Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksgesetz, NBibG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1992-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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über die Schweizerische Nationalbibliothek 1 (Nationalbibliotheksgesetz, NBibG) vom 18. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 1992 beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek).

2. Abschnitt: Tätigkeit der Nationalbibliothek

Art. 2 Aufgabe

1 Die Nationalbibliothek hat zur Aufgabe, gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die einen Bezug zur Schweiz haben, zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln.

2 Sie verzeichnet öffentlich zugängliche Datensammlungen, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen.

3 Sie trägt zur Entwicklung des nationalen und internationalen Bibliothekswesens bei.

Art. 3 Sammelauftrag

1 Die Nationalbibliothek sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die:

2 Die Nationalbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den Verbänden der Verleger oder Verlegerinnen und der Hersteller oder Herstellerinnen zusammen. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Erwerb der Druckwerke und der anderen Informationsträger sicherzustellen.

Art. 4 Umschreibung des Sammelauftrags

1 Der Bundesrat umschreibt den Sammelauftrag der Nationalbibliothek im einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.

2 Er kann Druckwerke und andere Informationsträger vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:

Art. 5 Zugang zu den Sammlungen

Die Nationalbibliothek ermöglicht ihrem Publikum, insbesondere mit den Lesesälen und der Ausleihe, einen benutzerfreundlichen Zugang zu ihren Sammlungen.

Art. 6 Schweizerisches Literaturarchiv

1 Die Nationalbibliothek führt das Schweizerische Literaturarchiv.

2 Das Schweizerische Literaturarchiv hat zur Aufgabe, die Nachlässe und die persönlichen Archive von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Personen, deren Werk für die Kultur und das Geistesleben des Landes von Bedeutung ist, zu erwerben, zu sammeln, zu erschliessen und zu vermitteln.

Art. 7 Verzeichnung von Datensammlungen

Die Nationalbibliothek verzeichnet die öffentlich zugänglichen Datensammlungen, die:

Art. 8 Dienstleistungen

Die Nationalbibliothek erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationsvermittlung. Sie kann Dokumentationsaufträge sowie Forschungsaufträge im Bereich des Bibliothekswesens übernehmen.

3 Art. 8 a Gewerbliche Leistungen

1 Die Nationalbibliothek kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kostenund Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement des Innern kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

Art. 9 Weitere Tätigkeiten

Der Bundesrat kann die Nationalbibliothek im Rahmen ihrer Aufgaben mit weiteren Tätigkeiten beauftragen.

Art. 10 Zusammenarbeit und Koordination

1 Die Nationalbibliothek arbeitet mit anderen schweizerischen und ausländischen Institutionen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, zusammen; sie berücksichtigt dabei insbesondere Institutionen, die im Bereich der Audiovision und anderer neuartiger Informationsträger tätig sind.

2 Sie strebt eine Arbeitsteilung an.

3 Sie stellt in enger Zusammenarbeit mit andern grossen öffentlichen Bibliotheken die Koordination sicher, namentlich im Bereich der Bibliotheksautomatisierung.

3. Abschnitt: Gebühren

Art. 11

1 Die Nationalbibliothek kann für ihre Leistungen Gebühren erheben.

2 Der Bundesrat bestimmt Gegenstand und Höhe der Gebühren.

4. Abschnitt: Finanzhilfen und Verhältnis zu andern Institutionen

Art. 12 Finanzhilfen

1 Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten an öffentliche Institutionen der Kantone und Gemeinden, die mit der Nationalbibliothek zusammenarbeiten und:

2 Die Finanzhilfen können mit der Bedingung verbunden werden, dass die mit Hilfe des Bundes erworbenen oder hergestellten gedruckten oder auf anderen Informationsträgern gespeicherten Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Art. 13 Angliederung

1 Der Bund kann ausnahmsweise Institutionen auf ihr Ersuchen übernehmen und der Nationalbibliothek angliedern, welche bedeutende Sammlungen von Druckwerken oder anderen Informationsträgern besitzen, die unter den Sammelauftrag fallen.

2 Der Bundesrat entscheidet über die Übernahme.

5. Abschnitt: Kommission

Art. 14

1 Der Bundesrat wählt eine Kommission der Schweizerischen Nationalbibliothek mit neun Mitgliedern.

2 Die Kommission:

4 … a.

3 Sie muss vor wichtigen Entscheidungen in Fragen des Bibliothekswesens angehört werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann Vereinbarungen über die internationale Zusammenarbeit im Tätigkeitsbereich der Nationalbibliothek abschliessen.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

5 Das Bundesgesetz vom 29. September 1911 betreffend die Schweizerische Nationalbibliothek wird aufgehoben.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: BBl 1992 II 1441

[^3]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

[^6]: Datum des Inkrafttretens: 1 Juni 1993 [BS 4 185 195 Art. 3 Abs. 2]

[^6]: BRB vom 21. Mai 1993

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