguay-Runde Rechnung zu tragen (Tarifizierung).

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